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Lösungsvorschlag Fall 7 – Floras kleiner Transporter
1. Lösungsskizze
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2. Formulierungsvorschlag
F könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB haben.
I. Dann müsste der Anspruch entstanden sein.
1. Dies setzt ein wirksames Schuldverhältnis zwischen den Parteien voraus.
F und A haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über ein bestimmtes Auto geschlossen. Damit liegt ein Schuldverhältnis vor.
2. Für den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung müssten zudem gem. § 280 Abs. 3 BGB die Voraussetzungen des § 283 S. 1 BGB vorliegen.
Fraglich ist, ob der Schuldner nach § 275 I bis III BGB nicht zu leisten braucht.
Möglicherweise braucht er nach § 275 Abs. 1 BGB nicht zu leisten. Dann müsst eine aus dem Vertrag resultierende Leistung unmöglich sein.
a. Der Vertrag beinhaltet als Leistung die Übereignung eines Autos (§ 929 S. 1 BGB).
b. Eine Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand die Leistung erbringen kann (objektive Unmöglichkeit) oder wenn eine dritte Person, nicht aber der Schuldner die Leistung erbringen kann (subjektive Unmöglichkeit bzw. Unvermögen).
Dies ist insbesondere dann denkbar, wenn es sich bei dem geschuldeten Gegenstand um eine Stückschuld oder eine konkretisierte Gattungsschuld (§ 243 Abs. 2 BGB) handelt.
aa. Bei dem geschuldeten Auto könnte es sich um eine Stückschuld handeln.
Eine Stückschuld liegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand nur einmal existiert. Dies ist vor allem bei gebrauchten Gegenständen und bei neuen Einzelstücken zu bejahen.
Der Kaufgegenstand ist ein gebrauchtes, 3 Jahre altes Auto der Marke Mercedes-Benz Vito. Es liegt hier also eine Stückschuld vor.
bb. Niemand kann die Übereignung des Autos vornehmen, da es durch den Unfall vollkommen zerstört ist.
Mithin liegt eine objektive Unmöglichkeit vor.
cc. Die aus dem Vertrag resultierende Leistung ist somit unmöglich.
c. Zudem müsste die Unmöglichkeit nachträglich eingetreten sein. Diese Voraussetzung ergibt sich aus dem Rückschluss aus § 311 a II i.V.m. I BGB. Die Unmöglichkeit ist nachträglich, wenn sie erst nach Vertragsschluss entsteht.
Am 06.06. wurde der Vertrag zwischen F und A geschlossen. Am 09.06. wurde das Fahrzeug durch den Unfall zerstört. Daher ist die Leistung nachträglich unmöglich geworden.
d. Folglich braucht A gem. § 275 I BGB nicht zu leisten. Die Voraussetzungen der §§ 280 III, 283 S. 1 BGB liegen mithin vor.
3. Weiterhin müssen die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB erfüllt sein.
a. Dafür müsste der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben, § 280 I 1 BGB.
Aus dem Kaufvertrag resultiert die Pflicht des Schuldners A, das Auto an F zu übereignen gem. § 929 S. 1 BGB. A hat den Transporter aber nicht an F übereignet, es fehlt also an der Erfüllung der primären Leistungspflicht. Die Pflichtverletzung liegt im reinen Nichtleisten. Somit hat A eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.
b. Außerdem müsste A die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein Vertretenmüssen des Schuldners (§ 280 I 2 BGB) wird angenommen, wenn er sich nicht exkulpieren kann.
Der Maßstab des Vertretenmüssens bemisst sich grundsätzlich nach § 276 Abs. 1 BGB. Hiernach haftet der Schuldner für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit.
Allerdings hat A selbst den Wagen nicht zerstört, sondern sein Angestellter E.
Ein Vertretenmüssen nach § 276 BGB scheidet damit aus.
Es könnte jedoch ein Vertretenmüssen nach § 278 BGB vorliegen.
Hiernach haftet der Schuldner u.a. auch für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen.
E könnte ein Erfüllungsgehilfe des A sein.
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis tätig wird.
Hier hat E den Wagen auf Anweisung des A in die Werkstatt für einen „Rundum-Check“ gefahren.
E war damit im Pflichtenkreis des A tätig und hat diesen Auftrag auch mit Wissen und Wollen des A ausgeführt.
Daher ist er als ein Erfüllungsgehilfe des A zu klassifizieren.
Folglich hat A die aus der Unmöglichkeit resultierende Pflichtverletzung gem. § 278 BGB zu vertreten.
c. Weiterhin müsste sich aus der Pflichtverletzung ein Schaden für F ergeben haben.
F war durch die Nichtleistung des A gezwungen, sich einen anderen Transporter für 10.000€ zu kaufen. Damit hat sie einen Schaden von 1.000€ zu verzeichnen.
d. Somit liegen alle Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB vor.
4. Demzufolge sind alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung erfüllt. Der Anspruch aus §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB ist damit entstanden.
5. Der Anspruch ist auch nicht untergegangen.
6. Er ist auch durchsetzbar.
II. Somit hat F gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (1.000 €) gemäß §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB.
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