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Hörmarken
- hierbei handelt es sich um arkustische Zeichen (bspw. kurze Melodie, Klangbilder oder Werbejingle)
- Hörzeichen sind unter Einhaltung des Bestimmtheitserfordernisses der graphischen Darstellbarkeit („insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien oder Schriftzeichen“) dem Schutz als Marke zugänglich [EuGH GRUR 2005, 763]
- Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit ist nicht erfüllt, wenn
- das Zeichen mittels Schriftsprache graphisch dargestellt wird (z.B. Hinweis, dass Zeichen aus den Noten eines bekannten Musikwerks besteht
- gleiches gilt für Tierlaute ohne weiterführende Erläuterungen
- graphische Darstellung einer Notenfolge ohne weiterführende Erläuterungen (z.B. die ersten neun Noten von „für Elise“)
- Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit ist erfüllt, wenn
- das Zeichen durch ein in Takte gegliedertes Notensystem dargestellt wird, welches insbes. einen Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen, deren Form ihren relativen Wert angibt und ggf. Vorzeichen enthält [EuGH GRUR 2004, 54, 57]
- Graphische Darstellbarkeit mittels Sonogramm (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 MarkenV a.F.) genügt seit der 5. VO zur Änderung der MarkenV vom 01.09.2003 nicht mehr den Anforderungen