Kapitalausstattung der GmbH
Regeln der Kapitalerhaltung bei Gründung und Kapitalerhöhung
Das GmbHG enthält zahlreiche Regelungen, die im Hinblick auf das Kapital der Gesellschaft ein Schutzsystem im Rahmen des sog. Grundsatzes der Kapitalerhaltung statuieren. Zu den wichtigsten Bestandteilen dieses Systems gehören die nachstehend genannten Vorgaben und Rechtsinstitute.
Vgl. dazu folgendes Fallbeispiel sowie § 7 GmbHG und § 19 Abs. 1 GmbHG.
Im Falle von Sacheinlagen ist zu beachten, welche Gegenstände sacheinlagefähig sind. Im GmbHG fehlt dazu eine Regelung, allerdings kann § 27 Abs. 2 AktG analog herangezogen werden. Aus dieser Vorschrift - aber nicht nur aus dieser - ist abzuleiten, dass folgende Gegenstände nicht sacheinlagefähig sind:
- Dienstleistungen,
- künftige, insb. noch herzustellende Sachen,
- Nutzungsrechte ohne feste Dauer,
- wirtschaftlicher Wert sonst nicht feststellbar.
Was als Sacheinlage durchaus zulässig ist, sind Forderungen. Dabei sind auch Werklohnforderungen (Ansprüche), die im Gegensatz zur Leistung von Diensten einen bezifferbaren Wert haben, als Sacheinlage zulässig. Nicht sacheinlagefähig sind allerdings Forderungen gegen den Gesellschafter (Einleger) selbst.
B. Verbot der Aufrechnung gegenüber der Einlageforderung
Vgl. dazu § 19 Abs. 2 S. 2 GmbHG.
C. Problem der verdeckten Sacheinlage
Vgl. dazu auch das o. g. Fallbeispiel sowie die Vorschrift des § 19 Abs. 4 GmbHG. Entscheidend ist dabei, dass sich das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage auf die Erfüllung der Einlagepflicht auswirkt (Prüfungsaufbau: die Gesellschaft verliert den Anspruch auf Leistung der Einlagen durch Erfüllung nicht).
D. Verbot des Hin-und-Her-Zahlens der Einlagen
Vgl. dazu § 19 Abs. 5 GmbHG.