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Gutgläubiger Erwerb von Eigentum erklärt an Beispielen


ein Themengebiet aus Wirtschaftsprivatrecht III

Grundlage für den gutgläubigen erwerb von Eigentum ist ein...

A. Kurzdefinition rund um den gutgläubiger Erwerb


1. Erwerb
"Erwerb ist die Erlangung einer rechtlich relevanten Stellung."
S.131, Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage. München 2012

2. Besitzer und Besitz
" Besitzer ist die Person, die einer Sache in Besitz hat" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.
"Besitz ist die Tatsächliche Gewalt ( Sachherrschaft) einer Person über eine Sache" S.59Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.

3. Eigentum
"Eigentum ist im Verfassungsrecht jede Vermögenswerte privatrechtliche Rechtsposition (also Recht) sowie jede öffentlich- rechtlich Rechtsposition, die überwiegend das Äquivalent eigener Leistung d.h. des Einsatzes eignet. S. 111Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.

4. Besitzkonstitut
"Besitzkonstitut (Besitzmittelungsverhältnis) ist im Sachenrecht das Verhältnis zwischen mittelbarem und unmittelbarem Besitzer, vermöge dessen dieser unmittelbarer Besitzer gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist (§868 z.B. Nießbrauch, Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung, Miete)" S.60 Studienreihe Jura, Gerhard Köbler, Juristisches Wörterbuch für Studium und Ausbildung, 15. Auflage, München 2012.

5. mittelbarere Besitz
"Innehabung des Besitzers durch Vermittlung eines anderen. Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter. Mieter, Verwahrer oder Aufgrund eines ähnlichen Rechtsverhältnisses, vermöge dessen er einem anderen auf Zeit zum Besitz berechtigt ist. so ist nach § 868 BGB auch der anderer Besitzer, nähmlich mittelbarer Besitzer." S.811 , Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010

6. unmittelbarer Besitz
"Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache (§ 854 BGB)."
S.1196 Alpmann, Brockhaus Studienlexikon Recht , 3. Auflage, Herausgeber: Annegred Alpmann-Pieper. Josef A. Alpmann, Dr. Rolf Krüger, Horst Wüstenbecker. München 2010



7. Gutgläubiger Erwerb
Unter gutgläubigen Erwerb versteht man den Eigentumserwerb an einer Sache, welche man von einem Nichtberechtigten erlangt.
Eine genauere Definition ist unter folgendem Link zu finden: LINK

B. Arten des gutgläubigen Eigentumserwerb


Der gutgläubige Eigentumserwerb bezieht sich grundsätzlich auf den allgemeinen Eigentumserwerb an einer Sache. Der Eigentumserwerb ist in den § 929 BGB, § 929a BGB, § 930 BGB,§ 931 BGB geregelt.


1. Gutgläubiger Erwerb von Nichtberechtigten
Unter dem folgenden Link ist eine grafische Darstellung der verschiedenen Arten des gutgläubigen Erwerbs von Eigentum zu finden.
Übersicht Erwerbsarten

a. Erwerbstatbestand: Übergabe

§ 929 S. 1 BGB i.v.m. § 932 Abs. 1 S. 1 BGB
 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GutglaubigerErwerbEigentum/2.png)

  • A ist scheinbarer Eigentümer einer Sache und Besitzer
  • C ist richtiger Eigentümer der Sache
  • A übergibt die Sache an B zum Beispiel in Form eines Kaufvertrages
  • A überträgt B das Eigentum an der Sache, obwohl A nicht berechtigt ist
  • B erhält Eigentum an der Sache nur aufgrund Gutgläubigkeit
  • C verliert Eigentum an der Sache an B
  • A könnte den Besitz der Sache von C durch zum Beispiel einen Leihvertrag nach § 598 BGB erlangt haben





b. Erwerbstatbestand: Übergabe kurzer Hand
§ 929 S. 2 BGB i.v.m. § 932 Abs. 1 S. 2 BGB
  • A ist scheinbarer Eigentümer der Sache
  • C ist richtiger Eigentümer der Sache
  • B ist im Besitz der Sache
  • A übereignet das Eigentum an der Sache an B , (Übergabe hat bereits stattgefunden ???)
  • B erhält Eigentum an der Sache aufgrund Gutgläubigkeit
! Vorausgesetzt B hat Besitz an der Sache von A erlangt, nicht von C ??
  • C verliert Eigentum an der Sache

2. Erwerbstatbestand: Besitzkonstitut
§ 929 S. 1 BGB i.v.m. § 930 BGB,§ 933 BGB BGB
  • C ist richtiger Eigentümer der Sache
  • C verleiht Sache an A
  • A ist scheinbarer Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Sache
  • A veräußert Sache an B
  • B erhält Eigentum an der Sache aufgrund Gutgläubigkeit
  • B muss die Sache von A erlangt haben


3. Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 929 S. 1 BGB i.v.m. § 931 BGB, § 934 BGB
  • A ist scheinbarer Eigentümer der Sache
  • C ist richtiger Eigentümer der Sache
  • D ist im Besitz der Sache
  • B kauft die Sache von A
  • B erlangt Herausgabeanspruch der Sache gegenüber D
  • D muss Sache an B herausgeben
  • B erhält Eigentum der Sache aufgrund Gutgläubigkeit, da A nur scheinbarer Eigentümer
  • C verliert Eigentum an Sache

4. Erwerbstatbestand: Abtretung wenn veräußerer nicht mittelbarer Beitzer war
§ 929 S.1 BGB, § 931 BGB i.v.m. § 934, 2. Alt BGB


C. Prüfungsschema


Für die Prüfung des gutgläubigen Erwerbs von Eigentum und die Erbringung der Klausurleistung ist ein Prüfungsschema notwendig. Dieses ist zu finden unter: Eigentumserwerb beweglicher Sachen vom Nichtberechtigen - Prüfungsschema

Um mehr Klarheit über das Themengebiet gutgläubigen Erwerb zu verschaffen sind einige Beispielsachverhalte aufgelistet.

Fallbeispiel 1: Wem gehört Ferdinand?
Fallbeispiel 2: Auto auf Reisen
Fallbeispiel 3: Schuhtick

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