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Revision history for Formerfordernis


Revision [47631]

Last edited on 2014-11-30 20:04:59 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Falle einer Form des Rechtsgeschäftes, die durch die Parteien eines Rechtsverhältnisses vereinbart wurde, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Frage, ob diese Form auch eingehalten wurde, in {{du przepis="§ 127 BGB"}} eine Reihe von Vereinfachungen vorgesehen hat. Deshalb ist die vereinbarte Form in der Praxis anders zu behandeln ist, als die im Gesetz vorgeschriebene.
Deletions:
Im Falle einer Form des Rechtsgeschäftes, die durch die Parteien eines Rechtsverhältnisses vereinbart wurde, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Frage, ob diese Form auch eingehalten wurde, in {{du przepis="§ 127 BGB"}} eine Reihe von Vereinfachungen vorgesehen hat. Deshalb ist festzustellen, dass die vereinbarte Form in der Praxis anders zu behandeln ist, als die im Gesetz vorgeschriebene.


Revision [47629]

Edited on 2014-11-30 20:01:45 by WojciechLisiewicz
Additions:
Im Hinblick auf die Formproblematik in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen des Grundsatzes der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts als Regel ausgehende Analyse. Die grundsätzliche Formfreiheit führt in der Regel dazu, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von der gewählten Form wirksam ist**. Jedoch kann ein Formmangel (sofern eine bestimmte Form vorgeschrieben ist) **ausnahmsweise** zur Unwirksamkeit führen. Demnach kann ein Rechtsgeschäft also nur dann **unwirksam** sein, wenn
- wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist**; denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden; manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel auch wegen {{du przepis="§ 242 BGB"}} ab.
Erst wenn alle der drei der genannten Umstände eingetreten sind (Formerfordernis, Formmangel, Beachtlichkeit), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.
Zum Prüfungsaufbau im Detail vgl. [[http://kt-texte.de/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1329 folgende Struktur]].
Deletions:
Im Hinblick auf die Formproblematik in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen dem Grundsatz der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehende Analyse. Die grundsätzliche Formfreiheit führt in der Regel dazu, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von der gewählten Form wirksam ist**. Jedoch kann ein Formmangel (sofern eine bestimmte Form vorgeschrieben ist) ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führen. Demnach kann ein Rechtsgeschäft also nur dann **unwirksam** sein, wenn
- wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist**; denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden, manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel wegen {{du przepis="§ 242 BGB"}} ab.
Erst wenn alle der drei der genannten Punkte anzunehmen sind (Formerfordernis, Formmangel, Beachtlichkeit), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.
Zum Prüfungsaufbau im Detail vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1329 folgende Struktur]].


Revision [12904]

Edited on 2011-11-27 11:29:13 by WojciechLisiewicz [kleinere Korrekturen]
Additions:
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Deshalb kann ein Rechtsgeschäft grundsätzlich genauso gut schriftlich wie auch mündlich, per E-Mail oder auch völlig ohne verbale Mittel - durch konkludentes Handeln - abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein Geschäft einer bestimmten Form bedürfen. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft **unwirksam sein**, wenn diese Form nicht beachtet wurde, {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}. Auch Parteien eines Vertrages können vereinbaren, dass bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen ihnen (sehr häufig: Änderungen eines bestehenden Vertrages) einer bestimmten Form bedürfen - auch für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 125 S. 2 BGB"}} vor, dass Missachtung dieser vereinbarten Form __im Zweifel__ Nichtigkeit des betroffenen Rechtsgeschäftes zur Folge hat.
Deletions:
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Deshalb kann ein Rechtsgeschäft grundsätzlich genauso gut schriftlich wie auch mündlich, per E-Mail oder auch völlig ohne verbale Mittel - durch konkludentes Handeln - abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein Geschäft einer bestimmten Form bedürfen. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft **unwirksam sein**, wenn diese Form nicht beachtet wurde, {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}. Auch Parteien eines Vertrages können vereinbaren, dass bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen ihnen (sehr häufig: Änderungen eines bestehenden Vertrages) einer bestimmten Form bedürfen - auch für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 125 S. 2 BGB"}} vor, dass __im Zweifel__ Missachtung dieser vereinbarten Form Nichtigkeit zur Folge hat.


Revision [12903]

Edited on 2011-11-27 11:23:55 by WojciechLisiewicz [Tippfehler korrigiert]
Additions:
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Deshalb kann ein Rechtsgeschäft grundsätzlich genauso gut schriftlich wie auch mündlich, per E-Mail oder auch völlig ohne verbale Mittel - durch konkludentes Handeln - abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein Geschäft einer bestimmten Form bedürfen. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft **unwirksam sein**, wenn diese Form nicht beachtet wurde, {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}. Auch Parteien eines Vertrages können vereinbaren, dass bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen ihnen (sehr häufig: Änderungen eines bestehenden Vertrages) einer bestimmten Form bedürfen - auch für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 125 S. 2 BGB"}} vor, dass __im Zweifel__ Missachtung dieser vereinbarten Form Nichtigkeit zur Folge hat.
Deletions:
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Deshalb kann ein Rechtsgeschäft grundsätzlich genauso gut schriftlich wie auch mündlich, per E-Mail oder auch völlig ohne verbale Mittel - durch konkludentes Handeln - abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein Geschäft einer bestimmten Form bedürfen. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft **unwirksam sein**, wenn diese Form nicht beachtet wurde, {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}. Auch Parteien eines Vertrages können vereinbaren, dass bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen ihnen (sehr häufig: Änderungen eines bestehenden Vertrages) einer bestimmten Form bedürfen - auch für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 125 S. 2 BGB"}} vor, dass __im Zweifel__ Missachtung dieser vereinbarten FOrm Nichtigkeit zur Folge hat.


Revision [12902]

Edited on 2011-11-27 11:21:59 by WojciechLisiewicz [gewillkürte Form ergänzt]
Additions:
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Deshalb kann ein Rechtsgeschäft grundsätzlich genauso gut schriftlich wie auch mündlich, per E-Mail oder auch völlig ohne verbale Mittel - durch konkludentes Handeln - abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein Geschäft einer bestimmten Form bedürfen. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft **unwirksam sein**, wenn diese Form nicht beachtet wurde, {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}. Auch Parteien eines Vertrages können vereinbaren, dass bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen ihnen (sehr häufig: Änderungen eines bestehenden Vertrages) einer bestimmten Form bedürfen - auch für diesen Fall sieht {{du przepis="§ 125 S. 2 BGB"}} vor, dass __im Zweifel__ Missachtung dieser vereinbarten FOrm Nichtigkeit zur Folge hat.
Im Hinblick auf die Formproblematik in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen dem Grundsatz der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehende Analyse. Die grundsätzliche Formfreiheit führt in der Regel dazu, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von der gewählten Form wirksam ist**. Jedoch kann ein Formmangel (sofern eine bestimmte Form vorgeschrieben ist) ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führen. Demnach kann ein Rechtsgeschäft also nur dann **unwirksam** sein, wenn
- dafür zunächst ein **Formerfordernis** vorgesehen ist;
- ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese **Form eingehalten** wurde;
- haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam;
- wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist**; denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden, manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel wegen {{du przepis="§ 242 BGB"}} ab.
Erst wenn alle der drei der genannten Punkte anzunehmen sind (Formerfordernis, Formmangel, Beachtlichkeit), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.
Zum Prüfungsaufbau im Detail vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1329 folgende Struktur]].
((1)) Praxisrelevante Formvorschriften im BGB
Zu den in der Praxis öfter relevanten Formvorschriften des BGB gehören:
((1)) Gewillkürte Form
Wenn die Parteien vereinbaren, dass ein Rechtsgeschäft in bestimmter Form vorzunehmen ist, handelt es sich um die sog. gewillkürte Form. Gem. {{du przepis="§ 125 S. 2 BGB"}} ist in solchen Fällen im Zweifel anzunehmen, dass die Verletzung der vereinbarten Formregelung auch Nichtigkeit zur Folge hat. Die gesetzliche Formulierung "im Zweifel" bedeutet, dass die Parteien auch eine andere Folge des Formmangels vorsehen können. Es ist somit im Einzelfall zu prüfen, weshalb die Parteien eine bestimmte Form vorgesehen haben.
Im Falle einer Form des Rechtsgeschäftes, die durch die Parteien eines Rechtsverhältnisses vereinbart wurde, ist zu beachten, dass der Gesetzgeber bei der Frage, ob diese Form auch eingehalten wurde, in {{du przepis="§ 127 BGB"}} eine Reihe von Vereinfachungen vorgesehen hat. Deshalb ist festzustellen, dass die vereinbarte Form in der Praxis anders zu behandeln ist, als die im Gesetz vorgeschriebene.
Deletions:
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Deshalb kann ein Rechtsgeschäft grundsätzlich genauso gut schriftlich wie auch mündlich, per E-Mail oder auch völlig ohne verbale Mittel - durch konkludentes Handeln - abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein Geschäft einer bestimmten Form bedürfen. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft **unwirksam sein**, wenn diese Form nicht beachtet wurde, {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}.
Im Hinblick auf die Formprobleme in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen dem Grundsatz der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehende Analyse. Da die grundsätzliche Formfreiheit in der Regel dazu führt, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von der gewählten Form wirksam ist**, jedoch kann ein Formmangel ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führen. Demnach kann ein Rechtsgeschäft nur dann **unwirksam** sein, wenn dafür zunächst ein **Formerfordernis** vorgesehen ist. Ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese **Form eingehalten** wurde. Haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam. Wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist**. Denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden, manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel wegen {{du przepis="§ 242 BGB"}} ab. Erst wenn alle der drei genannten Punkte anzunehmen sind (Formerfordernis, Formmangel, Beachtlichkeit), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.
Zum Aufbau der Fragen von Formvorschriften im Zivilrecht vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1329 folgende Struktur]].
((1)) Wichtigste Formvorschriften
Zu den bekannteren Formvorschriften gehören:
Darüber hinaus können die Parteien vereinbaren, dass ein Rechtsgeschäft in bestimmter Form vorzunehmen ist, {{du przepis="§ 125 S. 2 BGB"}}.


Revision [12901]

Edited on 2011-11-27 10:46:49 by WojciechLisiewicz [gewillkürte Form ergänzt]
Additions:
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Deshalb kann ein Rechtsgeschäft grundsätzlich genauso gut schriftlich wie auch mündlich, per E-Mail oder auch völlig ohne verbale Mittel - durch konkludentes Handeln - abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein Geschäft einer bestimmten Form bedürfen. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft **unwirksam sein**, wenn diese Form nicht beachtet wurde, {{du przepis="§ 125 S. 1 BGB"}}.
Darüber hinaus können die Parteien vereinbaren, dass ein Rechtsgeschäft in bestimmter Form vorzunehmen ist, {{du przepis="§ 125 S. 2 BGB"}}.
Deletions:
Im deutschen Zivilrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit. Deshalb kann ein Rechtsgeschäft grundsätzlich genauso gut schriftlich wie auch mündlich, per E-Mail oder auch völlig ohne verbale Mittel - durch konkludentes Handeln - abgeschlossen werden. Ausnahmsweise kann jedoch ein Geschäft einer bestimmten Form bedürfen. In solchen Fällen kann das Rechtsgeschäft **unwirksam sein**, wenn diese Form nicht beachtet wurde.
Darüber hinaus können die Parteien vereinbaren, dass ein Rechtsgeschäft in bestimmter Form vorzunehmen ist, § 125 S. 2 BGB.


Revision [11882]

Edited on 2011-09-15 14:25:31 by AnnegretMordhorst [gewillkürte Form ergänzt]
Additions:
Im Hinblick auf die Formprobleme in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen dem Grundsatz der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehende Analyse. Da die grundsätzliche Formfreiheit in der Regel dazu führt, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von der gewählten Form wirksam ist**, jedoch kann ein Formmangel ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führen. Demnach kann ein Rechtsgeschäft nur dann **unwirksam** sein, wenn dafür zunächst ein **Formerfordernis** vorgesehen ist. Ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese **Form eingehalten** wurde. Haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam. Wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist**. Denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden, manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel wegen {{du przepis="§ 242 BGB"}} ab. Erst wenn alle der drei genannten Punkte anzunehmen sind (Formerfordernis, Formmangel, Beachtlichkeit), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.
Deletions:
Im Hinblick auf die Formprobleme in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen dem Grundsatz der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehende Analyse. Da die grundsätzliche Formfreiheit in der Regel dazu führt, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von der gewählten Form wirksam ist**, kann ein Formmangel ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führen. Demnach kann ein Rechtsgeschäft nur dann **unwirksam** sein, wenn dafür zunächst ein **Formerfordernis** vorgesehen ist. Ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese **Form eingehalten** wurde. Haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam. Wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist**. Denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden, manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel wegen {{du przepis="§ 242 BGB"}} ab. Erst wenn alle der drei genannten Punkte anzunehmen sind (Formerfordernis, Formmangel, Beachtlichkeit), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.


Revision [11881]

Edited on 2011-09-15 13:01:53 by AnnegretMordhorst [gewillkürte Form ergänzt]
Additions:
Im Hinblick auf die Formprobleme in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen dem Grundsatz der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehende Analyse. Da die grundsätzliche Formfreiheit in der Regel dazu führt, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von der gewählten Form wirksam ist**, kann ein Formmangel ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führen. Demnach kann ein Rechtsgeschäft nur dann **unwirksam** sein, wenn dafür zunächst ein **Formerfordernis** vorgesehen ist. Ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese **Form eingehalten** wurde. Haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam. Wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist**. Denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden, manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel wegen {{du przepis="§ 242 BGB"}} ab. Erst wenn alle der drei genannten Punkte anzunehmen sind (Formerfordernis, Formmangel, Beachtlichkeit), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.
Deletions:
Im Hinblick auf die Formprobleme in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen dem Grundsatz der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehende Analyse. Da die grundsätzliche Formfreiheit in der Regel dazu führt, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von gewählter Form wirksam ist**, inwiefern ein Formmangel ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führt. Demnach kann ein Rechtsgeschäft nur dann **unwirksam** sein, wenn dafür zunächst ein **Formerfordernis** vorgesehen ist. Ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese **Form eingehalten** wurde. Haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam. Wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist**. Denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden, manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel wegen {{du przepis="§ 242 BGB"}} ab. Erst wenn alle der drei genannten Punkte anzunehmen sind (Formerfordernis, Formmangel, Beachtlichkeit), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.


Revision [5021]

Edited on 2010-01-05 10:32:34 by WojciechLisiewicz [gewillkürte Form ergänzt]
Additions:
- [[FallSchriftformklausel Formlose Änderung des Vertrages trotz Schriftformklausel]]
Deletions:
- [[FallSchriftformklausel Änderung des Vertrages per E-Mail trotz Schriftformklausel]]


Revision [5009]

Edited on 2010-01-04 21:14:58 by WojciechLisiewicz [gewillkürte Form ergänzt]
Additions:
- [[FallBuergschaftPerFax Per Fax erteilte Bürgschaft]]
- [[FallSchriftformklausel Änderung des Vertrages per E-Mail trotz Schriftformklausel]]
Deletions:
- [[Fall ]]


Revision [4997]

Edited on 2010-01-04 19:40:49 by WojciechLisiewicz [gewillkürte Form ergänzt]
Additions:
((1)) Fallbeispiele
- [[FallEhrenwortDesVorstands Ehrenwort des Vorstands eines angesehenen Unternehmens]]
- [[Fall ]]


Revision [4981]

Edited on 2010-01-04 18:59:56 by WojciechLisiewicz [gewillkürte Form ergänzt]
Additions:
Zu den bekannteren Formvorschriften gehören:
- {{du przepis="§ 311b BGB"}}
- {{du przepis="§ 766 BGB"}}
- {{du przepis="§ 518 BGB"}}
- {{du przepis="§ 2231 BGB"}}
Darüber hinaus können die Parteien vereinbaren, dass ein Rechtsgeschäft in bestimmter Form vorzunehmen ist, § 125 S. 2 BGB.


Revision [4962]

Edited on 2010-01-04 16:26:57 by WojciechLisiewicz [gewillkürte Form ergänzt]
Additions:
Im Hinblick auf die Formprobleme in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen dem Grundsatz der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehende Analyse. Da die grundsätzliche Formfreiheit in der Regel dazu führt, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von gewählter Form wirksam ist**, inwiefern ein Formmangel ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führt. Demnach kann ein Rechtsgeschäft nur dann **unwirksam** sein, wenn dafür zunächst ein **Formerfordernis** vorgesehen ist. Ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese **Form eingehalten** wurde. Haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam. Wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall beachtlich ist**. Denn ein Formmangel kann in einigen Fällen geheilt werden, manchmal lehnt die Rechtsprechung eine Berufung auf den Formmangel wegen {{du przepis="§ 242 BGB"}} ab. Erst wenn alle der drei genannten Punkte anzunehmen sind (Formerfordernis, Formmangel, Beachtlichkeit), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.
Deletions:
Im Hinblick auf die Formprobleme in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen dem Grundsatz der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehende Analyse. Da die grundsätzliche Formfreiheit in der Regel dazu führt, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von gewählter Form wirksam ist**, inwiefern ein Formmangel ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führt. Demnach kann ein Rechtsgeschäft nur dann **unwirksam** sein, wenn dafür zunächst ein **Formerfordernis** vorgesehen ist. Ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese **Form eingehalten** wurde. Haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam. Wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall nicht geheilt** wurde. Erst wenn alle der drei genannten Punkte anzunehmen sind (Formerfordernis, Formmangel, keine Heilung), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.


Revision [4961]

Edited on 2010-01-04 16:09:34 by WojciechLisiewicz [gewillkürte Form ergänzt]
Additions:
Im Hinblick auf die Formprobleme in der Praxis empfiehlt sich - nicht zuletzt wegen dem Grundsatz der Formfreiheit - eine von der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ausgehende Analyse. Da die grundsätzliche Formfreiheit in der Regel dazu führt, dass das Rechtsgeschäft **unabhängig von gewählter Form wirksam ist**, inwiefern ein Formmangel ausnahmsweise zur Unwirksamkeit führt. Demnach kann ein Rechtsgeschäft nur dann **unwirksam** sein, wenn dafür zunächst ein **Formerfordernis** vorgesehen ist. Ist die Einhaltung einer bestimmten Form erforderlich, so ist weiter zu prüfen, inwiefern diese **Form eingehalten** wurde. Haben sich die Parteien an die Formvorschriften gehalten, so ist das Geschäft wirksam. Wenn nicht, ist die Unwirksamkeit nicht immer automatisch anzunehmen - es ist noch zu prüfen, ob der **Formmangel im betreffenden Fall nicht geheilt** wurde. Erst wenn alle der drei genannten Punkte anzunehmen sind (Formerfordernis, Formmangel, keine Heilung), führt ein Formmangel zur Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts.
Zum Aufbau der Fragen von Formvorschriften im Zivilrecht vgl. [[http://80.237.160.189/taris/?path=0&subsumsession=0&root=1329 folgende Struktur]].


Revision [4960]

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