Version [18672]
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II. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen
1. Schutzgegenstand
Begriff der Erfindung
- Patentschutz wird ausschließlich auf Erfindungen gewährt ( Erfindung als Zentralbegriff des Patentrechts)
- dennoch keine Legaldefinition des Begriffs im Gesetz, aber Anhaltspunkte in § 1 Abs. 3 und 4 PatG
Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges” [BGH, GRUR 1969, 672 – Rote Taube] Kurz: Die Erfindung besteht in der Lösung eines konkreten technischen Problems (Aufgabe) mit technischen Mitteln. |
a) Gebiet der Technik
- Technik ist Naturbeherrschung
- Erfindung hat technischen Charakter, wenn sie eine menschliche Herrschaft von Naturkräften ermöglicht und damit der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dient (ausgenommen ist damit die bloße Verstandestätigkeit des Menschen)
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