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II. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen


 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentSchutz/GewRSPatentSchutz.jpg)


1. Schutzgegenstand

Begriff der Erfindung

  • Patentschutz wird ausschließlich auf Erfindungen gewährt ( Erfindung als Zentralbegriff des Patentrechts)
  • dennoch keine Legaldefinition des Begriffs im Gesetz, aber Anhaltspunkte in § 1 Abs. 3 und 4 PatG

Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges” [BGH, GRUR 1969, 672 – Rote Taube]

Kurz: Die Erfindung besteht in der Lösung eines konkreten technischen Problems (Aufgabe) mit technischen Mitteln.

a) Gebiet der Technik

  • Technik ist Naturbeherrschung
  • Erfindung hat technischen Charakter, wenn sie eine menschliche Herrschaft von Naturkräften ermöglicht und damit der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dient (ausgenommen ist damit die bloße Verstandestätigkeit des Menschen)

Entdeckung (≠ Erfindung) Erfindung
Bloße Auffinden eines Stoffes, einer techn. Regel od. techn. Erkenntnis in der Natur ist eine Entdeckung und somit nicht patentierbar.
Die in einer technischen Lehre angewandte Erkenntnis gilt als Erfindung.
Das Feuer war bereits in der Natur bekannt (durch Blitz verursachte Waldbrände; Vulkanausbrüche) künstliches Feuermachen z.B. durch Feuersteine und Anwendung des Feuers zu nützlichen Zwecken = Erfindung
Erkenntnis, dass sich Magnetnadel stets bestrebt ist sich nach Norden auszurichtenAnwendung dieser Erkenntnis in Form des Kompasses = Erfindung

- Zum Gebiet der Technik gehören die Bereiche der
  • unbelebten Natur
    • schutzfähig ist Erfindung, die lebloses Material zum Gegenstand hat
    • insbes. Erfindungen auf dem Gebiet der Physik und Chemie; Konstruktion euer Maschinen; synthetische Herstellung von Stoffen
    • kein Stoffschutzverbot (Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel sowie Stoffe, die auf chemischen Wege hergestellt werden sind patentfähig)

  • belebten Natur
    • Biotechnologierichtlinie (1998)
    • schutzfähig ist Erfindungen, die biologisches Material zum Gegenstand hat (§ 2a Abs. 2 PatG)
    • insbesondere Beeinflussung und Ausnutzung biologischer Kräfte von Pflanzen (z.B. Verfahren zur Verbesserung der Keimfähigkeit von Samen, zur Verhütung eines zu schnellen Aufblühens von Blumen etc.)
    • auch Beeinflussung und Ausnutzung biologischer Kräfte des tierischen Organismus
    • Grundsatz: Mensch soll nicht Objekt der Technik werden - § 1a Abs. 1, § 2 PatG (Ausnahme in § 1a Abs. 2 PatG)

b) Technische Idee

Eine Erfindung
- geht von einer technischen Aufgabe (einem technischen Problem) aus und
- führt dieses einer Lösung mit bestimmten technischen Mitteln zu.

Beispiel (BGH, GRUR 80, 850 – Antiblockiersystem)
Der in der Anmeldung beanspruchten Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, bei einem Antiblockierregelsystem, mit dessen Hilfe beim Bremsen der einzelnen Fahrzeugräder wegen der bekannten nachteiligen Folgen deren Blockieren (Gleiten) verhindert werden soll, die Beendigung der Druckabsenkung (besser) den Fahrbahnverhältnissen anzupassen.
Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Anmelderin ein System mechanischer, elektrischer oder elektronischer Art vor mit bistabilen Schaltvorrichtungen, mit Drehverzögerungs- und Drehbeschleunigungs-Schaltvorrichtungen, bei dem bestimmte Signale gegeben werden und die einzelnen Elemente so miteinander verbunden (d.h. geschaltet) sind, daß sie beim Auftreten eines Verzögerungssignals in einen Schaltzustand geraten, in dem sie - über die Steuerung jeweils eines Einlaß- und eines Auslaßventils - eine Absenkung des Bremsdrucks bewirken, und erst beim Auftreten eines Beschleunigungssignals eine andere Schaltstellung einnehmen, in der der Bremsdruck konstant gehalten wird.

- Gegenstand einer Erfindung ist somit stets eine Idee, eine technische Regel (die abstrakte geistige Erkenntnis allein genügt noch nicht)
- der Erfinder hat vielmehr zu zeigen, wie er seine Erkenntnis zur Naturbeherr-schung anwendet, bspw.

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentSchutz/GewRSPatentSchutz1.jpg)

Voraussetzungen für die Anwendbarkeit:
  • Ausführbarkeit (praktische Verwirklichung der technischen Regel)
  • Wiederholbarkeit (technische Erfolg darf nicht nur auf Zufall beruhen)
  • fertige Lösung (andere Sachverständige müssen technische Regel ausführen können)
  • Funktionstüchtigkeit (technische Regel muss brauchbare Lehre für die Lösung der gestellten Aufgabe enthalten)
  • Kriterien wie technischer Fortschritt und soziale Nützlichkeit (Brauchbarkeit) werden heute nur noch mittelbar über „erfinderische Tätigkeit“ herangezogen


2. Schutzvoraussetzungen

a) Neuheit

  • Patentiert werden nur Erfindung, die im Zeitpunkt der Anmeldung neu sind

--> (absoluter-formeller) Neuheitsbegriff: § 3 PatG
    • nach formeller Abgrenzung gilt eine Erfindung als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört
    • als neuheitsschädlich gelten demnach alle technischen Lehren, die irgendwann (d.h. vor der Patentanmeldung), irgendwo (Inland oder Ausland) irgendwie (schriftliche oder mündliche Vorbeschreibung, Sprache unerheblich; Vorbenutzungshandlungen i.S.v. § 9 PatG) der Öffentlichkeit (vgl. § 15 Abs. 3 UrhG) zugänglich gemacht wurden
    • auch Inhalte älterer Patentanmeldungen, die erst nach dem Stichtag (i.d.R. der Tag der Anmeldung beim DPMA) veröffentlicht werden (§ 3 Abs. 2 PatG)
    • Prüfung der Neuheit erfolgt mittels Einzelvergleichs der Erfindung mit jeder einzelnen Entgegenhaltung (Veröffentlichung)


b) Erfinderische Tätigkeit

  • Erfindung gilt auf erfinderischer Tätigkeit (= individuelle Leistung des Erfinders) beruhend, wenn sie sich für den Fachmann (= Durchschnittsfachmann auf dem betreffenden Gebiet) nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG)
  • gefundene Lösung muss demnach Erfindungshöhe besitzen (vgl. nachfolgende Abb.)

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  • Prüfung erfolgt durch mosaikartige Gesamtbetrachtung des relevanten Standes der Technik; Hilfskriterien bei der Beurteilung sind:
    • Überwindung eines allgemeinen Vorurteils (z.B. Überweindung der h.M., der Kern eines Meißels müsse besonders stark sein)
    • Übertragung einer bekannten Lösung auf ein anderes technisches Gebiet (sog. Übertragungserfindung - z.B. Übertragung des Differentialgetriebes von Kraftfahrzeugen auf Spielzeug)
    • Kombination mehrerer Arbeitsmittel oder Verfahren zur Herbeiführung einer neuen einheitlichen Wirkung (sog. Kombinationserfindung)


c) Gewerbliche Anwendbarkeit

3. Schutzausschließungsgründe





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