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V. Inhalt und Grenzen des Gebrauchsmusterrechts


1. Wirkungen des Patents


 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS3GebrMInhaltGrenzen/GewRSGebrMWirkung.jpg)

a) Positiver Inhalt des Gebrauchsmusters

Benutzungsbefugnisse, die gem. § 11 Abs. 1 GebrMG allein dem Berechtigten zustehen, sind:

  • die ausschließliche Herstellungsbefugnis,
  • die Befugnis den geschützten Gegenstandes zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung Dritten anzubieten,
  • das Inverkehrbringen sowie
  • der Gebrauch des geschützten Gegenstandes.

--> Zur Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen vgl. bereits unter: Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen im Patentrecht

b) Negativer Inhalt des Gebrauchsmusters

Unterlassungsanspruch (§ 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG)

Schadenersatzanspruch (§ 24 Abs. 2 GebrMG)

Vernichtungsanspruch (§ 24a Abs. 1 S. 1 und 2 GebrMG)

Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 24a Abs. 2 GebrMG)

Auskunftsanspruch (§ 24b GebrMG)

Beseitigungs- und Vorlageansprüche (§ 24c GebrMG)

Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung eines SE-Anspruchs (§ 24d GebrMG)

  • Verjährung – vgl. vgl. § 24f. GebrMG --> Verweis auf Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
  • ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer (§ 27 GebrMG) in Gebrauchsmusterstreitsachen

c) Strafrechtliche Sanktionen


2. Schutzumfang des Gebrauchsmusterrechts
  • ergibt sich unmittelbar aus § 12a PatG

  • Unterschied zum Patent:
    • im Verletzungsprozess wird die noch nicht erfolgte Prüfung des Gebrauchsmusters vom Richter nachgeholt
    • Richter kann u.U. jede Schutzwirkung versagen; beim Patent nur eingeschränkt möglich


3. Beschränkungen des Schutzumfangs des Gebrauchsmusters
    • § 12 GebrMG§ 11 PatG
    • § 13 Abs. 3 GebrMG verweist auf §§ 12, 13 PatG

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