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3. Markenfähigkeit

a) Begriff der Markenfähigkeit

Unter dem Begriff der Markenfähigkeit werden die Grundvoraussetzungen verstanden, die ein Zeichen erfüllen muss, um als Marke im Rechtsinne zu gelten.


  • MarkenG liegt ein weit gefasstes Zeichenverständnis zugrunde
--> Markenfähigkeit grds. für alle denkbaren Formen und Zeichen
  • welche Zeichenformen als Marke schutzfähig sind bestimmt sich nach § 3 MarkenG (vgl. nachfolgende Ausführungen), wobei sich Schutzfähigkeit hier auf alle Markenkategorien (!) bezieht

Markenfähige Zeichenformen (§ 3 Abs. 1 MarkenG):
    • Wörter, einschließlich Personennamen
    • Abbildungen
    • Buchstaben
    • Zahlen
    • Hörzeichen
    • dreidimensionale Gestaltungen (insbes. Form der Ware und Verpackung)
    • sonstige Aufmachungen, einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen


Merke:
  • beispielhafte, d.h. nicht abschließende Aufzählung (in der Praxis bedeutsamer) Zeichenformen --> kein numerus clausus der Markenformen (§ 3 Abs. 1 MarkenG, „alle Zeichen, insbesondere …“)
  • möglich sind stattdessen auch Kombinationen der verschiedenen Formen
  • auch nicht ausdrücklich genannte Markenformen kommen in Betracht (z.B. Geruchs-, Geschmacks- und Tastmarken)

b) Abstrakte Unterscheidungseignung, § 3 Abs. 1 MarkenG

Markenfähig sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG demnach alle Zeichen, die grundsätzlich geeignet sind, Waren/Dienstleistungen eines Unternehmens von dem eines anderen zu unterscheiden (= sog. abstrakte Unterscheidungskraft)

= gemeinsame zwingende (konstitutive) Voraussetzung der Schutzfähigkeit der beschriebenen Zeichenformen




c) Ausschlusstatbestände, § 3 Abs. 2 MarkenG

aa) Form durch die Art der Ware selbst bedingt (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)

bb) Form zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)

cc) Form die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)


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