Revision history for GrenzueberschreitendeBetaetigungVonGemeinden
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Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Beauftragung einer Gemeinde mit den Eigenaufgaben einer anderen Gemeinde ist nach {{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}} möglich ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=PorozumienieAdministracyjne porozumienie międzygminne]]). Dem entspricht die aus dem deutschen Recht bekannte Zweckvereinbarung. Die grenzüberschreitende Beauftragung wurde aber bisher in der (polnischen) Literatur weder erwähnt noch behandelt.
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Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Beauftragung einer Gemeinde mit den Eigenaufgaben einer anderen Gemeinde ist nach {{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}} möglich ([[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=PorozumienieAdministracyjne porozumienie międzygminne]]). Dem entspricht die aus dem deutschen Recht bekannte Zweckvereinbarungen. Die grenzüberschreitende Beauftragung wurde aber bisher in der (polnischen) Literatur weder erwähnt noch behandelt.
Was diese Form nicht endgültig erledigt, ist die Frage des Finanzströmungen. Insbesondere aus der Sicht des polnischen Rechts ist die Überweisung eines Betrages ins Ausland sehr problematisch, obwohl - nach der hier vertretenen Ansicht, s. die Datei über die [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=DotacjaCelowa dotacja celowa]] im polnischen Recht (poln.) - rechtlich zulässig.
Was diese Form nicht endgültig erledigt, ist die Frage des Finanzströmungen. Insbesondere aus der Sicht des polnischen Rechts ist die Überweisung eines Betrages ins Ausland sehr problematisch, obwohl - nach der hier vertretenen Ansicht, s. die Datei über die [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=DotacjaCelowa dotacja celowa]] im polnischen Recht (poln.) - rechtlich zulässig.
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((1)) Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Betätigung von Kommunen
((2)) Polnisches Recht
((2)) Deutsches Recht
(...)
((1)) Formen der grenzüberschreitenden Kooperation von Kommunen
1) Beitritt zu den internationalen lokalen und regionalen Vereinigungen sowie
1) Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gesellschaften anderer Länder.
((2)) internationale Vereinigungen
Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können sich den internationalen Vereinigungen von örtlichen und regionalen Gesellschaften anschließen (Art. 172 ust. 2 Konstytucja). Gemeint sind hier vor allem sog. [[http://de.wikipedia.org/wiki/Europaregion Euro(pa)regione]]. Einzelheiten sind in {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} geregelt.
Für die Kooperationsform ist charakteristisch, dass ein separates, von den Gemeinden abzutrennendes Subjekt entsteht.
((2)) Zusammenarbeit von Gemeinden
Auf Grund von {{pu przepis="Art. 172 ust. 2 Konstytucja"}} können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
In Betracht kommen daher:
1) zivilrechtlicher Vertrag ({{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}}),
1) öffentlich-rechtlicher Vertrag oder
1) europarechtliche Formen.
((3)) Zivilrechtlicher Vertrag
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). 1994 entschied das HVG Łódź, dass auf Grund des zivilrechtlichen Vertrages nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden können (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). In der aktuellen Rechtslage (insb. neues {{pu akt="UFinansePubl"}}) ist die Auffassung nicht vertretbar (z.B. die Verträge zur Gewährung von Zuschüssen sind als privatrechtliche Verträge anzusehen, obwohl die Mittel für die Ausführung von öffentlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden).
Im Hinblick auf Verträge, die im Bereich der kommunalen Wirtschaft geschlossen werden, verweist {{pu przepis="Art. 9 Abs. 3 USamorzGm"}} auf spezielle Vorschriften - damit ist offenbar unter anderem {{pu przepis="Art. 3 Abs. 1 UGospKomunal"}} gemeint. Demnach kann ein beliebiges Rechtssubjekt qua Vertrag mit Aufgaben der Gemeindewirtschaft betraut werden, sofern die in der Vorschrift zitierten Regeln befolgt werden - zum Beispiel die Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen.
((3)) Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Beauftragung einer Gemeinde mit den Eigenaufgaben einer anderen Gemeinde ist nach {{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}} möglich. Dem entspricht die aus dem deutschen Recht bekannte Zweckvereinbarungen. Die grenzüberschreitende Beauftragung wurde aber bisher in der (polnischen) Literatur weder erwähnt noch behandelt.
In Brandenburg sind solche Vereinbarungen nach § 23 ff. BbgGKG ([[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBbgGKG%2Fcont%2FBbgGKG.htm Kommunale-Gemeinschaftsarbeit-Gesetz]]) zulässig (mehr dazu im [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm_pdk/PdK-Br-B5Br/BbgGKG/cont/PdK-Br-B5Br.BbgGKG.p23.htm Kommentar zu § 23 BbgGKG]].
Für diese Form spricht, dass bei der Einhaltung von Grundsätzen, die durch den EuGH entwickelt worden sind (s. vor allem das [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:180:0002:0003:DE:PDF Urteil vom 9.6.2009, Rs. C-480/06]]), die Übertragung der Aufgabe vergaberechtsfrei ist:
- Zusammenarbeit auf vertraglicher Basis (keine Pflichtübertragung),
- Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (aus der deutschen Sicht muss sich hier aber um delegierende Zweckvereinbarung handeln, d.h. mit Übertragung der hoheitlichen Aufgabe);
- Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden öffentlichen Aufgabe,
- Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe,
- Finanzausgleich geht nicht über die Kostenerstattung,
- keine Privilegierung eines privaten Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern.
((3)) Europarechtliche Formen
Die interkommunale Vereinbarung stellt eine //sui generis// Form der öffentlich-rechtlichen Betätigung von Gemeinden dar und kann sich nur auf die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). Ob dies im grenzüberschreitenden Verkehr zulässig ist, kann man bezweifeln.
Aus dem Grunde stellt der europäische Gesetzgeber zwei Formen der grenzüberschreitenden Betätigung zur Verfügung:
- [[EWIV]] und
- [[EVTZ]].
((2)) Polnisches Recht
((2)) Deutsches Recht
(...)
((1)) Formen der grenzüberschreitenden Kooperation von Kommunen
1) Beitritt zu den internationalen lokalen und regionalen Vereinigungen sowie
1) Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gesellschaften anderer Länder.
((2)) internationale Vereinigungen
Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können sich den internationalen Vereinigungen von örtlichen und regionalen Gesellschaften anschließen (Art. 172 ust. 2 Konstytucja). Gemeint sind hier vor allem sog. [[http://de.wikipedia.org/wiki/Europaregion Euro(pa)regione]]. Einzelheiten sind in {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} geregelt.
Für die Kooperationsform ist charakteristisch, dass ein separates, von den Gemeinden abzutrennendes Subjekt entsteht.
((2)) Zusammenarbeit von Gemeinden
Auf Grund von {{pu przepis="Art. 172 ust. 2 Konstytucja"}} können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
In Betracht kommen daher:
1) zivilrechtlicher Vertrag ({{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}}),
1) öffentlich-rechtlicher Vertrag oder
1) europarechtliche Formen.
((3)) Zivilrechtlicher Vertrag
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). 1994 entschied das HVG Łódź, dass auf Grund des zivilrechtlichen Vertrages nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden können (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). In der aktuellen Rechtslage (insb. neues {{pu akt="UFinansePubl"}}) ist die Auffassung nicht vertretbar (z.B. die Verträge zur Gewährung von Zuschüssen sind als privatrechtliche Verträge anzusehen, obwohl die Mittel für die Ausführung von öffentlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden).
Im Hinblick auf Verträge, die im Bereich der kommunalen Wirtschaft geschlossen werden, verweist {{pu przepis="Art. 9 Abs. 3 USamorzGm"}} auf spezielle Vorschriften - damit ist offenbar unter anderem {{pu przepis="Art. 3 Abs. 1 UGospKomunal"}} gemeint. Demnach kann ein beliebiges Rechtssubjekt qua Vertrag mit Aufgaben der Gemeindewirtschaft betraut werden, sofern die in der Vorschrift zitierten Regeln befolgt werden - zum Beispiel die Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen.
((3)) Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Beauftragung einer Gemeinde mit den Eigenaufgaben einer anderen Gemeinde ist nach {{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}} möglich. Dem entspricht die aus dem deutschen Recht bekannte Zweckvereinbarungen. Die grenzüberschreitende Beauftragung wurde aber bisher in der (polnischen) Literatur weder erwähnt noch behandelt.
In Brandenburg sind solche Vereinbarungen nach § 23 ff. BbgGKG ([[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBbgGKG%2Fcont%2FBbgGKG.htm Kommunale-Gemeinschaftsarbeit-Gesetz]]) zulässig (mehr dazu im [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm_pdk/PdK-Br-B5Br/BbgGKG/cont/PdK-Br-B5Br.BbgGKG.p23.htm Kommentar zu § 23 BbgGKG]].
Für diese Form spricht, dass bei der Einhaltung von Grundsätzen, die durch den EuGH entwickelt worden sind (s. vor allem das [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:180:0002:0003:DE:PDF Urteil vom 9.6.2009, Rs. C-480/06]]), die Übertragung der Aufgabe vergaberechtsfrei ist:
- Zusammenarbeit auf vertraglicher Basis (keine Pflichtübertragung),
- Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (aus der deutschen Sicht muss sich hier aber um delegierende Zweckvereinbarung handeln, d.h. mit Übertragung der hoheitlichen Aufgabe);
- Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden öffentlichen Aufgabe,
- Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe,
- Finanzausgleich geht nicht über die Kostenerstattung,
- keine Privilegierung eines privaten Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern.
((3)) Europarechtliche Formen
Die interkommunale Vereinbarung stellt eine //sui generis// Form der öffentlich-rechtlichen Betätigung von Gemeinden dar und kann sich nur auf die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). Ob dies im grenzüberschreitenden Verkehr zulässig ist, kann man bezweifeln.
Aus dem Grunde stellt der europäische Gesetzgeber zwei Formen der grenzüberschreitenden Betätigung zur Verfügung:
- [[EWIV]] und
- [[EVTZ]].
Deletions:
((2)) Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Betätigung polnischer Kommunen
((2)) Formen der grenzüberschreitenden Kooperation von Kommunen
1) Beitritt zu den internationalen lokalen und regionalen Vereinigungen sowie
1) Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gesellschaften anderer Länder.
((3)) internationale Vereinigungen
Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können sich den internationalen Vereinigungen von örtlichen und regionalen Gesellschaften anschließen (Art. 172 ust. 2 Konstytucja). Gemeint sind hier vor allem sog. [[http://de.wikipedia.org/wiki/Europaregion Euro(pa)regione]]. Einzelheiten sind in {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} geregelt.
Für die Kooperationsform ist charakteristisch, dass ein separates, von den Gemeinden abzutrennendes Subjekt entsteht.
((3)) Zusammenarbeit von Gemeinden
Auf Grund von {{pu przepis="Art. 172 ust. 2 Konstytucja"}} können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
In Betracht kommen daher:
1) zivilrechtlicher Vertrag ({{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}}),
1) öffentlich-rechtlicher Vertrag oder
1) europarechtliche Formen.
**Ad 1. Zivilrechtlicher Vertrag**
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). 1994 entschied das HVG Łódź, dass auf Grund des zivilrechtlichen Vertrages nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden können (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). In der aktuellen Rechtslage (insb. neues {{pu akt="UFinansePubl"}}) ist die Auffassung nicht vertretbar (z.B. die Verträge zur Gewährung von Zuschüssen sind als privatrechtliche Verträge anzusehen, obwohl die Mittel für die Ausführung von öffentlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden).
Im Hinblick auf Verträge, die im Bereich der kommunalen Wirtschaft geschlossen werden, verweist {{pu przepis="Art. 9 Abs. 3 USamorzGm"}} auf spezielle Vorschriften - damit ist offenbar unter anderem {{pu przepis="Art. 3 Abs. 1 UGospKomunal"}} gemeint. Demnach kann ein beliebiges Rechtssubjekt qua Vertrag mit Aufgaben der Gemeindewirtschaft betraut werden, sofern die in der Vorschrift zitierten Regeln befolgt werden - zum Beispiel die Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen.
**Ad 2. Öffentlich-rechtlicher Vertrag**
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Beauftragung einer Gemeinde mit den Eigenaufgaben einer anderen Gemeinde ist nach {{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}} möglich. Dem entspricht die aus dem deutschen Recht bekannte Zweckvereinbarungen. Die grenzüberschreitende Beauftragung wurde aber bisher in der (polnischen) Literatur weder erwähnt noch behandelt.
In Brandenburg sind solche Vereinbarungen nach § 23 ff. BbgGKG ([[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBbgGKG%2Fcont%2FBbgGKG.htm Kommunale-Gemeinschaftsarbeit-Gesetz]]) zulässig (mehr dazu im [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm_pdk/PdK-Br-B5Br/BbgGKG/cont/PdK-Br-B5Br.BbgGKG.p23.htm Kommentar zu § 23 BbgGKG]].
Für diese Form spricht, dass bei der Einhaltung von Grundsätzen, die durch den EuGH entwickelt worden sind (s. vor allem das [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:180:0002:0003:DE:PDF Urteil vom 9.6.2009, Rs. C-480/06]]), die Übertragung der Aufgabe vergaberechtsfrei ist:
- Zusammenarbeit auf vertraglicher Basis (keine Pflichtübertragung),
- Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (aus der deutschen Sicht muss sich hier aber um delegierende Zweckvereinbarung handeln, d.h. mit Übertragung der hoheitlichen Aufgabe);
- Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden öffentlichen Aufgabe,
- Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe,
- Finanzausgleich geht nicht über die Kostenerstattung,
- keine Privilegierung eines privaten Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern.
**Ad 3. Europarechtliche Formen**
Die interkommunale Vereinbarung stellt eine //sui generis// Form der öffentlich-rechtlichen Betätigung von Gemeinden dar und kann sich nur auf die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). Ob dies im grenzüberschreitenden Verkehr zulässig ist, kann man bezweifeln.
Aus dem Grunde stellt der europäische Gesetzgeber zwei Formen der grenzüberschreitenden Betätigung zur Verfügung:
- [[EWIV]] und
- [[EVTZ]].
((3)) Interkommunale Vereinbarungen (porozumienie komunalne)
{{pu przepis="Art. 74 Abs. 1 USamorzGm"}}
((1)) Deutsches Kommunalrecht
(...)
Additions:
- Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften (aus der deutschen Sicht muss sich hier aber um delegierende Zweckvereinbarung handeln, d.h. mit Übertragung der hoheitlichen Aufgabe);
Deletions:
Additions:
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Beauftragung einer Gemeinde mit den Eigenaufgaben einer anderen Gemeinde ist nach {{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}} möglich. Dem entspricht die aus dem deutschen Recht bekannte Zweckvereinbarungen. Die grenzüberschreitende Beauftragung wurde aber bisher in der (polnischen) Literatur weder erwähnt noch behandelt.
In Brandenburg sind solche Vereinbarungen nach § 23 ff. BbgGKG ([[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBbgGKG%2Fcont%2FBbgGKG.htm Kommunale-Gemeinschaftsarbeit-Gesetz]]) zulässig (mehr dazu im [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm_pdk/PdK-Br-B5Br/BbgGKG/cont/PdK-Br-B5Br.BbgGKG.p23.htm Kommentar zu § 23 BbgGKG]].
Für diese Form spricht, dass bei der Einhaltung von Grundsätzen, die durch den EuGH entwickelt worden sind (s. vor allem das [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:180:0002:0003:DE:PDF Urteil vom 9.6.2009, Rs. C-480/06]]), die Übertragung der Aufgabe vergaberechtsfrei ist:
- Zusammenarbeit auf vertraglicher Basis (keine Pflichtübertragung),
- Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften,
- Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden öffentlichen Aufgabe,
- Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe,
- Finanzausgleich geht nicht über die Kostenerstattung,
- keine Privilegierung eines privaten Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern.
[[https://e-government.hannover-stadt.de/lhhSIMwebdd.nsf/7553825F7EAF934FC1257672004DB831/$FILE/2708-2009_Anlage1.1.pdf Mustervereinbarung]]
In Brandenburg sind solche Vereinbarungen nach § 23 ff. BbgGKG ([[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FBbgGKG%2Fcont%2FBbgGKG.htm Kommunale-Gemeinschaftsarbeit-Gesetz]]) zulässig (mehr dazu im [[http://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata/komm_pdk/PdK-Br-B5Br/BbgGKG/cont/PdK-Br-B5Br.BbgGKG.p23.htm Kommentar zu § 23 BbgGKG]].
Für diese Form spricht, dass bei der Einhaltung von Grundsätzen, die durch den EuGH entwickelt worden sind (s. vor allem das [[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2009:180:0002:0003:DE:PDF Urteil vom 9.6.2009, Rs. C-480/06]]), die Übertragung der Aufgabe vergaberechtsfrei ist:
- Zusammenarbeit auf vertraglicher Basis (keine Pflichtübertragung),
- Zusammenarbeit von Gebietskörperschaften,
- Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden öffentlichen Aufgabe,
- Sicherstellung der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe,
- Finanzausgleich geht nicht über die Kostenerstattung,
- keine Privilegierung eines privaten Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern.
[[https://e-government.hannover-stadt.de/lhhSIMwebdd.nsf/7553825F7EAF934FC1257672004DB831/$FILE/2708-2009_Anlage1.1.pdf Mustervereinbarung]]
Deletions:
Additions:
1) zivilrechtlicher Vertrag ({{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}}),
1) öffentlich-rechtlicher Vertrag oder
**Ad 2. Öffentlich-rechtlicher Vertrag**
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Beauftragung einer Gemeinde mit den Eigenaufgaben einer anderen Gemeinde ist nach {{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}} möglich. Die grenzüberschreitende Beauftragung wurde aber bisher in der Literatur weder erwähnt noch behandelt.
**Ad 3. Europarechtliche Formen**
((3)) Interkommunale Vereinbarungen (porozumienie komunalne)
{{pu przepis="Art. 74 Abs. 1 USamorzGm"}}
1) öffentlich-rechtlicher Vertrag oder
**Ad 2. Öffentlich-rechtlicher Vertrag**
Der öffentlich-rechtliche Vertrag über die Beauftragung einer Gemeinde mit den Eigenaufgaben einer anderen Gemeinde ist nach {{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}} möglich. Die grenzüberschreitende Beauftragung wurde aber bisher in der Literatur weder erwähnt noch behandelt.
**Ad 3. Europarechtliche Formen**
((3)) Interkommunale Vereinbarungen (porozumienie komunalne)
{{pu przepis="Art. 74 Abs. 1 USamorzGm"}}
Deletions:
**Ad 2. Europarechtliche Formen**
Additions:
((2)) Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Betätigung polnischer Kommunen
Zur internationalen Betätigung werden polnische Gemeinden ermächtigt durch:
- **Verfassung:**
- {{pu przepis="Art. 172 Abs. 2 Konstytucja"}};
- **völkerrechtliche Verträge:**
- **multilateral:**
- Europejska Karta Samorządu Terytorialnego, sporządzona w Strasburgu dnia 15 października 1985 r. ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19941240607 Dz.U. 1994 Nr. 124, Pos. 607]]);
- Europejska konwencja ramowa o współpracy transgranicznej między wspólnotami i władzami terytorialnymi, sporządzona w Madrycie dnia 21 maja 1980 r. (Konwencja Madrycka) ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19930610287 Dz.U. 1993 Nr. 61, Pos. 288]]);
- **bilateral:**
- Art. 12 von Traktat między Rzecząpospolitą Polską a Republiką Federalną Niemiec o dobrym sąsiedztwie i przyjaznej współpracy, podpisany w Bonn 17 czerwca 1991 ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19920140056 Dz.U. 1992 Nr. 14, Pos. 56]]);
- **Gesetze:**
- {{pu przepis="Art. 84a USamorzGm"}} sowie
- {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}}.
((2)) Formen der grenzüberschreitenden Kooperation von Kommunen
Beachte zunächst die [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=FormyDzialaniaGminy Handlungsformen der Gemeinde]] (poln.) überhaupt. Die Verfassung nennt in {{pu przepis="Art. 172 Abs. 2 Konstytucja"}} nur zwei Formen:
1) Beitritt zu den internationalen lokalen und regionalen Vereinigungen sowie
1) Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gesellschaften anderer Länder.
((3)) internationale Vereinigungen
Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können sich den internationalen Vereinigungen von örtlichen und regionalen Gesellschaften anschließen (Art. 172 ust. 2 Konstytucja). Gemeint sind hier vor allem sog. [[http://de.wikipedia.org/wiki/Europaregion Euro(pa)regione]]. Einzelheiten sind in {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} geregelt.
Für die Kooperationsform ist charakteristisch, dass ein separates, von den Gemeinden abzutrennendes Subjekt entsteht.
((3)) Zusammenarbeit von Gemeinden
Auf Grund von {{pu przepis="Art. 172 ust. 2 Konstytucja"}} können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
In Betracht kommen daher:
1) zivilrechtlicher Vertrag ({{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}}) oder
1) europarechtliche Formen.
**Ad 1. Zivilrechtlicher Vertrag**
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). 1994 entschied das HVG Łódź, dass auf Grund des zivilrechtlichen Vertrages nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden können (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). In der aktuellen Rechtslage (insb. neues {{pu akt="UFinansePubl"}}) ist die Auffassung nicht vertretbar (z.B. die Verträge zur Gewährung von Zuschüssen sind als privatrechtliche Verträge anzusehen, obwohl die Mittel für die Ausführung von öffentlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden).
Im Hinblick auf Verträge, die im Bereich der kommunalen Wirtschaft geschlossen werden, verweist {{pu przepis="Art. 9 Abs. 3 USamorzGm"}} auf spezielle Vorschriften - damit ist offenbar unter anderem {{pu przepis="Art. 3 Abs. 1 UGospKomunal"}} gemeint. Demnach kann ein beliebiges Rechtssubjekt qua Vertrag mit Aufgaben der Gemeindewirtschaft betraut werden, sofern die in der Vorschrift zitierten Regeln befolgt werden - zum Beispiel die Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen.
**Ad 2. Europarechtliche Formen**
Die interkommunale Vereinbarung stellt eine //sui generis// Form der öffentlich-rechtlichen Betätigung von Gemeinden dar und kann sich nur auf die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). Ob dies im grenzüberschreitenden Verkehr zulässig ist, kann man bezweifeln.
Aus dem Grunde stellt der europäische Gesetzgeber zwei Formen der grenzüberschreitenden Betätigung zur Verfügung:
- [[EWIV]] und
- [[EVTZ]].
CategoryGrenzOePNV
Zur internationalen Betätigung werden polnische Gemeinden ermächtigt durch:
- **Verfassung:**
- {{pu przepis="Art. 172 Abs. 2 Konstytucja"}};
- **völkerrechtliche Verträge:**
- **multilateral:**
- Europejska Karta Samorządu Terytorialnego, sporządzona w Strasburgu dnia 15 października 1985 r. ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19941240607 Dz.U. 1994 Nr. 124, Pos. 607]]);
- Europejska konwencja ramowa o współpracy transgranicznej między wspólnotami i władzami terytorialnymi, sporządzona w Madrycie dnia 21 maja 1980 r. (Konwencja Madrycka) ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19930610287 Dz.U. 1993 Nr. 61, Pos. 288]]);
- **bilateral:**
- Art. 12 von Traktat między Rzecząpospolitą Polską a Republiką Federalną Niemiec o dobrym sąsiedztwie i przyjaznej współpracy, podpisany w Bonn 17 czerwca 1991 ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19920140056 Dz.U. 1992 Nr. 14, Pos. 56]]);
- **Gesetze:**
- {{pu przepis="Art. 84a USamorzGm"}} sowie
- {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}}.
((2)) Formen der grenzüberschreitenden Kooperation von Kommunen
Beachte zunächst die [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=FormyDzialaniaGminy Handlungsformen der Gemeinde]] (poln.) überhaupt. Die Verfassung nennt in {{pu przepis="Art. 172 Abs. 2 Konstytucja"}} nur zwei Formen:
1) Beitritt zu den internationalen lokalen und regionalen Vereinigungen sowie
1) Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gesellschaften anderer Länder.
((3)) internationale Vereinigungen
Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können sich den internationalen Vereinigungen von örtlichen und regionalen Gesellschaften anschließen (Art. 172 ust. 2 Konstytucja). Gemeint sind hier vor allem sog. [[http://de.wikipedia.org/wiki/Europaregion Euro(pa)regione]]. Einzelheiten sind in {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} geregelt.
Für die Kooperationsform ist charakteristisch, dass ein separates, von den Gemeinden abzutrennendes Subjekt entsteht.
((3)) Zusammenarbeit von Gemeinden
Auf Grund von {{pu przepis="Art. 172 ust. 2 Konstytucja"}} können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
In Betracht kommen daher:
1) zivilrechtlicher Vertrag ({{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}}) oder
1) europarechtliche Formen.
**Ad 1. Zivilrechtlicher Vertrag**
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). 1994 entschied das HVG Łódź, dass auf Grund des zivilrechtlichen Vertrages nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden können (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). In der aktuellen Rechtslage (insb. neues {{pu akt="UFinansePubl"}}) ist die Auffassung nicht vertretbar (z.B. die Verträge zur Gewährung von Zuschüssen sind als privatrechtliche Verträge anzusehen, obwohl die Mittel für die Ausführung von öffentlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden).
Im Hinblick auf Verträge, die im Bereich der kommunalen Wirtschaft geschlossen werden, verweist {{pu przepis="Art. 9 Abs. 3 USamorzGm"}} auf spezielle Vorschriften - damit ist offenbar unter anderem {{pu przepis="Art. 3 Abs. 1 UGospKomunal"}} gemeint. Demnach kann ein beliebiges Rechtssubjekt qua Vertrag mit Aufgaben der Gemeindewirtschaft betraut werden, sofern die in der Vorschrift zitierten Regeln befolgt werden - zum Beispiel die Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen.
**Ad 2. Europarechtliche Formen**
Die interkommunale Vereinbarung stellt eine //sui generis// Form der öffentlich-rechtlichen Betätigung von Gemeinden dar und kann sich nur auf die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). Ob dies im grenzüberschreitenden Verkehr zulässig ist, kann man bezweifeln.
Aus dem Grunde stellt der europäische Gesetzgeber zwei Formen der grenzüberschreitenden Betätigung zur Verfügung:
- [[EWIV]] und
- [[EVTZ]].
CategoryGrenzOePNV
Deletions:
Zur internationalen Betätigung werden polnische Gemeinden ermächtigt durch:
- **Verfassung:**
- {{pu przepis="Art. 172 Abs. 2 Konstytucja"}};
- **völkerrechtliche Verträge:**
- **multilateral:**
- Europejska Karta Samorządu Terytorialnego, sporządzona w Strasburgu dnia 15 października 1985 r. ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19941240607 Dz.U. 1994 Nr. 124, Pos. 607]]);
- Europejska konwencja ramowa o współpracy transgranicznej między wspólnotami i władzami terytorialnymi, sporządzona w Madrycie dnia 21 maja 1980 r. (Konwencja Madrycka) ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19930610287 Dz.U. 1993 Nr. 61, Pos. 288]]);
- **bilateral:**
- Art. 12 von Traktat między Rzecząpospolitą Polską a Republiką Federalną Niemiec o dobrym sąsiedztwie i przyjaznej współpracy, podpisany w Bonn 17 czerwca 1991 ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19920140056 Dz.U. 1992 Nr. 14, Pos. 56]]);
- **Gesetze:**
- {{pu przepis="Art. 84a USamorzGm"}} sowie
- {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}}.
((2)) Formen der grenzüberschreitenden Kooperation von Kommunen
Beachte zunächst die [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=FormyDzialaniaGminy Handlungsformen der Gemeinde]] (poln.) überhaupt. Die Verfassung nennt in {{pu przepis="Art. 172 Abs. 2 Konstytucja"}} nur zwei Formen:
1) Beitritt zu den internationalen lokalen und regionalen Vereinigungen sowie
1) Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gesellschaften anderer Länder.
((3)) internationale Vereinigungen
Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können sich den internationalen Vereinigungen von örtlichen und regionalen Gesellschaften anschließen (Art. 172 ust. 2 Konstytucja). Gemeint sind hier vor allem sog. [[http://de.wikipedia.org/wiki/Europaregion Euro(pa)regione]]. Einzelheiten sind in {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} geregelt.
Für die Kooperationsform ist charakteristisch, dass ein separates, von den Gemeinden abzutrennendes Subjekt entsteht.
((3)) Zusammenarbeit von Gemeinden
Auf Grund von {{pu przepis="Art. 172 ust. 2 Konstytucja"}} können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
In Betracht kommen daher:
1) zivilrechtlicher Vertrag ({{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}}) oder
1) interkommunale Vereinbarung ({{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}}).
**Ad 1. Zivilrechtlicher Vertrag**
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). 1994 entschied das HVG Łódź, dass auf Grund des zivilrechtlichen Vertrages nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden können (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). In der aktuellen Rechtslage (insb. neues {{pu akt="UFinansePubl"}}) ist die Auffassung nicht vertretbar (z.B. die Verträge zur Gewährung von Zuschüssen sind als privatrechtliche Verträge anzusehen, obwohl die Mittel für die Ausführung von öffentlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden).
Im Hinblick auf Verträge, die im Bereich der kommunalen Wirtschaft geschlossen werden, verweist {{pu przepis="Art. 9 Abs. 3 USamorzGm"}} auf spezielle Vorschriften - damit ist offenbar unter anderem {{pu przepis="Art. 3 Abs. 1 UGospKomunal"}} gemeint. Demnach kann ein beliebiges Rechtssubjekt qua Vertrag mit Aufgaben der Gemeindewirtschaft betraut werden, sofern die in der Vorschrift zitierten Regeln befolgt werden - zum Beispiel die Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen.
**Ad 2. Interkommunale Vereinbarung**
Die interkommunale Vereinbarung stellt eine sui generis Form der öffentlich-rechtlichen Betätigung von Gemeinden dar und kann sich nur auf die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
Wirksamer Abschluss einer Vereinbarung erfordert:
- Durchführung von Verhandlungen zum Inhalt der Vereinbarung,
- Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der jeweiligen Gemeinde ({{pu przepis="Art. 18 Abs. 2 Nr. 2 USamorzGm"}}),
- Abschluss der Vereinbarung entsprechend dem Beschluss durch die Ausführungsorgane (hierbei ist {{pu przepis="Art. 46 Abs. 3 USamorzGm"}} zu beachten),
- Bekanntmachung der Vereinbarung im Wojewodschaft-Amtsblatt ({{pu przepis="Art. 13 Nr. 6 lit. a) UOgłAktówNormat"}}).
CategoryPolnischesRecht
Additions:
----
CategoryPolnischesRecht
CategoryPolnischesRecht
Additions:
- Europejska Karta Samorządu Terytorialnego, sporządzona w Strasburgu dnia 15 października 1985 r. ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19941240607 Dz.U. 1994 Nr. 124, Pos. 607]]);
Deletions:
Additions:
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). 1994 entschied das HVG Łódź, dass auf Grund des zivilrechtlichen Vertrages nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden können (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). In der aktuellen Rechtslage (insb. neues {{pu akt="UFinansePubl"}}) ist die Auffassung nicht vertretbar (z.B. die Verträge zur Gewährung von Zuschüssen sind als privatrechtliche Verträge anzusehen, obwohl die Mittel für die Ausführung von öffentlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden).
Deletions:
Additions:
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). 1994 entschied das HVG Łódź, dass auf Grund des zivilrechtlichen Vertrages nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden können (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94). In der aktuellen Rechtslage (insb. neues {{pu akt="UfinansPubl"}}) ist die Auffassung nicht vertretbar (z.B. die Verträge zur Gewährung von Zuschüssen sind als privatrechtliche Verträge anzusehen, obwohl die Mittel für die Ausführung von öffentlichen Aufgaben zur Verfügung gestellt werden).
Deletions:
Additions:
Im Hinblick auf Verträge, die im Bereich der kommunalen Wirtschaft geschlossen werden, verweist {{pu przepis="Art. 9 Abs. 3 USamorzGm"}} auf spezielle Vorschriften - damit ist offenbar unter anderem {{pu przepis="Art. 3 Abs. 1 UGospKomunal"}} gemeint. Demnach kann ein beliebiges Rechtssubjekt qua Vertrag mit Aufgaben der Gemeindewirtschaft betraut werden, sofern die in der Vorschrift zitierten Regeln befolgt werden - zum Beispiel die Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen.
Deletions:
Additions:
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). Auf Grund des zivilrechtlichen Vertrages können nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
Im Hinblick auf Verträge, die im Bereich der kommunalen Wirtschaft geschlossen werden, verweist {{pu przepis="Art. 9 Abs. 3 USamorzGm"}} auf spezielle Vorschriften - damit ist offenbar unter anderem {{pu przepis="Art. 3 Abs. 1 UGospKomunal"}} gemeint. Demnach kann mit beliebigen anderen Rechtssubjekten ein Vertrag geschlossen werden, sofern die in der Vorschrift zitierten Regeln befolgt werden - zum Beispiel die Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen.
Im Hinblick auf Verträge, die im Bereich der kommunalen Wirtschaft geschlossen werden, verweist {{pu przepis="Art. 9 Abs. 3 USamorzGm"}} auf spezielle Vorschriften - damit ist offenbar unter anderem {{pu przepis="Art. 3 Abs. 1 UGospKomunal"}} gemeint. Demnach kann mit beliebigen anderen Rechtssubjekten ein Vertrag geschlossen werden, sofern die in der Vorschrift zitierten Regeln befolgt werden - zum Beispiel die Regeln des Gesetzes über öffentliche Finanzen.
Deletions:
Additions:
- Abschluss der Vereinbarung entsprechend dem Beschluss durch die Ausführungsorgane (hierbei ist {{pu przepis="Art. 46 Abs. 3 USamorzGm"}} zu beachten),
- Bekanntmachung der Vereinbarung im Wojewodschaft-Amtsblatt ({{pu przepis="Art. 13 Nr. 6 lit. a) UOgłAktówNormat"}}).
- Bekanntmachung der Vereinbarung im Wojewodschaft-Amtsblatt ({{pu przepis="Art. 13 Nr. 6 lit. a) UOgłAktówNormat"}}).
Deletions:
- Bekanntmachung der Vereinbarung ({{pu przepis="Art. 13 Nr. 6 lit. a) UOgłAktówNormat"}}).
Additions:
Beachte zunächst die [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=FormyDzialaniaGminy Handlungsformen der Gemeinde]] (poln.) überhaupt. Die Verfassung nennt in {{pu przepis="Art. 172 Abs. 2 Konstytucja"}} nur zwei Formen:
1) Beitritt zu den internationalen lokalen und regionalen Vereinigungen sowie
1) Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gesellschaften anderer Länder.
((3)) internationale Vereinigungen
((3)) Zusammenarbeit von Gemeinden
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). Auf Grund des zivilrechtlichen vertrages können nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
Die interkommunale Vereinbarung stellt eine sui generis Form der öffentlich-rechtlichen Betätigung von Gemeinden dar und kann sich nur auf die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
(...)
1) Beitritt zu den internationalen lokalen und regionalen Vereinigungen sowie
1) Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gesellschaften anderer Länder.
((3)) internationale Vereinigungen
((3)) Zusammenarbeit von Gemeinden
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). Auf Grund des zivilrechtlichen vertrages können nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
Die interkommunale Vereinbarung stellt eine sui generis Form der öffentlich-rechtlichen Betätigung von Gemeinden dar und kann sich nur auf die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
(...)
Deletions:
((3)) interkommunale Vereinigungen
((3)) individuelle Zusammenarbeit von Gemeinden
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). Auf Grund des zivilrechtlichen vertrages könne nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
Die interkommunale Vereinbarung stellt eine sui generis Form der öffentlich-rechtlichen Betätigung von Gemeinden und kann sich nur auf die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
((2)) Literatur:
A. Skorupska (red.), Współpraca międzynarodowa samorządu gminnego, Polski Instytut Spraw Międzynarodowych, Warszawa, 2005
Additions:
Beachte zunächst die [[http://www.net4lawyer.com/openlaw/wikka.php?wakka=FormyDzialaniaGminy Handlungsformen der Gemeinde]] (poln.) überhaupt. Von den dort genannten kommen in Frage vor allem:
Deletions:
Additions:
Beachte zunächst die [[FormyDzialaniaGminy Handlungsformen der Gemeinde]] (poln.) überhaupt
Additions:
- {{pu przepis="Art. 172 Abs. 2 Konstytucja"}};
Auf Grund von {{pu przepis="Art. 172 ust. 2 Konstytucja"}} können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
Auf Grund von {{pu przepis="Art. 172 ust. 2 Konstytucja"}} können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
Deletions:
Auf Grund von Art. 172 ust. 2 Konstytucja können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
Additions:
1) zivilrechtlicher Vertrag ({{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}}) oder
1) interkommunale Vereinbarung ({{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}}).
**Ad 1. Zivilrechtlicher Vertrag**
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). Auf Grund des zivilrechtlichen vertrages könne nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
**Ad 2. Interkommunale Vereinbarung**
Die interkommunale Vereinbarung stellt eine sui generis Form der öffentlich-rechtlichen Betätigung von Gemeinden und kann sich nur auf die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
Wirksamer Abschluss einer Vereinbarung erfordert:
- Durchführung von Verhandlungen zum Inhalt der Vereinbarung,
- Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der jeweiligen Gemeinde ({{pu przepis="Art. 18 Abs. 2 Nr. 2 USamorzGm"}}),
- Abschluss der Vereinbarung entsprechend dem Beschluss durch die Ausführungsorgane ({{pu przepis="Art. 31 USamorzGm"}}),
- Bekanntmachung der Vereinbarung ({{pu przepis="Art. 13 Nr. 6 lit. a) UOgłAktówNormat"}}).
1) interkommunale Vereinbarung ({{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}}).
**Ad 1. Zivilrechtlicher Vertrag**
Problematisch ist bereits die Grundlage für den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages. Die Literatur sieht {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} als Allgemeinvorschrift, nicht aber als Kompetenznorm (Bandarzewski in: Komentarz do ustawy o samorządzie gminnym (2007), S. 157). Auf Grund des zivilrechtlichen vertrages könne nur die Aufgaben mit privatrechtlichem Charakter übertragen werden (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
**Ad 2. Interkommunale Vereinbarung**
Die interkommunale Vereinbarung stellt eine sui generis Form der öffentlich-rechtlichen Betätigung von Gemeinden und kann sich nur auf die Übertragung von öffentlich-rechtlichen Aufgaben beziehen (Urt. des HVG Łódź vom 27.11.1994, SA/Łd 1906/94).
Wirksamer Abschluss einer Vereinbarung erfordert:
- Durchführung von Verhandlungen zum Inhalt der Vereinbarung,
- Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der jeweiligen Gemeinde ({{pu przepis="Art. 18 Abs. 2 Nr. 2 USamorzGm"}}),
- Abschluss der Vereinbarung entsprechend dem Beschluss durch die Ausführungsorgane ({{pu przepis="Art. 31 USamorzGm"}}),
- Bekanntmachung der Vereinbarung ({{pu przepis="Art. 13 Nr. 6 lit. a) UOgłAktówNormat"}}).
Deletions:
- interkommunale Vereinbarung {{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}}.
Additions:
Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können sich den internationalen Vereinigungen von örtlichen und regionalen Gesellschaften anschließen (Art. 172 ust. 2 Konstytucja). Gemeint sind hier vor allem sog. [[http://de.wikipedia.org/wiki/Europaregion Euro(pa)regione]]. Einzelheiten sind in {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}} geregelt.
Für die Kooperationsform ist charakteristisch, dass ein separates, von den Gemeinden abzutrennendes Subjekt entsteht.
Auf Grund von Art. 172 ust. 2 Konstytucja können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
In Betracht kommen daher:
- zivirechtlicher Vertrag {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} oder
- interkommunale Vereinbarung {{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}}.
Für die Kooperationsform ist charakteristisch, dass ein separates, von den Gemeinden abzutrennendes Subjekt entsteht.
Auf Grund von Art. 172 ust. 2 Konstytucja können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
In Betracht kommen daher:
- zivirechtlicher Vertrag {{pu przepis="Art. 9 Abs. 1 USamorzGm"}} oder
- interkommunale Vereinbarung {{pu przepis="Art. 74 USamorzGm"}}.
Deletions:
Auf Grund von Art. 172 ust. 2 Konstytucja können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
Additions:
- **multilateral:**
- **bilateral:**
- **bilateral:**
Deletions:
- bilateral:
Additions:
- **multilateral**
- Europejska Karta Samorządu Terytorialnego ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19941240607 Dz.U. 1994 Nr. 124, Pos. 607]]);
- Europejska konwencja ramowa o współpracy transgranicznej między wspólnotami i władzami terytorialnymi, sporządzona w Madrycie dnia 21 maja 1980 r. (Konwencja Madrycka) ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19930610287 Dz.U. 1993 Nr. 61, Pos. 288]]);
- bilateral:
- Art. 12 von Traktat między Rzecząpospolitą Polską a Republiką Federalną Niemiec o dobrym sąsiedztwie i przyjaznej współpracy, podpisany w Bonn 17 czerwca 1991 ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19920140056 Dz.U. 1992 Nr. 14, Pos. 56]]);
- Europejska Karta Samorządu Terytorialnego ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19941240607 Dz.U. 1994 Nr. 124, Pos. 607]]);
- Europejska konwencja ramowa o współpracy transgranicznej między wspólnotami i władzami terytorialnymi, sporządzona w Madrycie dnia 21 maja 1980 r. (Konwencja Madrycka) ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19930610287 Dz.U. 1993 Nr. 61, Pos. 288]]);
- bilateral:
- Art. 12 von Traktat między Rzecząpospolitą Polską a Republiką Federalną Niemiec o dobrym sąsiedztwie i przyjaznej współpracy, podpisany w Bonn 17 czerwca 1991 ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19920140056 Dz.U. 1992 Nr. 14, Pos. 56]]);
Deletions:
- Europejska konwencja ramowa o współpracy transgranicznej między wspólnotami i władzami terytorialnymi, sporządzona w Madrycie dnia 21 maja 1980 r. (Konwencja Madrycka) ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19930610287 Dz.U. 1993 Nr. 61, Pos. 288]]);
- bilateral: Art. 12 von Traktat między Rzecząpospolitą Polską a Republiką Federalną Niemiec o dobrym sąsiedztwie i przyjaznej współpracy, podpisany w Bonn 17 czerwca 1991 ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19920140056 Dz.U. 1992 Nr. 14, Pos. 56]]);
Additions:
Zur internationalen Betätigung werden polnische Gemeinden ermächtigt durch:
- **Verfassung:**
- Art. 172 ust. 2 Konstytucja;
- **völkerrechtliche Verträge:**
- Europejska Karta Samorządu Terytorialnego ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19941240607 Dz.U. 1994 Nr. 124, Pos. 607]]);
- Europejska konwencja ramowa o współpracy transgranicznej między wspólnotami i władzami terytorialnymi, sporządzona w Madrycie dnia 21 maja 1980 r. (Konwencja Madrycka) ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19930610287 Dz.U. 1993 Nr. 61, Pos. 288]]);
- bilateral: Art. 12 von Traktat między Rzecząpospolitą Polską a Republiką Federalną Niemiec o dobrym sąsiedztwie i przyjaznej współpracy, podpisany w Bonn 17 czerwca 1991 ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19920140056 Dz.U. 1992 Nr. 14, Pos. 56]]);
- **Gesetze:**
- {{pu przepis="Art. 84a USamorzGm"}} sowie
- {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}}.
((2)) Formen der grenzüberschreitenden Kooperation von Kommunen
((3)) interkommunale Vereinigungen
Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können sich den internationalen Vereinigungen von örtlichen und regionalen Gesellschaften anschließen (Art. 172 ust. 2 Konstytucja). Gemeint sind hier vor allem sog. [[http://de.wikipedia.org/wiki/Europaregion Euro(pa)regione]].
((3)) individuelle Zusammenarbeit von Gemeinden
Auf Grund von Art. 172 ust. 2 Konstytucja können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
- **Verfassung:**
- Art. 172 ust. 2 Konstytucja;
- **völkerrechtliche Verträge:**
- Europejska Karta Samorządu Terytorialnego ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19941240607 Dz.U. 1994 Nr. 124, Pos. 607]]);
- Europejska konwencja ramowa o współpracy transgranicznej między wspólnotami i władzami terytorialnymi, sporządzona w Madrycie dnia 21 maja 1980 r. (Konwencja Madrycka) ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19930610287 Dz.U. 1993 Nr. 61, Pos. 288]]);
- bilateral: Art. 12 von Traktat między Rzecząpospolitą Polską a Republiką Federalną Niemiec o dobrym sąsiedztwie i przyjaznej współpracy, podpisany w Bonn 17 czerwca 1991 ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19920140056 Dz.U. 1992 Nr. 14, Pos. 56]]);
- **Gesetze:**
- {{pu przepis="Art. 84a USamorzGm"}} sowie
- {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}}.
((2)) Formen der grenzüberschreitenden Kooperation von Kommunen
((3)) interkommunale Vereinigungen
Die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung können sich den internationalen Vereinigungen von örtlichen und regionalen Gesellschaften anschließen (Art. 172 ust. 2 Konstytucja). Gemeint sind hier vor allem sog. [[http://de.wikipedia.org/wiki/Europaregion Euro(pa)regione]].
((3)) individuelle Zusammenarbeit von Gemeinden
Auf Grund von Art. 172 ust. 2 Konstytucja können die Einheiten der lokalen Selbstverwaltung auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln gelten.
Deletions:
Die Kommunen können sich den internationalen Vereinigungen von örtlichen und regionalen Gesellschaften anschließen Art. 172 ust. 2 Konstytucja). Das Nähere regelt: {{pu przepis="Art. 84a USamorzGm"}} sowie {{pu akt="UZasPrzystJednSamTerZrzeszMiędz"}}.
Europejska Karta Samorządu Terytorialnego ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19941240607 Dz.U. 1994 Nr. 124, Pos. 607]]);
Europejska konwencja ramowa o współpracy transgranicznej między wspólnotami i władzami terytorialnymi, sporządzona w Madrycie dnia 21 maja 1980 r. (Konwencja Madrycka) ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19930610287 Dz.U. 1993 Nr. 61, Pos. 288]]).
Im deutsch-polnischen Grenzgebiet ist noch Traktat między Rzecząpospolitą Polską a Republiką Federalną Niemiec o dobrym sąsiedztwie i przyjaznej współpracy, podpisany w Bonn 17 czerwca 1991 ([[http://isap.sejm.gov.pl/DetailsServlet?id=WDU19920140056 Dz. U. 1992 Nr. 14, Pos. 56]])
((3)) Zusammenarbeit
Auf Grund der Verfassung (Art. 172 ust. 2 Konstytucja) können die Kommunen auch mit den örtlichen und regionalen Gesellschaften anderer Staaten kooperieren. Die Grundsätze dieser Kooperation wurden näher nicht bestimmt. Daraus ist zu schließen, dass hier die allgemeinen Regeln über die interkommunale Zusammenarbeit gelten d.h. {{pu przepis="Art. 9 USamorzGm"}} und {{pu przepis="Art. 10 USamorzGm"}}.
((2)) Form der grenzüberschreitenden Kooperation von Kommunen