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Tastmarken


  • sog. haptische Marken
  • Zeichen die ausschließlich über den Tastsinn wahrnehmbar sind
  • Tastmarken beanspruchen Schutz für Reize, die durch die Struktur eines Gegenstandes ausgelöst werden
  • nicht abschließend definierte Bandbreite von Tasteindrücken
  • da Tasteindrücke in hohem Maß vom individuellen Empfinden abhängig sind, ergeben sich erhebliche Probleme bei der grafischen Darstellbarkeit
  • nach BGH müssen die haptisch wahrnehmbaren Eigenschaften des betreffenden Gegenstandes in hinreichend objektiver Weise beschrieben werden [BGH GRUR 2007, 148, 150 f. - Tastmarke]
  • Wiedergabe der Beschreibung der Sinnesempfindung kann durch Abbildungen ergänzt werden
  • inwieweit die Grundsätze des EuGH hier erfüllt sind, ist bisher nicht abschließend geklärt

Beispiel für Tastmarken


Underberg GmbH & Co.:

In diesem Sinne: Darauf einen Underberg®


 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS5Tastmarken/GewRSGTastmarkeUnderberg.jpg)


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