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Revision [35504]

Last edited on 2013-11-29 19:48:25 by Jorina Lossau
Additions:
||Fraglich ist, ob A beim Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach Deutschland rechts- oder wettbewerbswidrig gehandelt hat.
Laut Sachverhalt verstößt das Verhalten des A gegen das deutsche Arzneimittelgesetz.
Seit 1. Januar 2004 ist jedoch der Versandhandel mit Arneimitteln erlaubt, sofern "das Arzneimittel entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen Handel versandt wird" und "die Apotheke nach dem deutschen Apothekengesetz oder nach ihrem nationalen Recht, soweit dieses dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, zum Versandhandel befugt ist. (BGH, Urt. v. 20.12.2007-I ZR 205/04)
Laut BGH darf "der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, einem Versandhandelsunternehmen, das eine Präsenzapotheke in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden". (BGH, Urt. v. 20.12.2007-I ZR 205/04)
Weiterhin "ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen." (BGH, Urt. v. 20.12.2007-I ZR 205/04)
**Ergebnis:** A kann apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege des Versandhandels in Deutschland in Verkehr bringen

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Revision [35062]

Edited on 2013-10-17 13:42:13 by Jorina Lossau
Additions:
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f8f77a8d385fedb2b8c2f320ece1ad2a&nr=42642&pos=3&anz=6 I ZR 205/04 vom 20. Dezember 2007]]||
Deletions:
||Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr .1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards
miteinander zu vergleichen.
Der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, kann einem Versandhandelsunternehmen,das eine Präsenzapotheke in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden.
Die Veröffentlichung einer Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG bindet die Gerichte insoweit, als sie Feststellungen dazu enthält, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleichbare
Sicherheitsstandards bestehen. ||
Da die Gestaltung des Internetauftritts des A den deutschen Benutzern das Aufrufen eines deutschsprachigen Bestellformulars ermögliche, habt sich das Angebot von DocMorris auch an deutsche Kunden gerichtet. Ein Inverkehrbringen außerhalb der Apotheke im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes liegt sowohl im Falle des Versands per Post als auch bei einer Zustellung per Boten vor. Die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG erlaubt den grenzüberschreitenden Versandhandel mit zugelassenen Arzneimitteln nicht. Die Handlungen des A sind laut den Regelungen in § 43 Abs. 1, § 73 Abs. 1Satz 1 Nr. 1a AMG, §§ 11a, 11b und 21 ApoG, § 17 Abs. 1 ApoBetrO verboten. Insbesondere entsprechen die niederländischen Regelungen über den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht den insoweit in Deutschland geltenden Bestimmungen.
Die Werbung für den danach unzulässigen Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach Deutschland ist ein Teil der untersagten Vertriebshandlungen und daher unzulässig. Außerdem verbietet § 8 HWG eine Werbung für eine Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG auch für in Deutschland zugelassene Arzneimittel. Die Werbung ist im Übrigen deshalb unzulässig, weil sie sowohl nach deutschem Recht als auch nach niederländischem Recht irreführend ist.
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f8f77a8d385fedb2b8c2f320ece1ad2a&nr=42642&pos=3&anz=6 I ZR 205/04 vom 20. Dezember 2007]]||


Revision [22119]

Edited on 2013-03-12 14:41:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungInfoR


Revision [21648]

Edited on 2013-03-01 16:13:05 by Jorina Lossau

No Differences

Revision [21647]

Edited on 2013-03-01 16:12:46 by Jorina Lossau
Additions:
Da die Gestaltung des Internetauftritts des A den deutschen Benutzern das Aufrufen eines deutschsprachigen Bestellformulars ermögliche, habt sich das Angebot von DocMorris auch an deutsche Kunden gerichtet. Ein Inverkehrbringen außerhalb der Apotheke im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes liegt sowohl im Falle des Versands per Post als auch bei einer Zustellung per Boten vor. Die Bestimmung des § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG erlaubt den grenzüberschreitenden Versandhandel mit zugelassenen Arzneimitteln nicht. Die Handlungen des A sind laut den Regelungen in § 43 Abs. 1, § 73 Abs. 1Satz 1 Nr. 1a AMG, §§ 11a, 11b und 21 ApoG, § 17 Abs. 1 ApoBetrO verboten. Insbesondere entsprechen die niederländischen Regelungen über den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht den insoweit in Deutschland geltenden Bestimmungen.
Die Werbung für den danach unzulässigen Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach Deutschland ist ein Teil der untersagten Vertriebshandlungen und daher unzulässig. Außerdem verbietet § 8 HWG eine Werbung für eine Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a AMG auch für in Deutschland zugelassene Arzneimittel. Die Werbung ist im Übrigen deshalb unzulässig, weil sie sowohl nach deutschem Recht als auch nach niederländischem Recht irreführend ist.
||Siehe hierzu auch folgende Entscheidung: [[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f8f77a8d385fedb2b8c2f320ece1ad2a&nr=42642&pos=3&anz=6 I ZR 205/04 vom 20. Dezember 2007]]||


Revision [21642]

Edited on 2013-03-01 15:41:32 by Jorina Lossau
Additions:
||Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr .1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards
miteinander zu vergleichen.
Der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, kann einem Versandhandelsunternehmen,das eine Präsenzapotheke in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden.
Die Veröffentlichung einer Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG bindet die Gerichte insoweit, als sie Feststellungen dazu enthält, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleichbare
Sicherheitsstandards bestehen. ||


Revision [21635]

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