ich war hier: FallloesungStreichenVergessen

Streichen vergessen Lösungsvorschlag


A. V könnte gegen M einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Schönheitsreparaturen gem. § 280 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 283 BGB haben.
Gem. § 280 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Schuldner den Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine vom Schuldner zu vertretene Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis entstanden ist. Gem. § 283 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des §§ 281, 282,283 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Gem. § 283 BGB kann der Gläubiger Schadenersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schuldner gem. § 275 Abs. 1 – 3 BGB nicht zu leisten braucht.
Zwischen V und M müsste ein wirksames vertragliches Schuldverhältnis bestehen und M müsste eine daraus entstehende Leistungspflicht verletzt haben und diese Verletzung auch vertreten müssen. Zudem müsste M die Leistung unmöglich sein und V müsste daraus ein Schaden entstanden sein.


I. Wirksames vertragliches Schuldverhältnis
Zwischen M und V müsste ein wirksames Schuldverhältnis bestehen.
Gem. § 241 Abs.1 BGB ist der Gläubiger Kraft des Schuldverhältnisses berechtigt, von dem Gläubiger eine Leistung zu fordern.
Laut Sachverhalt hat V seine Wohnung an M vermietet und beide haben im Mietvertrag vereinbart, dass M alle drei Jahre Schönheitsreparaturen durchzuführen hat. Somit besteht zwischen M und V ein wirksamer Mietvertrag gem. § 535 BGB der M zu Schönheitsreparaturen alle drei Jahre verpflichtet.
Somit besteht zwischen M und V ein wirksames vertragliches Schuldverhältnis in Form eines Mietvertrags gem. § 535 BGB.

II. Pflichtverletzung
M müsste eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben.
Laut Sachverhalt zieht M nach drei Jahren aus ohne die Wände neu zu streichen. Somit hat M nach drei Jahren keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Somit hat M gegen die Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen alle drei Jahre aus dem Mietvertrag mit V verletzt.
Somit liegt eine Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis seitens M vor.


III. Unmöglichkeit der Leistung gem. § 275 BGB
M müsste die Leistung unmöglich sein.
Gem. § 283 BGB kann der Gläubiger Schadenersatz statt der Leistung verlangen unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Schuldner gem. § 275 Abs. 1 – 3 BGB nicht zu leisten braucht.


1. Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB
M könnte die Leistung unmöglich sein.
Gem. § 275 Abs. 1 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
Laut Sachverhalt hat N die Schönheitsreparaturen übernommen. Somit ist die Leistung bereits von jemand anderem erfüllt worden und ist somit objektiv für jedermann unmöglich. Somit ist die Leistung dem M unmöglich gem. § 275 Abs. 1 BGB.


2. Heilung der Unmöglichkeit gem. § 311a BGB
Die Unmöglichkeit könnte aber geheilt werden.
Gem. § 311a Abs. 1 BGB ist die Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1-3 BGB kein Anspruchshindernis, wenn das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. Gem. § 311a Abs. 2 BGB kann der Gläubiger nach seiner Wahl Schadensersatz statt der Leistung gem. § 283 BGB verlangen, wenn das Leistungshindernis bei Vertragsschluss vorlag und der Schuldner davon Kenntnis hat oder seine Unkenntnis zu vertreten hat.
Laut Sachverhalt bestand das Leistungshindernis, also die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch N, nicht bereits bei Vertragsschluss. Somit wird die Unmöglichkeit nicht geheilt.


IV. Vertretenmüssen
M müsste die Nichtleistung auch zu vertreten haben.
Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 1 BGB zu vertreten. Nach §280 Abs. 1 BGB gilt: Sobald der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzten. Nur ausnahmsweise haftet der Schuldner nach §280 Abs. 2 BGB nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


1. Vorsatz gem. § 276 Abs. 1 BGB
M könnte vorsätzlich gehandelt haben.
Nach §276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz zu vertreten. Vorsatz bedeutet, dass man mit Wissen und Wollen die rechtswidrigen Folgen herbeiführen wollte.
Der Sachverhalt enthält keinerlei Angaben dazu, dass M vorsätzlich gehandelt hat. Somit liegt kein Vorsatz seitens M vor.


2. Fahrlässigkeit gem. § 276 Abs. 2 BGB u. Zufall gem. § 287 S. 2 BGB
M könnte fahrlässig gehandelt haben.
Gem. § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässigkeit gem. §276 Abs. 2 BGB bedeutet, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer. Acht gelassen hat. Gerät der Schuldner mit der Leistung in Verzug gem. § 286 Abs. 1 BGB haftet er während des Verzugs für jede Fahrlässigkeit gem. § 287 S. 1 BGB. Gem. § 287 S. 2 BGB haftet er bei Verzug auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.
Laut Sachverhalt zieht M nach drei Jahren aus ohne die Wände neu zu streichen. Somit war die Leistung zum Zeitpunkt des Auszugs fällig, Gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB bedarf es der Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Somit ist M ab dem Zeitpunkt des Auszugs nach drei Jahren mit der Leistung in Verzug. Somit hat M gem. § 287 S. 2 BGB jeden Zufall zu vertreten. Somit hat M die Nichtleistung zu vertreten.


V. Schaden
V müsste durch die verschuldete Rechtsgutverletzung des M einen Schaden erlangt haben.
Schaden ist jede unfreiwillige Vermögenseinbuße, gemessen an der Differenz vor und nach dem schädigenden Ereignis, dazu zählen auch Verletzungs- und Folgeschäden.
N hat laut Sachverhalt die Schönheitsreparaturen übernommen. Somit sind V keine Schäden durch die Nichtleistung entstanden. In dem Moment, in dem N von V Ersatz der Kosten verlangt, ist V ein Schaden entstanden. Allerdings ist M durch die Übernahme von N ein Vorteil gegenüber V entstanden. Aufgrund dieses unbilligen Vorteils kann M trotz fehlender finanziellen Schadens einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 283 BGB geltend machen.

B. Ergebnis
M hat somit eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis zwischen ihm und V verletzt, er muss dies auch vertreten und dem V ist daraus ein Schaden in Höher der Kosten für das Streichen der Wände entstanden. Zudem ist die Leistung dem M unmöglich und die Unmöglichkeit wurde nicht geheilt. Somit hat V gegen M einen Anspruch auf Ersatz der Kosten aus § 280 Abs. 1 u. 3 i.V.m. § 283 BGB.

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