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Hypothek


A. Einführung

1. Sinn und Inhalt der Hypothek
Die Hypothek als Sicherungsmittel gehört zu den als Grundpfandrechte genannten beschränkten dinglichen Rechten. Der Sinn der Hypothek ist in § 1113 BGB erklärt: sie führt zu einer Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass aus dem Grundstück (z. B. bei dessen Zwangsverwertung) eine Geldsumme zu zahlen ist, um eine Forderung des Berechtigten zu befriedigen.

2. Mögliche Rechtsfragen
Im Zusammenhang mit der Hypothek kann der Jurist vor unterschiedliche Fragen gestellt werden. Die häufigsten sind dabei:
  • ist diejenige Person, die sich auf eine Hypothek beruft, überhaupt aus der Hypothek berechtigt? In diesen Fällen ist die Frage zu klären, inwiefern sie eine Hypothek überhaupt erworben hat und ob sie die Hypothek nicht wieder verloren hat; dabei spielen insbesondere Fragen der Begründung einer Hypothek eine Rolle sowie ihres Ãœbergangs bzw. Untergangs.
  • Steht dem Betroffenen ein Anspruch aus § 894 BGB zu? Sofern die im Grundbuch hinsichtlich der Hypothek eingetragene Rechtslage davon abweicht, was in Wirklichkeit gilt, kann der Grundbuchberichtigungsanspruch im Hinblick auf die Hypothek ebenso anwendbar sein, wie dies bei falscher Eintragung des Eigentümers der Fall ist.
  • Recht auf Befriedigung aus der Hypothek (dem Grundstück) oder genauer: besteht ein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB? In dieser Vorschrift ist die Kernfrage der Hypothek geregelt, ob der Berechtigte sein Geld erhält.

B. Erwerb, insb. Entstehung der Hypothek
Der Prüfungsaufbau für den Erwerb der Hypothek, insbesondere durch ihre Entstehung (Primärerwerb) ist in der nachstehenden Struktur dargestellt:

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C. Haftungsumfang der Hypothek

1. Haftungsverband

2. Gesicherte Forderung
Bei akzessorischen Sicherungsrechten ist die Sicherheit streng an die zu sichernde Forderung gebunden. Bei der Verwertung der Sicherheit stellt sich die Frage somit nicht nur, ob bei Bestellung einer Kreditsicherheit (z. B. Hypothek) die zu sichernde Forderung bestand, sondern auch, inwiefern eventuelle Ersatzforderungen ebenfalls durch das Recht abgesichert sind.

Nach der überwiegenden Auffassung ist insbesondere bei der Hypothek die Ersatzforderung - typischerweise ist dies der Bereicherungsanspruch bei misslungenem Darlehensvertrag - nur dann vom Haftungsumfang der Hypothek erfasst, wenn die Hypothek nach dem erkennbaren Parteiwillen auch diese Ersatzforderungen erfassen sollte. Ohne einen erkennbaren Grund erstreckt sich die Haftung der Hypothek nicht auf Bereicherungs- oder sonstige Ersatzansprüche.



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