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Geschichte der polnischen Energiewirtschaft

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A. Allgemeines

Die wichtigsten historischen Eckpunkte der polnischen Stromwirtschaft werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. Hierbei ist aufgrund der unterschiedlichen Entwicklung in der polnischen Stromwirtschaft nach folgenden Bereichen zu unterscheiden.

1. Erzeugungs- und Versorgungsebene

  • 1878: erste Verwendung von Strom zur Beleuchtung
  • 1889: Errichtung des ersten Stromkraftwerks in Posen (Poznań)
  • ab 1919: 280 errichtete Industriekraftwerke
  • 1940: Prozess für die Verdichtung der Leistungskapazität wurde durch Import der Ausrüstung für das Jaworzno II und Warszawa-żeran Kraftwerk in Gang gesetzt
  • bis Mitte 1950: Steinkohlekraftwerk in Kozienice: Einbau von zwei Blöcken mit einer Leistung je 500 MW
  • seit 1953: vereinzelter Ausbau und Aufbau von Anlagen für die KWK-Nutzung
  • 1960: Einführung von Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von 125 als auch 200 MW
Braunkohlekraftwerk in Bełchatów: Einbau von mehreren Blöcken mit einer Leistung
von je 360 MW
44 Zusammenschaltung des polnischen Stromentzes mit dem tschechoslowakischen und sowejtischen Stromnetzsystem
  • 1962: Erbauung des größten Kraftwerks in Turoszów
  • Bis Mitte 1960 wurden die meisten Kraftwerke in der Nähe von Brennstofflagerstätten erbaut und betrieben
  • ab 1970: Beginn mit dem Bau von Kraftwerken in der Nähe von Versorgungsgebieten ( im Zentralen, nordöstlichen und Nordwesten Polens)
  • 1982: Erbauung eines Atomkraftwerks in żarnowiec aber Bauabruch in 1990
  • 2009: Vorbereitungen für den Bau des ersten Atomkraftwerks
  • 2016-2020: geplanter bau vom ersten Atomkraftwerk

2. Verwaltung der Stromwirtschaft

  • 1945: steigende Zentralisierung der polnischen Stromwirtschaft
  • 1947: Gründung der zentralen Verwaltung für Energiewirtschaft
  • ab 1980: teilweise Aufgabe von Projekten aufgrund der damals vorherrschenden Wirtschaftskrise Polens
  • 1987: Gründung der Gemeinschaft der Energiewirtschaft und Braunkohlebergbaus (Wspólnota Energetyki i Węgla Brunatnego, (WEWB))
  • ..........

3. Netzentwicklung:

  • ab 1946: Ausbau der Stromnetze zu einem flächendeckenden und einheitlichen
  • Stromnetzsystem innerhalb Polens
  • 1950: Zuisammenschaltung der Netze zu einem geschlossenen Netzsystem
  • bis Mitte 1950: Ausbau der Netze mit einer Spannung von 110 kV
  • ................

Ergänzend zu diesen allgemeinen Eckdaten soll im Folgenden nun im speziellen die historische Entwicklung des polnischen Energierechts näher beleuchtet werden. Hierbei ist zu Beginn anzumerken, dass sich dessen Entwicklung in zwei Abschnitte teilen lässt. Der erste Abschnitt beschäftigt sich mit der Entwicklung vor 1939. In diesem Abschnitt entwickelte sich das polnische Energierecht zu einer marktwirtschaftlichen Rechts- und Wirtschaftsordnung. Rechtliche Grundlage bildete anfangs das 1922 verkündete Gesetz über die Elektrizität. Ergänzend zu diesem Gesetz wurde 1933 eine Rechtsverordnung des Präsidenten zur Förderung der Elektrifizierung verkündet.
Demgegenüber beinhaltet der zweite Abschnitt den Fortschritt des polnischen Energierechts von 1945 bis zur Neuerung 1997. innerhalb dieses Abschnitts entwickelte sich das Energierecht zu einem Mechanismus der Planwirtschaft nach sowjetischen Muster. Des Weiteren war dieser Abschnitt dadurch geprägt, dass ein Fortschritt im Bereich der politischen, oekonomischen als auch rechtlichen Rahmenanforderungen erfolgte. Im Einzelnen umfasste dies eine etappenweise Verstaatlichung der Energiewirtschaft. Ebenso wurden 1950 die regionalen Selbstverwaltungen abgeschafft und durch zentrale, öffentliche Verwaltungsorganisationen ersetzt. Dies führte dazu, dass das Energierecht zum Mechanismus einer öffentlichen Wirtschafts- und Industriepolitik wurde. Ebenso unterlag dieses einer zentralen, öffentlichen Aufsicht.
Dem folgte 1947 das Gesetz über die Elektrizitätsplanwirtschaft. Durch dieses wurde zwar das Gesetz von 1922 nicht aufgehoben, dennoch hatte dies große Auswirkungen auf die Struktur des Sektors und begründete ferner die Grundsätze der Funktionsweise der Energiewirtschaft bis zur Reform 1997.
Ferner wurde die Schwierigkeit des Leitungsbaus aufgrund der Nichtaufhebung des Gesetzes von 1922 in 1958 von der Anwendung des Gesetzes von 1947 ausgeschlossen sowie modifiziert. Hinsichtlich der Preiserstellung sah Art. 11 vor, dass die Preise durch den Minister für Industrie und Handel zu bestimmen sind.
Die eben dargestellten rechtlichen Grundlagen wurden mittels dem Gesetz vom 30.05.1962 als auch durch dem Gesetz vom 06.04.984 aufgenommen. Diese dienten der Bestätigung sowie der Optimierung der festgelegten Grundsätze. Mittels des ersten Gesetzes wurden die Vorgaben für die Strom- und Gaswirtschaft erstmalig innerhalb eines Gesetzeswerkes erlassen.
Nach diesem Gesetz bildeten die Jahres- und auf Dauer angelegten Pläne die Basis für die Energiewirtschaft. Wichtigste Person war der Generalinspektor für Energiewirtschaft. Zu seinen Aufgaben zählte zum einem die Kontrolle der gesamten Energiewirtschaft und zum anderen das Veranlassen von Investitionen und deren Angleichung.
Ferner war es nach diesem Gesetz ausschließlich den staatlichen Unternehmen möglich eine Tätigkeit in der Energiewirtschaft aufzuführen. Dies führte zwar zu einer Monopolbildung, doch blieben im Versrgungssektor die zivilrechtlichen Verträge zwischen den Energieversorgern und den Nutzern bestehen. Die hierdurch zum Ausdruck kommende Privatautonomie der Parteien wurde allerdings durch öffentlich-rechtliche Regelungen beschränkt.
Abschließend ist anzumerken, dass dieses Gesetz bis zur Neuerung von 1997 Bestand hatte. Daneben bilden folgende Punkte einen Abschluss der beiden Zeiträume:

  • Wende 1989
  • Reform der polnischen Sozial- und Wirtschaftsordnung

Zwischenzeitlich wurde das Gesetz von 1997 durch das Gesetz vom 12. September 2012 geändert. Text kann hier nachgelesen werden. (polnische Fassung)

B. Grundlagen der Liberalisierung

1. Ausgangssituation: natürliches Monopol der Energieiwrtschaft

Zu Beginn der Liberalisierung wurde die die Energiewirtschaft als natürliches Monopol betrachtet. Al natürliches Monopol ist dann auszugehen, wenn die auf dem Markt nachgefragte Menge eines konkreten Wirtschaftsgutes oder eine Art von Wirtschaftsgütern durch einen Anbieter gegenüber allen anderen Anbietern günstiger produziert werden kann. Als Leitbeipiel dient an dieser Stelle die Versorgungsleitungen.

2. Verschiedene Regulierungsvorschläge

a. trennende Regulierungsvorschlag

b. gleichrangiger Netzzugnag

c. vertikale Ausgleiderung

C. Liberalisierungskonzepte in der polnischen Energiewirtschaft

In Anlehnung an Michał Będkowski - Kozioł: Wettbewerb und Regulierung in der polnischen Energieiwrtschaft, S. 7-10 sowie S. 14-22. Weitere Infomatiionen zu den Eckdaten sind hier zu finden.
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