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II. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen


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1. Schutzgegenstand

Begriff der Erfindung

  • Patentschutz wird ausschließlich auf Erfindungen gewährt ( Erfindung als Zentralbegriff des Patentrechts)
  • dennoch keine Legaldefinition des Begriffs im Gesetz, aber Anhaltspunkte in § 1 Abs. 3 und 4 PatG

Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges” [BGH, GRUR 1969, 672 – Rote Taube]

Kurz: Die Erfindung besteht in der Lösung eines konkreten technischen Problems (Aufgabe) mit technischen Mitteln.

a) Gebiet der Technik

  • Technik ist Naturbeherrschung
  • Erfindung hat technischen Charakter, wenn sie eine menschliche Herrschaft von Naturkräften ermöglicht und damit der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dient (ausgenommen ist damit die bloße Verstandestätigkeit des Menschen)

Entdeckung (≠ Erfindung) Erfindung
Bloße Auffinden eines Stoffes, einer techn. Regel od. techn. Erkenntnis in der Natur ist eine Entdeckung und somit nicht patentierbar.
Die in einer technischen Lehre angewandte Erkenntnis gilt als Erfindung.
Das Feuer war bereits in der Natur bekannt (durch Blitz verursachte Waldbrände; Vulkanausbrüche) künstliches Feuermachen z.B. durch Feuersteine und Anwendung des Feuers zu nützlichen Zwecken = Erfindung
Erkenntnis, dass sich Magnetnadel stets bestrebt ist sich nach Norden auszurichtenAnwendung dieser Erkenntnis in Form des Kompasses = Erfindung

- Zum Gebiet der Technik gehören die Bereiche der
  • unbelebten Natur
    • schutzfähig ist Erfindung, die lebloses Material zum Gegenstand hat
    • insbes. Erfindungen auf dem Gebiet der Physik und Chemie; Konstruktion euer Maschinen; synthetische Herstellung von Stoffen
    • kein Stoffschutzverbot (Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel sowie Stoffe, die auf chemischen Wege hergestellt werden sind patentfähig)

  • belebten Natur
    • Biotechnologierichtlinie (1998)
    • schutzfähig ist Erfindungen, die biologisches Material zum Gegenstand hat (§ 2a Abs. 2 PatG)
    • insbesondere Beeinflussung und Ausnutzung biologischer Kräfte von Pflanzen (z.B. Verfahren zur Verbesserung der Keimfähigkeit von Samen, zur Verhütung eines zu schnellen Aufblühens von Blumen etc.)
    • auch Beeinflussung und Ausnutzung biologischer Kräfte des tierischen Organismus
    • Grundsatz: Mensch soll nicht Objekt der Technik werden - § 1a Abs. 1, § 2 PatG (Ausnahme in § 1a Abs. 2 PatG)



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