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Gewerbe nach der Gewerbeordnung
In diesem Punkt soll auf die einzelnen Arten des Gewerbes, die innerhalb der Gewerbeordnung eine wichtige Rolle spielen näher erläutert werden. Hierzu zählen:
A. Ausübung eines stehenden Gewerbes
1. Allgemeines
Eine Definition für das stehende Gewerbe ist in der GewO nicht enthalten. Deswegen wird der Begriff in Abgrenzung zu den anderen Gewerbearten negativ definiert. Folglich kann man von einem stehenden Gewerbe dann ausgehen, wenn es sich um eine gewerbemäßig und gewerbefähige Tätigkeit handelt, die kein Reise- oder Marktgewerbe ist.
Für ein stehendes Gewerbe ist eine Niederlassung erforderlich, d.h. es sind bestimmte Räumlichkeiten erforderlich, in denen der Gewerbetreibende sein Gewerbe betreibt.
Diese Art kann erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig sein. Beim letzten handelt es sich, aufgrund der Gewerbefreiheit um eine Ausnahme. Demzufolge bedarf es nur einer Erlaubnis bei den Gewerben nach § 30 GewO ff.
Ausschlaggebend ist diese Unterscheidung für die Regelungen, welche die Eröffnung, Ausübung oder Unterbindung des Gewerbebetriebs betreffen. Im folgenden wird näher auf das erlaubnisfreie (zulassungsfreie) Gewerbe einzugehen sein. Insbesondere sind hier die Einschränkungen durch die Einwirkungsmöglichkeiten des Gewerberechts, (mehr hierzu vgl. GewerbeREinfuehrung) für diesen konkreten Fall zu erläutern.
2. Zugangskontrolle beim stehenden (zulassungsfreien) Gewerbe
Grundsätzlich bedarf es bei einem zulassungsfreien Gewerbe, vor der Aufnahme, einer Anzeige nach § 14 GewO . Sinn und Zweck dieser Anzeigepflicht ist darin zu sehen, dass die Behörde dadurch ihre Überwachungsaufgabe durchführen kann.
Die Behörde nimmt in diesem Fall keine Prüfung der Zulässigkeit des Gewerbes vor, denn es ergibt sich schon aus dem Wort „zulassungsfrei“, dass für die Ausübung des Gewerbes keine behördliche Zulassung notwendig ist. Darüber hinaus ergibt sich dies auch aus dem Grundsatz der Gewerbefreiheit gem. § 1 Abs.1 GewO . Diese prüft nur anhand von § 14 GewO, ob das Gewerbe als zulassungsfreies Gewerbe einzuordnen ist und leitet, die in der Anmeldung enthaltenen Daten, an die entsprechenden Stellen weiter.
Die Anzeige kann grds. nicht formlos erfolgen, sondern hierfür müssen spezielle Formblätter verwendet werden, § 14 Abs.5 GewO.
3. Ausübungsregelungen und Überwachung
4. Verhinderung der weiteren Ausübung
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