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III. Berechtigte
1. Recht auf das Geschmacksmuster
- Recht auf das Geschmacksmuster steht dem Entwerfer (Designer) oder seinem Rechtsnachfolger zu (§ 7 Abs. 1 S. 1 GeschmMG)
- bei Personenmehrheit --> gemeinschaftliches Recht (§ 7 Abs. 1 S. 2 GeschmMG)
2. Formelle Berechtigung
- § 8 GeschmMG enthält eine gesetzliche Fiktion, wonach der Anmelder und Rechtsinhaber in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und verpflichtet gelten
- Beseitigung der Fiktion: (tatsächlicher) Berechtigter muss gegenüber dem Nichtberechtigten (Anmelder) die Ansprüche aus § 9 GeschmMG geltend machen (vgl. unter nachfolgend 3.)
3. Ansprüche gegenüber dem Nichtberechtigten
§ 9 Abs. 1 S. 1 GeschmMG | Anspruch auf Übertragung des Geschmacksmusters oder die Einwilligung in dessen Löschung verlangen |
§ 9 Abs. 1 S. 2 GeschmMG | Anspruch des Mitentwerfers auf Einräumung einer Mitinhaberschaft |
§ 9 Abs. 2 GeschmMG | Beachte: Ausschlussfrist von 3 Jahren ab Bekanntmachung |
§ 9 Abs. 3 GeschmMG | Automatische Rechtsfolge bei vollständiger Übertragung des GeschmM auf Berechtigten:
|
§ 9 Abs. 4 GeschmMG | Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens , rechtkräftige Entscheidungen in diesem sowie jede sonstige Beendigung des Verfahrens und Änderung der Rechtsinhaberschaft werden im Geschmacksmusterregister eingetragen |
4. Entwerferbenennung
- § 10 GeschmMG i.V.m. § 5 Abs. 6 GeschmMV
--> Anspruch des Entwerfers gegen den Anmelder oder Rechtsinhaber als Entwerfer benannt und im Register als solcher bezeichnet zu werden
--> Ziel: Stärkung des Rufs und der Stellung des Entwerfers (Designers)
--> vgl. hierzu auch das entsprechende Formular zur Entwerferbenennung beim DPMA
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