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Fallübungen: öffentliches Recht - juristisches Handwerkszeug

Fallbeispiele zur Bearbeitung durch Teilnehmer

Folgende Fälle können durch die Teilnehmer in der Veranstaltung als Gruppenübung bearbeitet werden:

A. Fall X+1: Neue Europäische Verfassung
Um die Handlungsfähigkeit der angewachsenen Europäischen Union zu sichern, vereinbaren die Mitgliedstaaten eine neue Europäische Verfassung.
Die neue Verfassung enthält einen Grundrechtskatalog, ähnlich wie das Grundgesetz. Im Katalog der Zuständigkeiten der Verfassung werden ausschließliche Kompetenzen der EU festgelegt sowie solche, bei denen das Subsidiaritätsprinzip fortgilt. Alle Rechtsetzungskompetenzen werden auf das Europäische Parlament übertragen, das in allgemeinen, freien, gleichen, geheimen und unmittelbaren, europaweiten Wahlen gewählt werden soll. Darüber hinaus ermächtigt die Verfassung das Europäische Parlament, die Verfassung mit 2/3 Mehrheit zu erweitern.

Zur Europäischen Verfassung wird im Bundestag und Bundesrat ein Zustimmungsgesetz verabschiedet. Die Landesregierung des Freistaates Thüringen hält das Gesetz für nichtig und stellt einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht auf Überprüfung des Gesetzes.

Wie wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden?


B. Fall X+2: Kampf gegen Wirtschaftskriminalität in Thüringen
In Deutschland machen Fälle besonders dreister Wirtschaftskriminalität Schlagzeilen, in denen Unternehmen in Insolvenz getrieben werden, während sich die Hintermänner bereichern. Da in diesen Fällen viele Arbeitsplätze verloren gehen, wächst der politische Druck, gegen solche Fälle etwas zu unternehmen. Auf Bundesebene sorgt das Thema nur für Streit, so dass keine neuen, politisch geforderten Regelungen zustande kommen.
Die Landesregierung des Freistaates Thüringen verliert vor den Wahlen die Geduld und möchte "zeigen, dass ein einzelnes Bundesland durchaus in der Lage ist, gegen diese kriminelle Praxis etwas zu unternehmen". Sie veranlasst ein vom Landtag verabschiedetes Gesetz "über die Erweiterung der Rechte der Polizei bei der Prävention von Wirtschaftsstraftaten". In dem Gesetz wird der Landespolizei insbesondere erlaubt:
- Überwachung der Telekommunikation von Unternehmen und Personen in Leitungsorganen,
- Zugriff auf alle Unterlagen von Wirtschaftsunternehmen.
Das Gesetz soll insbesondere präventive, abschreckende Wirkung zeigen, jedoch sollen die von der Polizei auf diesem Wege erlangten Informationen auch der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt werden, so dass die Verfolgung von Straftaten erleichtert wird.

Durfte der Freistaat dieses Gesetz erlassen?
vgl. Degenhart, Fall 11a, Rn. 109a und 163


C. Fall X+3:
Vgl. Notizen S. 7 (StVG-Änderung)


D. Fall X+4: Bahntrasse
- Grundrechte
- Kompetenzen
- Staatsprinzipien


E. Fall X+5: Der schwedische Dachdecker
Der schwedische Dachdecker A ist öfter bei seiner Familie in Deutschland und beobachtet, dass Handwerker in seinem Fach in Deutschland bessere Margen erzielen, als er in Schweden. Er entschließt sich, seine Dienstleistungen auch in Deutschland mit Hilfe seines Kollegen B anzubieten. Nach einigen erfolgreich abgewickelten Aufträgen bietet er seine Leistungen regelmäßig in Deutschland an. Dabei meldet er kein Gewerbe an, weil er bereits in Schweden eine entsprechende Anmeldung hat.

Oder Lotterielose? Alter Fall Europarecht...

Besser: Grundstücksmakler (Genehmigungspflicht nach § 34c Abs. 1 GewO), bußgeldbewährt nach § 144 Abs. 1 Pkt. 1 lit. h GewO.


Weil kein Gewerbe angemeldet – wird mit Bußgeld belegt (? andere Rechtsfolge?). Wehrt sich dagegen, aber auch in der letzten Instanz trotz Hinweise auf seine Rechte aus EGV wird ihm kein Recht auf Dienstleistungsfreiheit eingeräumt.
Anwalt auf Vorlagenotwendigkeit hingewiesen – ohne Folge. Das EG-Recht sei nicht wesentlich – eine deutsche Norm verlangt die o. g. Rechtsfolge. Also sei ihm nicht zu helfen.
Erhebt Verfassungsbeschwerde und verlangt Vorlage zum EuGH.
Wie sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde?


BVerfGE 75, 223 (Kloppenburg)

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