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II. Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen


 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GewRS2PatentSchutz/GewRSPatentSchutz.jpg)


1. Schutzgegenstand

Begriff der Erfindung

  • Patentschutz wird ausschließlich auf Erfindungen gewährt ( Erfindung als Zentralbegriff des Patentrechts)
  • dennoch keine Legaldefinition des Begriffs im Gesetz, aber Anhaltspunkte in § 1 Abs. 3 und 4 PatG

Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges” [BGH, GRUR 1969, 672 – Rote Taube]

Kurz: Die Erfindung besteht in der Lösung eines konkreten technischen Problems (Aufgabe) mit technischen Mitteln.

a) Gebiet der Technik

  • Technik ist Naturbeherrschung
  • Erfindung hat technischen Charakter, wenn sie eine menschliche Herrschaft von Naturkräften ermöglicht und damit der Befriedigung menschlicher Bedürfnisse dient (ausgenommen ist damit die bloße Verstandestätigkeit des Menschen)



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