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III. Berechtigte


1. Recht auf das Geschmacksmuster

  • Recht auf das Geschmacksmuster steht dem Entwerfer (Designer) oder seinem Rechtsnachfolger zu (§ 7 Abs. 1 S. 1 GeschmMG)
  • bei Personenmehrheit --> gemeinschaftliches Recht (§ 7 Abs. 1 S. 2 GeschmMG)


2. Formelle Berechtigung

  • § 8 GeschmMG enthält eine gesetzliche Fiktion, wonach der Anmelder und Rechtsinhaber in Verfahren, die ein Geschmacksmuster betreffen, als berechtigt und verpflichtet gelten
  • Beseitigung der Fiktion: (tatsächlicher) Berechtigter muss gegenüber dem Nichtberechtigten (Anmelder) die Ansprüche aus § 9 GeschmMG geltend machen (vgl. unter nachfolgend 3.)


3. Ansprüche gegenüber dem Nichtberechtigten


§ 9 Abs. 1 S. 1 GeschmMG Anspruch auf Übertragung des Geschmacksmusters oder die Einwilligung in dessen Löschung verlangen

§ 9 Abs. 1 S. 2 GeschmMG Anspruch des Mitentwerfers auf Einräumung einer Mitinhaberschaft

§ 9 Abs. 2 GeschmMG Beachte: Ausschlussfrist von 3 Jahren ab Bekanntmachung

§ 9 Abs. 3 GeschmMG Automatische Rechtsfolge bei vollständiger Übertragung des GeschmM auf Berechtigten:
    • Erlöschen der Lizenzen und sonstigen Rechte an dem Schutzrecht
    • Vertrauensschutz des gutgläubigen Lizenznehmers --> Anspruch auf Einräumung einer einfachen Lizenz für angemessenen Zeitraum zu angemessenen Konditionen ggü. (neuen) Rechtinhaber (Monatsfrist)
§ 9 Abs. 4 GeschmMG Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens , rechtkräftige Entscheidungen in diesem sowie jede sonstige Beendigung des Verfahrens und Änderung der Rechtsinhaberschaft werden im Geschmacksmusterregister eingetragen



4. Entwerferbenennung

  • § 10 GeschmMG i.V.m. § 5 Abs. 6 GeschmMV
--> Anspruch des Entwerfers gegen den Anmelder oder Rechtsinhaber als Entwerfer benannt und im Register als solcher bezeichnet zu werden
--> Ziel: Stärkung des Rufs und der Stellung des Entwerfers (Designers)
--> vgl. hierzu auch das entsprechende Formular zur Entwerferbenennung beim DPMA



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