a) Positiver Inhalt des Gebrauchsmusters
Benutzungsbefugnisse, die gem. § 11 Abs. 1 GebrMG allein dem Berechtigten zustehen, sind:
- die ausschließliche Herstellungsbefugnis,
- die Befugnis den geschützten Gegenstandes zur (entgeltlichen oder unentgeltlichen) Überlassung Dritten anzubieten,
- das Inverkehrbringen sowie
- der Gebrauch des geschützten Gegenstandes.
--> Zur Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen vgl. bereits unter:
Erschöpfung von Benutzungsbefugnissen im Patentrecht
b) Negativer Inhalt des Gebrauchsmusters
Unterlassungsanspruch (§ 24 Abs. 1 S. 1 GebrMG) |
Schadenersatzanspruch (§ 24 Abs. 2 GebrMG) |
Vernichtungsanspruch (§ 24a Abs. 1 S. 1 und 2 GebrMG) |
Anspruch auf Rückruf oder endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen (§ 24a Abs. 2 GebrMG) |
Auskunftsanspruch (§ 24b GebrMG) |
Beseitigungs- und Vorlageansprüche (§ 24c GebrMG) |
Anspruch auf Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung eines SE-Anspruchs (§ 24d GebrMG) |
- Verjährung – vgl. vgl. § 24f. GebrMG --> Verweis auf Regelverjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB)
- ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Landgerichte und funktionelle Zuständigkeit der Zivilkammer (§ 27 GebrMG) in Gebrauchsmusterstreitsachen
c) Strafrechtliche Sanktionen
- ergibt sich unmittelbar aus § 12a PatG
- im Verletzungsprozess wird die noch nicht erfolgte Prüfung des Gebrauchsmusters vom Richter nachgeholt
- Richter kann u.U. jede Schutzwirkung versagen; beim Patent nur eingeschränkt möglich
- § 13 Abs. 3 GebrMG verweist auf §§ 12, 13 PatG