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Informationsrecht


Fall 16 - Internetshop


Birgit Meyer ist Mutter von vier Kindern im Alter zwischen 6 und 13 Jahren und betreibt bei eBay ebenfalls einen Onlineshop. Sie bietet vor allem Kinderbekleidung in den Bekleidungsgrößen ihrer vier Kinder sowie einer Größe darunter an. Einen nicht unerheblichen Teil der von Birgit Meyer bei eBay eingestellten Kinderbekleidungsartikel bewirbt sie als „neu“ oder „w.neu“ (wie neu). Den von ihr eingestellten Angeboten lässt sich weder ihr vollständiger Name und ihre ladungsfähige Anschrift noch ein Hinweis auf ein Widerrufs- oder Rückgaberecht für Verbraucher entnehmen.

Handelt Birgit Meyer als Verbraucherin oder Unternehmerin?



Lösungsskizze



Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: LG Berlin, Urt. v. 05.09.2006 – 103 O 75/06

Birgit Meyer könnte Unternehmerin i.S.d. §14 BGB sein. § 14 BGB definiert den Unternehmer als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Voraussetzung ist demzufolge ein dauerhaftes und planmäßiges Anbieten von Leistungen gegen Entgelt, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht. Laut Rechtsprechung des LG Berlin gilt: "Die Eröffnung eines eBay-shops lässt für sich genommen den Shopbetreiber nicht als Unternehmer i. S. des § 14 BGB erscheinen. Die Anzahl und der Gebrauchszustand der eingestellten Artikel können jedoch auf eine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit hinweisen, die über gelegentliche Verkäufe im Rahmen der privaten Haushaltsführung hinausgeht." (LG Berlin, Urt. v. 05.09.2006 – 103 O 75/06) Ein ständiger An- und Verkauf von Kinderbekleidung, der über den gelegentlichen Verkauf hinausgeht und insbesondere den späteren Verkauf neu eingekaufter Waren in hoher Zahl umfasst, ist daher als dauerhaft, planmäßig und somit gewerblich einzustufen. Birgit Meyer handelte somit als Unternehmerin i.S.v. §14 BGB.

Durch das Unterlassen der Angabe ihres Namens, der Adresse und Hinweisen zu Widerruf und Rückgabe, hat Birgit Meyer gegen § 312c BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 10 BGB-InfoV verstoßen. Ein Verstoß gegen § 312c BGB ist unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG.
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