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Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherungen

Zweiter allgemeiner Teil des SGB


A. Einführung

Das SGB IV bildet neben dem SGB I den zweiten allgemeinen Teil des SGB. Das SGB IV bildet zudem die Tür zu der Sozialversicherung. Dieser enthält die gemeinsamen Vorschriften für die einzelnen Sozialversicherungszweige und kann als allg. Teil des Sozialversicherungsrecht bezeichnet werden.

1. Sachlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich erfasst gem. § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IV die folgenden fünf Sozialversicherungszweige. Zu diesen zählen:

 (image: https://ife.erdaxo.de/uploads/GemeinsameVorschriftenSozR/Sozialversicherungszweige.png)

Gem. § 1 Abs. 3 SGB IV ist dieses Gesetzbuch nur dann anzuwenden, wenn in den einzelnen Sozialversicherungsvorschriften keine speziellere Regelungen enthalten sind.

2. Persönlicher Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich ist in § 2 SGB IV enthalten. Dieser unterscheidet zwischen Pflichtversicherten gem. § 2 Abs. 1 SGB IV sowie freiwillig Versicherten. Der räumliche Geltungsbereich vom SGB IV erstreckt sich gem. § 3 Nr. 1 SGB IV auf alle Personen, die im Anwendungsbereich (Deutschland) beschäftigt oder selbstständig tätig sind, (Territorialitätsprinzip).
Ferner wird durch § 4 SGB IV der Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf solche Fälle ausgeweitet, in denen der deutsche Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ins Ausland versendet. Damit aber die Sozialversicherungspflicht in diesem Fall bestehen bleibt ist es notwendig, dass die zeitliche Begrenzung der Entsendung vorab vertraglich festgelegt wird. Bei der Anwendung von § 4 SGB V ist daruaf zu achten, dass sich dieser lediglich auf Entsendungen in Drittländern bezieht.
Etwas anderes gilt für die Fälle, in denen deutsche Unternehmen ausländische Arbeitnehmer einstellen. Für diese Fälle gilt § 5 SGB IV. Ebenso wie § 4 SGB IV gilt auch § 5 SGB IV nur für Einstellungen aus einem Drittland.

B. Beschäftigung

Aufgrund dass die Beschäftigung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal in den einzelnen Sozialversicherungszweigen darstellt soll dieses im folgenden näher beleuchtet werden.

1. Begriff

Eine Definition des Begriffs der Beschäftigung ist in § 7 Abs. 1 SGB IV zu finden. Demnach ist von einer Beschäftigung auszugehen, wenn eine nicht selbstständige Arbeit vorliegt, besonders bei einem Arbeitsverhältnis. Hieraus ergibt sich, dass die sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung sich an der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers und Eingliederung des Arbeitnehmers in den Organisationsbereich des Weisungsgebers orientiert. Zudem ergibt sich aus der Verwendung von "besonders" im § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, dass auch dann eine sozialversicherungsrelevante Beschäftigung vorliegt, wenn zwar eine vertragliche Beziehung zum Arbeitgeber vorliegt, aber keine faktische Beschäftigung erfolgt. Das gleiche gilt für solche Fälle, in denen die Arbeit faktisch erfüllt wird, allerdings besteht zwischen dem Arbeitnehemr un den Arbeitgeber kein Arbeitsvertrag.

2. Abgrenzung

Für eine Unterscheidung der gerade oben dargestellten nicht selbstständigen Beschäftigung, bei welcher von einen grundsätzlichen Versicherungspflicht auszugehen ist und der selbstständigen Tätigkeit als auch Scheinselbstständigkeit kann auf die arbeitsrechtlichen Grundsätze verwiesen werden. Allerdings bestehen neben diesen Personengruppen auch solche, bei denen eine Unterscheidung schwierig sein kann. Dies betrifft vor allem die Personen, welche zwar auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung arbeiten, sich aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit zum Arbeitnehmer befinden. Daneben kann die Unterscheidung auch bei den folgenden Personengruppen problematisch sein.:
  • organschaftliche Handlungen
  • vorhandene, gesellschaftsrechtliche Strukturen
  • im Bereich der familiären Verpflichtungen

Die Abgrenzung ist nur dann für die Praxis relevant, wenn es um die Frage der Beitragserhebung geht sowie wenn Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheiden und Sozialleistungen beanspruchen. Um der Problematik der Abgrenzung in einem solchen Fall gerecht zu werden, d.h. die Frage zu klären, ob dine Beschäftigung vorliegt, hat der Gesetzgeber die Regelung des § 7 a SGB IV aufgenommen. Nach dieser Regelung können die Beteiligten gem. § 7a Abs. 1 SGB IV auf Antrag eine bindende Entscheidung bei der DRV über das Vorliegen einer Beschäftigung herbeiführen (Statusklärung).
Erfolgt die Antragsstellung einen Monat nach Beginn der Tätigkeit, so beginnt die Versicherungspflicht erst im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung. Beinhaltet die Entscheidung das Ergebnis, dass seit Beginn der Tätigkeit eine Beschäftigung existierte können die vergangen Sozialleistungen nicht rückwirkend gewährt werden.

3. geringfügige Beschäftigung

C. Meldepflicht des Arbeitgebers, § 28 a ff. SGB IV

D. Gesamtsozialversicherungsbeitrag, § 28 d ff. SGB IV

1. Allgemeines

2. Beitragsbemessungsgrenze, Beitragssätze, Beitragsgrundlage

3. laufende und einmalige Entgelte

4. Abgrenzung zum Steuerrecht

E. Besonderheiten bei der gesetzlichen Unfallversicherung

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