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II. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen
1. Schutzgegenstand
Begriff der Erfindung
- Patentschutz wird ausschließlich auf Erfindungen gewährt ( Erfindung als Zentralbegriff des Patentrechts)
- dennoch keine Legaldefinition des Begriffs im Gesetz, aber Anhaltspunkte in § 1 Abs. 3 und 4 PatG
Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges” [BGH, GRUR 1969, 672 – Rote Taube] Kurz: Die Erfindung besteht in der Lösung eines konkreten technischen Problems (Aufgabe) mit technischen Mitteln. |
a) Gebiet der Technik
- Technik ist Naturbeherrschung
- Erfindung hat technischen Charakter, wenn sie eine menschliche Herrschaft von Naturkräften ermöglicht und damit der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dient (ausgenommen ist damit die bloße Verstandestätigkeit des Menschen)
Entdeckung (≠ Erfindung) | Erfindung |
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Bloße Auffinden eines Stoffes, einer techn. Regel od. techn. Erkenntnis in der Natur ist eine Entdeckung und somit nicht patentierbar. | Die in einer technischen Lehre angewandte Erkenntnis gilt als Erfindung. |
Das Feuer war bereits in der Natur bekannt (durch Blitz verursachte Waldbrände; Vulkanausbrüche) | künstliches Feuermachen z.B. durch Feuersteine und Anwendung des Feuers zu nützlichen Zwecken = Erfindung |
Erkenntnis, dass sich Magnetnadel stets bestrebt ist sich nach Norden auszurichten | Anwendung dieser Erkenntnis in Form des Kompasses = Erfindung |
- Zum Gebiet der Technik gehören die Bereiche der
- unbelebten Natur
- schutzfähig ist Erfindung, die lebloses Material zum Gegenstand hat
- insbes. Erfindungen auf dem Gebiet der Physik und Chemie; Konstruktion euer Maschinen; synthetische Herstellung von Stoffen
- kein Stoffschutzverbot (Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel sowie Stoffe, die auf chemischen Wege hergestellt werden sind patentfähig)
- belebten Natur
- Biotechnologierichtlinie (1998)
- schutzfähig ist Erfindungen, die biologisches Material zum Gegenstand hat (§ 2a Abs. 2 PatG)
- insbesondere Beeinflussung und Ausnutzung biologischer Kräfte von Pflanzen (z.B. Verfahren zur Verbesserung der Keimfähigkeit von Samen, zur Verhütung eines zu schnellen Aufblühens von Blumen etc.)
- auch Beeinflussung und Ausnutzung biologischer Kräfte des tierischen Organismus
- Grundsatz: Mensch soll nicht Objekt der Technik werden - § 1a Abs. 1, § 2 PatG (Ausnahme in § 1a Abs. 2 PatG)
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