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I. Allgemeines
- Statistik (2011): 52.585 Patentanmeldungen beim DPMA
- derzeit im Bestand des DPMA: 283.591 Patente
Exkurs: Grundlagen des europäischen Rechts
1. Die Geschmacksmusterrichtlinie (GeschmMRL) und die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO)
- Harmonisierung des Geschmacksmusterrechts --> zweispuriger Ansatz
- 1. Ansatz: Die Geschmacksmusterrichtlinie (GeschmMRL)
--> enthielt verbindliche Vorgaben für Mitgliedsstaaten in Bezug auf wesentliche Elemente des GeschmM-Rechts, u.a. :
- Definition eines Musters (Art. 1);
- Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart (Art. 3) sowie entsprechende Definitionen (Art. 4 und 5);
- Bestimmung der Offenbarung (Art. 6);
- Regelungen des Schutzumfangs (Art. 9) und Schutzdauer (Art. 10)
- Ziel: Rechtsangleichung der nationalen Rechtsprechung der Mitgliedsstaaten
- 2. Ansatz: Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGVO oder GGV)
- Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [(EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001]
= gewerbliches Schutzrecht der Europäischen Union, d.h. unmittelbar geltendes, einheitliches Recht in der gesamten EU (Art. 1 Abs. 3 GGVO)
Koexistenz zwischen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster --> Harmonisierungsamt für Binnenmarkt (HABM) in Alicante
und
Nationalen Geschmacksmuster --> Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)
Anmelder entscheidet!
2. Geschmacksmusterreformgesetz
- Grundlegende Reformierung des alten Geschmacksmusterrechts; am 01.06.2004 in Kraft getreten
--> zum einen wurden die Vorgaben der GeschmMRL umgesetzt
--> zum anderen Versuch, sich den Regelungen der GGVO anzunähern
- Ziel: einheitliche Rechtsprechung für Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nationales Geschmacksmuster