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Revision [9104]

Last edited on 2010-12-19 23:05:17 by MarcinKrzymuski
Additions:
Das zwischen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und der Schweiz unterzeichnete sog. Karlsruher Übereinkommen aus dem Jahre 1996[¹] sieht die Organisationsform des Grenzüberschreitenden Örtlichen Zweckverbandes vor. Da Polen keine Partei dieses Abkommens ist, kommt die Rechtsform des GÖZ grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als {{pu przepis="Art. 3 UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} hier eine klare Grenze für polnische Gebietskörperschaften zieht, sich an internationalen Projekten zu beteiligen.[²] Demnach ist die - zumindest nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene - Übertragung von hoheitlichen Aufgaben oder Vermögensgegenständen im Rahmen einer internationalen Kooperationsform nicht zulässig.
[¹] Übereinkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der französischen Republik und der schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura vom 23. Januar 1996 (in Kraft getreten am 1. September 1997).
[²] Mehr dazu bei [[http://databases.eucc-d.de/files/documents/00000317_04_czarnecka-zawada_janssen.pdf Sylwia Czarnecka-Zawada & Gerold Janssen, Rechtsinstrumente der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Umsetzung eines bilateralen IKZM am Stettiner Haff]], S. 30-31.
Deletions:
Das zwischen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und der Schweiz unterzeichnete sog. Karlsruher Übereinkommen aus dem Jahre 1996 [1] sieht die Organisationsform des Grenzüberschreitenden Örtlichen Zweckverbandes vor. Da Polen keine Partei dieses Abkommens ist, kommt die Rechtsform des GÖZ grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als {{pu przepis="Art. 3 UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} hier eine klare Grenze für polnische Gebietskörperschaften zieht, sich an internationalen Projekten zu beteiligen [2]. Demnach ist die - zumindest nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene - Übertragung von hoheitlichen Aufgaben oder Vermögensgegenständen im Rahmen einer internationalen Kooperationsform nicht zulässig.
[1] Übereinkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der französischen Republik und der schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura vom 23. Januar 1996 (in Kraft getreten am 1. September 1997).
[2] Mehr dazu bei [[http://databases.eucc-d.de/files/documents/00000317_04_czarnecka-zawada_janssen.pdf Sylwia Czarnecka-Zawada & Gerold Janssen, Rechtsinstrumente der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Umsetzung eines bilateralen IKZM am Stettiner Haff]], S. 30-31.


Revision [9091]

Edited on 2010-12-19 19:07:58 by WojciechLisiewicz
Additions:
Das zwischen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und der Schweiz unterzeichnete sog. Karlsruher Übereinkommen aus dem Jahre 1996 [1] sieht die Organisationsform des Grenzüberschreitenden Örtlichen Zweckverbandes vor. Da Polen keine Partei dieses Abkommens ist, kommt die Rechtsform des GÖZ grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als {{pu przepis="Art. 3 UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} hier eine klare Grenze für polnische Gebietskörperschaften zieht, sich an internationalen Projekten zu beteiligen [2]. Demnach ist die - zumindest nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene - Übertragung von hoheitlichen Aufgaben oder Vermögensgegenständen im Rahmen einer internationalen Kooperationsform nicht zulässig.
[1] Übereinkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der französischen Republik und der schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura vom 23. Januar 1996 (in Kraft getreten am 1. September 1997).
Deletions:
Das zwischen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und der Schweiz unterzeichnete sog. Karlsruher Übereinkommen aus dem Jahre 1996 [1] sieht die Organisationsform des Grenzüberschreitenden Örtlichen Zweckverbandes vor. Da Polen keine Partei dieses Abkommens ist, kommt die Rechtsform des GÖZ grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als {{pu przepis="Art. 3 UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} hier eine klare Grenze für polnische Gebietskörperschaften zieht, sich an internationalen Projekten zu beteiligen [2].
[1] Übereinkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der französischen Republik und der schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura vom 23. Januar 1996 (in Kraft getreten am 1. September 1997).


Revision [9090]

Edited on 2010-12-19 19:02:43 by WojciechLisiewicz
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Das zwischen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und der Schweiz unterzeichnete sog. Karlsruher Übereinkommen aus dem Jahre 1996 [1] sieht die Organisationsform des Grenzüberschreitenden Örtlichen Zweckverbandes vor. Da Polen keine Partei dieses Abkommens ist, kommt die Rechtsform des GÖZ grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als {{pu przepis="Art. 3 UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} hier eine klare Grenze für polnische Gebietskörperschaften zieht, sich an internationalen Projekten zu beteiligen [2].
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[1] Übereinkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der französischen Republik und der schweizerische Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura vom 23. Januar 1996 (in Kraft getreten am 1. September 1997).
[2] Mehr dazu bei [[http://databases.eucc-d.de/files/documents/00000317_04_czarnecka-zawada_janssen.pdf Sylwia Czarnecka-Zawada & Gerold Janssen, Rechtsinstrumente der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Umsetzung eines bilateralen IKZM am Stettiner Haff]], S. 30-31.
Deletions:
Das zwischen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und der Schweiz unterzeichnete sog. Karlsruher Abkommen aus dem Jahre 1996 sieht die Organisationsform des Grenzüberschreitenden Örtlichen Zweckverbandes vor. Da Polen keine Partei dieses Abkommens ist, kommt die Rechtsform des GÖZ grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als {{pu przepis="Art. 3 UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} hier eine klare Grenze für polnische Gebietskörperschaften zieht, sich an internationalen Projekten zu beteiligen (vgl. dazu mehr. bei: [[http://databases.eucc-d.de/files/documents/00000317_04_czarnecka-zawada_janssen.pdf Sylwia Czarnecka-Zawada & Gerold Janssen, Rechtsinstrumente der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Umsetzung eines bilateralen IKZM am Stettiner Haff]], S. 30-31).


Revision [8452]

Edited on 2010-10-25 14:02:04 by WojciechLisiewicz
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Das zwischen Deutschland, Frankreich, Luxemburg und der Schweiz unterzeichnete sog. Karlsruher Abkommen aus dem Jahre 1996 sieht die Organisationsform des Grenzüberschreitenden Örtlichen Zweckverbandes vor. Da Polen keine Partei dieses Abkommens ist, kommt die Rechtsform des GÖZ grundsätzlich nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als {{pu przepis="Art. 3 UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} hier eine klare Grenze für polnische Gebietskörperschaften zieht, sich an internationalen Projekten zu beteiligen (vgl. dazu mehr. bei: [[http://databases.eucc-d.de/files/documents/00000317_04_czarnecka-zawada_janssen.pdf Sylwia Czarnecka-Zawada & Gerold Janssen, Rechtsinstrumente der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Umsetzung eines bilateralen IKZM am Stettiner Haff]], S. 30-31).
Deletions:
Die Rechtsfrom kommt wegen {{pu przepis="Art. 3 UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} nicht in Betracht (s. mehr. bei: [[http://databases.eucc-d.de/files/documents/00000317_04_czarnecka-zawada_janssen.pdf Sylwia Czarnecka-Zawada & Gerold Janssen, Rechtsinstrumente der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zur Umsetzung eines bilateralen IKZM am Stettiner Haff]], S. 30-31).


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