Revision history for GewRS1GrundlagenGeistigesET
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//Quelle:// Abb. in Anlehnung an [[PiersonGeistigesET Pierson, Matthias/ Ahrens, Thomas/ Fischer, Karsten:]] Recht des geistigen Eigentums, Patente, Marken, Urheberrecht, Design, 2. Aufl., München 2010, S. 9.
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====I. Grundlagen zum Recht des geistigen Eigentums====
==**1. Begriff**==
||{width: 600px; color:gray; vertical-align:top; text-align:left; background-color:#FFF8DC} Unter dem Begriff geistigem Eigentum wird der zeitlich begrenzte Schutz der Ergebnisse innovativen gewerblich-geistigen Schaffens vor deren Nutzung durch Dritte verstanden.
Grundgedanke war und ist, dass die geistige Leistung des Menschen unter staatlichen Schutz zu stellen ist (durch die Gewährung staatlicher Ausschließlichkeitsrechte), um sowohl den Fortschritt als auch die Schöpfungskraft der Gesellschaft zu sichern.||
==**2. Die beiden Hemisphären zum Schutz des geistigen Eigentums**==
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- Synonyme Verwendung des Begriffs Immaterialgüterrechte (Rechte an verselbständigten, verkehrsfähigen geistigen Gütern) = Vermögenswerte mit (mehr oder weniger starken) persönlichkeitsrechtlichen Gehalt
- Problem: traditionelle Beschränkung des Eigentumsbegriff ( {{du przepis="§ 90 BGB"}})
- im internationalen Sprachgebrauch „Intellectual Property“ (kurz: IP) üblich
- Ubiquität (Allgegenwart) der Immaterialgüter
==**3. Überblick**==
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==**1. Begriff**==
||{width: 600px; color:gray; vertical-align:top; text-align:left; background-color:#FFF8DC} Unter dem Begriff geistigem Eigentum wird der zeitlich begrenzte Schutz der Ergebnisse innovativen gewerblich-geistigen Schaffens vor deren Nutzung durch Dritte verstanden.
Grundgedanke war und ist, dass die geistige Leistung des Menschen unter staatlichen Schutz zu stellen ist (durch die Gewährung staatlicher Ausschließlichkeitsrechte), um sowohl den Fortschritt als auch die Schöpfungskraft der Gesellschaft zu sichern.||
==**2. Die beiden Hemisphären zum Schutz des geistigen Eigentums**==
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- Synonyme Verwendung des Begriffs Immaterialgüterrechte (Rechte an verselbständigten, verkehrsfähigen geistigen Gütern) = Vermögenswerte mit (mehr oder weniger starken) persönlichkeitsrechtlichen Gehalt
- Problem: traditionelle Beschränkung des Eigentumsbegriff ( {{du przepis="§ 90 BGB"}})
- im internationalen Sprachgebrauch „Intellectual Property“ (kurz: IP) üblich
- Ubiquität (Allgegenwart) der Immaterialgüter
==**3. Überblick**==
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