Unfallfreies Cabrio Lösungsvorschlag
A. A könnte gegen B einen Anspruch auf Herausgabe des Kaufpreises in Höhe von 26.000 Euro aus § 812 Abs. 1 1. Alt. BGB haben.
Gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ist, wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, dem anderen zur Herausgabe verpflichtet.
B müsste durch die Leistung des A ohne rechtlichen Grund die 26.000 Euro erlangt haben.
I. Bereicherung, etwas erlangt
B müsste etwas erlangt haben.
Eine Bereicherung ist jeder Vermögensvorteil, z.B. Eigentum und Besitz einer Sache. Um festzustellen ob ein Vermögenszuwachs erfolgt ist, ist das Vermögen vor und nach der maßgeblichen Handlung zu vergleichen.
Laut Sachverhalt kauft A von B ein Cabrio für 26.000 Euro. Nach dem Kauf ist das Vermögen des B um 26.000 Euro größer als vor dem Kauf. Somit liegt eine Bereicherung seitens B über 26.000 Euro vor.
II. Durch Leistung des A
Die Bereicherung des B müsste auf der Leistung des A beruhen.
Leistung ist jede gewollte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens. Dabei kommt es auf die Sicht des Bereicherten an. Der Zweck der Leistung ist meist die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus einem Schuldverhältnis.
Laut Sachverhalt hat A sich dazu entschlossen, bei B ein Cabrio für 26.000 Euro zu kaufen. Somit ist die Bezahlung des Kaufpreises eine zweckgerichtete und gewollte Leistung seitens A. Somit beruht die Bereicherung des B auf der Leistung des A.
III. Ohne rechtlichen Grund
B müsste die 26.000 Euro ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
Es könnte ein rechtlicher Grund in Form eines wirksamen Kaufvertrags gem. § 433 BGB vorliegen.
Ein wirksamer Kaufvertrag gem. § 433 BGB muss geschlossen worden sein, einen Kauf zum Gegenstand haben und es dürfen keine Wirksamkeitshindernisse existieren.
A und B könnten den Vertrag geschlossen haben, dieser könnte einen Kauf zum Gegenstand haben und es könnten keine Wirksamkeitshindernisse existieren.
1. Vertragsschluss
A und B müssten den Vertrag geschlossen haben.
Laut Sachverhalt kauft A von B ein Cabrio für 26.000 Euro. Somit haben A und B einen Vertrag über den Kauf eines Cabrios in Höhe von 26.000 Euro geschlossen.
2. Vertragsinhalt
Der Vertrag zwischen A und B müsste einen Kauf zum Gegenstand haben.
Laut Sachverhalt beinhaltete der Vertrag zwischen A und B den Kauf eines Cabrios in Höhe von 26.000 Euro. Somit ist der Vertrag inhaltlich wirksam.
3. Keine Wirksamkeitshindernisse
Der Vertrag zwischen A und B müsste wirksam sein.
Es könnte ein Wirksamkeitshindernis in Form einer wirksamen Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB vorliegen.
Gem. § 142 Abs. 1 BGB ist das Rechtsgeschäft von Anfang an nichtig, wenn das Rechtsgeschäft anfechtbar ist und wirksam angefochten wurde. Dazu bedarf es einer wirksamen Anfechtungsgrundlage gem. §§ 119 ff. BGB und einer wirksamen Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB die innerhalb der Anfechtungsfrist gem. § 121 BGB oder § 124 BGB abgegeben wurde.
Es müsste eine wirksame Anfechtungsgrundlage seitens A vorliegen und A müsste die Anfechtung innerhalb der Frist wirksam erklärt haben.
a. Anfechtungsgrundlage.
Es müsste eine wirksame Anfechtungsgrundlage seitens A vorliegen.
Es könnte eine Anfechtungsgrundlage gem. § 119 Abs. 2 BGB vorliegen.
Eine Anfechtungsgrundlage gem. § 119 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn der Anfechtungsberechtige sich über solche Eigenschaften der Person oder Sache geirrt hat, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Das bedeutet alle wertbildenden Faktoren wie Beschaffenheit, tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse und Beziehungen zur Umwelt. Von Verkehrswesentlichkeit spricht man bei einer Eigenschaft, wenn sie für das konkrete Rechtsgeschäft objektiv von Bedeutung ist.
Laut Sachverhalt hat A das Cabrio für 26.000 Euro von B gekauft, weil dieser ihm gesagt hatte, dass das 26.000 Euro teure Dieselmodell für ihn wirtschaftlicher sei als ein Benziner. Nach Berechnungen seitens A stellt sich heraus, dass das Dieselmodell keinesfalls wirtschaftlicher ist als der Benziner. A hat sich aufgrund der Wirtschaftlichkeit für das Cabrio entschieden. Hätte er bei seiner Erklärung gewusst, dass er sich über die Wirtschaftlichkeit im Irrtum befand, hätte er eine Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgegeben. Somit ist die Wirtschaftlichkeit des Cabrios eine im Verkehr wesentliche Sache und A befand sich darüber im Irrtum. Somit liegt seitens A ein Erklärungsirrtum gem. § 119 Abs. 2 BGB vor. Somit liegt eine wirksame Anfechtungsgrundlage gem. § 119 Abs. 2 BGB vor.
b. Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB.
A müsste dem B die Anfechtung erklärt haben.
Gem. § 143 Abs. 1 BGB muss die Anfechtung durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner erfolgen. Sie bedarf keiner speziellen Form. Ist aber eine empfangsbedürftige Willenserklärung.
Laut Sachverhalt hat A in einem Brief dem B erklärt, dass er sich über die Wirtschaftlichkeit geirrt hat und vom Vertrag zurücktreten will. Somit hat A die Anfechtung wirksam gegenüber B erklärt.
c. Anfechtungsfrist gem. § 121 BGB.
A müsste innerhalb der gesetzlichen Frist die Anfechtung erklärt haben.
Liegt eine Anfechtungsgrundlage in Form des § 119 BGB vor, muss die Anfechtung gem. § 121 Abs. 1 BGB unverzüglich nach Kenntnisnahme des Anfechtungsgrundes erfolgen. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtungserklärung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
Gem. § 121 Abs. 2 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Fraglich ist ob, ob A die Anfechtungserklärung rechtzeitig abgegeben hat.
aa. Abgabe
A müsste die Anfechtungserklärung unverzüglich abgegeben haben.
Die Willenserklärung gilt als abgegeben, wenn sie vom Erklärenden willentlich so auf den Weg gebracht wurde, dass er bei ungestörtem Ablauf nichts mehr tun muss, damit sie dem Empfänger zugeht. Die Abgabe kann durch einen Stellvertreter oder einen Boten erfolgen.
Laut Sachverhalt liegt die Erklärung des A in Form eines Briefes vor. A hat den Brief seinem Sohn S gegeben, damit dieser ihn dem B übergibt. Somit erfolgt die Abgabe der Willenserklärung über einen Boten. Fraglich ist, ob dem B die Erklärung rechtzeitig zugegangen ist.
bb. Zugang
Die Anfechtungserklärung des A müsste dem B unverzüglich zugegangen sein.
Gem. § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist und in dessen Abwesenheit abgegeben wurde, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht.
Eine Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt und dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.
Die Anfechtungserklärung des A müsste in den Herrschaftsbereich des B gelangt sein und dieser müsste die Möglichkeit der Kenntnisnahme haben.
Die Willenserklärung muss in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen. Dies ist der Fall, wenn die Willenserklärung durch den Adressaten, Empfangsvertreter oder dem Empfangsboten entgegengenommen wurde oder durch den Eingang in ein vom Adressaten geschaffenen Empfangsvorrichtung.
Laut Sachverhalt nimmt B den Brief vom Erklärungsboten des A, dem S, nicht persönlich entgegen. Sondern der Gärtner G nimmt den Brief von S entgegen. Der Brief könnte in den Herrschaftsbereich des B gelangt sein, wenn G Empfangsvertreter oder Empfangsbote des B ist. G könnte Empfangsbote für B sein. Der Empfangsbote muss vom Adressaten dazu bestellt worden sein oder zur Weiterleitung geeignet und bereit sein oder nach der Verkehrsanschauung als zur Entgegennahme ermächtigt gelten. Dies ist immer bei im Haushalt lebenden Familienangehörigen anzunehmen. Hierbei ist immer zu unterscheiden, ob es sich um einen Empfangsboten oder einen Erklärungsboten handelt.
Laut Sachverhalt ist der G der Gärtner des B. B hat den G nicht als Empfangsboten eingesetzt und G ist auch kein fester Bestandteil des Haushalts des B. Somit ist G nicht Empfangsbote des B.
G könnte aber Erklärungsbote des A sein.
Laut Sachverhalt hat S als Erklärungsbote des A dem G den Brief übergeben, damit dieser den an B übergibt. Somit hat S den G als seinen Erklärungsboten eingesetzt.
Laut Sachverhalt spielt S erst drei Stunden auf dem Spielplatz bevor er G den Brief gibt. G vergisst den Brief und gibt ihm dem A erst zwei Tage später. Somit erfolgt die Abgabe der Erklärung nicht unverzüglich und somit nicht Fristgerecht gem. § 121 Abs. 1 BGB.
bb. Zwischenergebnis
A hat den Kaufvertrag zwischen ihm und B nicht fristgerecht gem. § 121 Abs. 1 BGB angefochten.
Der Vertrag zwischen A und B könnte aber ein Wirksamkeitshindernis in Form einer wirksamen Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB auf der Anfechtungsgrundlage gem. § 123 Abs. 1 BGB beinhalten.
b. Anfechtungsgrundlage gem. § 123 Abs. 1 BGB
Es könnte eine Anfechtungsgrundlage in Form einer arglistigen Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB vorliegen.
Gem. § 123 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung deren Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt wurde, anfechtbar.
aa. Täuschung.
Es müsste eine Täuschung seitens B vorliegen.
Eine Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn ein Irrtum durch das Vorspiegeln oder Unterdrücken von Tatsachen hervorgerufen oder aufrechterhalten wird. Sie ist auch bei einer Aussage ins Blaue hinein gegeben. Diese, und damit auch der erforderliche bedingten Vorsatz, liegen schon bei blindlings zugesicherten Umständen vor, wenn verschwiegen wird, dass man aufgrund mangelnder Kenntnis zu einer sachgerechten Beurteilung außerstande ist. Eine Täuschung durch Unterlassen kommt nur bei Bestehen einer Aufklärungspflicht in Frage.
Laut Sachverhalt hat B dem A in gutem Glauben erklärt, dass ein Diesel-Modell wirtschaftlicher für ihn sei. Daraufhin hat A den Wagen gekauft. B hat verschwiegen, dass er aufgrund mangelnder Kenntnis zu einer sachgerechten Beurteilung außerstande ist. Er hat somit eine Aussage ins Blaue getätigt, obwohl er sich in gutem Glauben befand. Somit liegt eine Täuschung seitens des B vor die die Willenserklärung des A, also den Vertragsabschluss, bestimmt hat.
bb. Arglist.
Es müsste Arglist seitens B vorliegen.
Arglist, auch bedingter Vorsatz genannt, ist bei einer Aussage ins Blaue hinein immer gegeben.
Somit liegt eine arglistige Täuschung seitens des B vor.
Es liegt eine Anfechtungsgrundlage in Form des § 123 Abs. 1 BGB vor.
c. Anfechtungserklärung gem. § 143 Abs. 1 BGB.
A müsste die Anfechtung gegenüber B wirksam erklärt haben.
Wie bereits geprüft ist das der Fall.
d. Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB
Die Anfechtung seitens A muss fristgerecht erfolgt sein.
Liegt eine Anfechtungsgrundlage in Form des § 123 BGB vor, muss die Anfechtung gem. § 124 Abs. 1 BGB binnen eins Jahres erfolgen.
Die Frist beginnt gem. § 124 Abs. 2 BGB bei einer arglistigen Täuschung gem. § 123 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt hat.
Gem. § 124 Abs. 3 BGB ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Wie bereits geprüft geht dem B die Anfechtungserklärung des A zwei Tage nach dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte A die Täuschung entdeckt hat, zu. Die Anfechtung ist binnen eines Jahres erfolgt und somit gem. § 124 Abs. 1 BGB fristgerecht.
A hat den Kaufvertrag mit B wirksam gem. § 142 Abs. 1 BGB angefochten. Dieser ist somit rückwirkend als von Anfang an nichtig anzusehen.
Es ist keine rechtliche Grundlage in Form eines Kaufvertrags zwischen A und B gegeben.
Somit hat B durch Leistung des A die 26.000 Euro ohne rechtlichen Grund erlangt. Er ist gem. § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB dem A zur Herausgabe des Kaufpreises in Höhe von 26.000 Euro verpflichtet.