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Geschäftsführung ohne Auftrag
A. Mögliche Fallkonstellationen - Anwendbarkeit
B. Begründung des Schuldverhältnisses "Geschäftsführung ohne Auftrag"
Eine Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn die in § 677 BGB in Verbindung mit den Einschränkungen des § 687 BGB genannten Umstände vorliegen. Die Voraussetzungen wurden im Einzelnen in der folgenden Struktur dargestellt:
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C. Ansprüche des Geschäftsführers
Liegt Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann derjenige, wer fremde Geschäfte wahrnimmt, eine Reihe von Ansprüchen geltend machen. Die wichtigsten Anspruchsgrundlagen sind dabei:
- § 670 BGB i. V. m. §§ 677, 683 BGB - auf Ersatz von Aufwendungen, sofern die Geschäftsführung berechtigterweise erfolgte,
- § 684 S. 1 BGB - auf Ersatz von Aufwendungen nach Bereicherungsregeln, wenn die Geschäftsführung unberechtigterweise erfolgte.
D. Ansprüche des Geschäftsherrn
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