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Falllösung zu Fall 9 - Das Himmelbett

Gliederung

E./.W auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB (-)
A. Anspruch erworben (-)
I. Vertragsschluss (+)
1. Angebot
2. Annahme (+)
a. Willenserklärung
b. inhaltlich: Annahme
c. Abgabe (+)
aa. durch W persönlich (-)
bb. durch B als Vertreter (+)
aaa. Zurechnung §§ 164 ff. BGB
bbb. Erklärung auf den Weg gebracht
ccc. mit Zugang zu rechnen
d. Zugang
e. kein Widerruf
3. Annahmefähigkeit
4. Übereinstimmung
II. Vertragsinhalt (+)
III. Wirksamkeit (-)
1. keine Wirksamkeitshindernisse (-)
a. Anfechtung des Kaufvertrags § 142 I BGB (-)
aa. Zulässigkeit (+)
bb. Anfechtungsgrund (-)
b. Mangel der Vertretungsmacht § 177 I BGB (+)
aa. Rechtsgeschäft eines Vertreters (+)
bb. nicht von der Vertretungsmacht gedeckt (+)
aaa. erteilt / erlangt (-)
aaaa. Willenserklärung
bbbb. inhaltlich: Vollmachtserteilung
cccc. Abgabe
dddd. Zugang
eeee. kein Widerruf
ffff. Wirksamkeit (-)
aaaaa. Form
bbbbb. keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse
(1) Anfechtung der Vollmachtserteilung § 142 I BGB (+)

Formulierungsvorschlag

E könnte gegen W einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 2.500€ gem. § 433 II BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
A. Anspruch erworben
Der Anspruch könnte erworben sein.
Hierfür ist ein Vertragsschluss mit dem richtigen Inhalt erforderlich und dieser muss auch wirksam sein.
I. Vertragsschluss
Es könnte ein Vertrag geschlossen worden sein.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme voraus und das Angebot muss auch noch annahmefähig gewesen sein.
1. Angebot
Laut Sachverhalt macht E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500€ zu verkaufen.
Somit ist ein Angebot gegeben.
2. Annahme
Auch eine Annahme könnte seitens W vorliegen.
Hierfür muss eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Annahme gegeben sein, diese muss abgegeben und ohne Widerruf zugegangen sein.
B nimmt das Angebot des E an.
Somit ist eine Willenserklärung gegeben.
Diese stellt inhaltlich auch eine Annahme dar.
Abgabe
Fraglich ist, ob diese auch seitens W abgegeben worden ist.
Dies kann persönlich durch W oder durch einen zurechenbaren Dritten geschehen sein.
a. persönlich
Es gibt keine Hinweise im Sachverhalt dafür, dass W die Willenserklärung persönlich abgegeben hat.
b. durch einen zurechenbaren Dritten
Die Willenserklärungen könnte durch einen zurechenbaren Dritten abgegeben worden sein.
Hierfür ist es erforderlich, dass B dem W zugerechnet werden kann und B die Erklärung so auf den Weg gebracht hat, dass mit Zugang zu rechnen ist.
aa. Zurechnung
B könnte dem W zuzurechnen sein i. S. d. §§ 164 ff. BGB.
Hierfür muss die Vertretung zulässig und die Regeln der Vertretung anwendbar sein, B muss im fremden Namen gehandelt und dies auch offengelegt haben.
Bei einem Kaufvertrag ist die Zulässigkeit gegeben.
Laut Sachverhalt hat B einen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Auswahl des Bettes. Somit handelt es sich hier auch um eine eigene Willenserklärung des B,
folglich sind die Regeln der Vertretung anwendbar.
B will das Himmelbett nicht für sich, sondern für W kaufen. Demnach handelt B im fremden Namen.
B hat dem E ausdrücklich erläutert, dass er im fremden Namen handelt.
Somit ist die Erklärung des B dem W zuzurechnen.
bb. Erklärung auf den Weg gebracht
B hat die Willenserklärung persönlich gegenüber E erklärt.
Die Erklärung wurde auf den Weg gebracht.
cc. mit Zugang zu rechnen
Mit Zugang war demnach auch zu rechnen.
Die Willenserklärung ging dem E zu.
Ein Widerruf ist nicht erfolgt.
Somit liegt eine Annahme vor.
3. Annahmefähigkeit
Das Angebot wurde auch rechtzeitig angenommen.
4. Übereinstimmung
Eine Übereinstimmung ist gegeben.
Ein Vertrag wurde geschlossen.
II. Vertragsinhalt
Es könnte sich inhaltlich um einen Kaufvertrag i. S. d. § 433 BGB handeln.
Der Verkauf eines Himmelbetts für 2.500€ ist Gegenstand des Vertrages.
Der richtige Vertragsinhalt ist gegeben.
III. Wirksamkeit
Fraglich ist jedoch, ob der Vertrag auch wirksam ist.
Hierfür dürfen keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
1. Anfechtung des Kaufvertrages
Eine Anfechtung des Kaufvertrages i. S. d. § 142 I BGB käme insbesondere als ein Wirksamkeitshindernis in Betracht.
Hierfür muss die Anfechtung zulässig sein, ein Anfechtungsgrund muss vorliegen und eine Anfechtungserklärung geäußert worden sein, es darf kein Ausschluss der Anfechtung
bestehen und die Anfechtungsfrist muss eingehalten worden sein.
a. Zulässigkeit
Ein Kaufvertrag ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft.
Die Zulässigkeit der Anfechtung ist gegeben.
b. Anfechtungsgrund
Ein Anfechtungsgrund könnte vorliegen.
Dies setzt einen Willensmangel der maßgeblichen Person voraus.
Nach § 166 I BGB ist der Willensmangel des Vertreters, hier B, maßgeblich.
B unterliegt jedoch keinem Willensmangel bei der Abgabe der Willenserklärung.
Ein Anfechtungsgrund liegt demnach nicht vor.
W kann den Kaufvertrag nicht anfechten.
2. Mangel der Vertretungsmacht
Hier käme besonders auch ein Mangel der Vertretungsmacht nach § 177 I BGB in Frage.
Es bedarf hierfür eines Rechtsgeschäfts eines Vertreters, welches nicht von der Vertretungsmacht gedeckt ist.
a. Rechtsgeschäft eines Vertreters
Wie oben schon geprüft, handelt B als Vertreter des W.
Ein Rechtsgeschäft eines Vertreters liegt demnach vor.
b. nicht von Vertretungsmacht gedeckt
Dies könnte von der Vertretungsmacht gedeckt gewesen sein.
Voraussetzung ist, dass eine Vertretungsmacht erteilt wurde, nicht erloschen und das Geschäft vom Umfang gedeckt ist und kein Missbrauch vorliegt.
aa. erteilt
Eine Vollmacht könnte gem. § 167 I BGB gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erteilt worden sein.
Hierfür muss W eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Vollmachtserteilung abgegeben haben und diese muss dem B ohne Widerruf zugegangen sein;
zudem muss diese Vollmacht auch wirksam sein.
Laut Sachverhalt wurde dem B von W eine Vollmacht bezüglich des Kaufs eines Himmelbetts erteilt.
Fraglich ist, ob diese Vollmacht auch wirksam ist.
Wirksamkeit der Vollmachtserteilung
Die Vollmachtserteilung könnte wirksam sein.
Dazu muss die Vollmacht in notwendiger Form erteilt worden sein und es dürfen keine sonstigen Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Die Form ist gem. § 167 II BGB entbehrlich.
Problematisch könnte das Vorliegen weiterer Wirksamkeitshindernisse sein. Insbesondere kommt hier eine Anfechtung der Vollmachtserteilung nach § 142 I
BGB in Frage.
Anfechtung der Vollmachtserteilung
W könnte die Vollmachtserteilung gegenüber B angefochten haben.
Die Voraussetzungen sind dieselben wie die oben genannten.
Zulässigkeit
Eine Vollmachtserteilung ist prinzipiell ein anfechtbares Rechtsgeschäft.
Anfechtungsgrund
Ein Anfechtungsgrund könnte gegeben sein.
Hierbei ist ein Willensmangel einer maßgeblichen Person ausschlaggebend.
Willensmangel
Ein Willensmangel könnte sich insbesondere aus einem Erklärungsirrtum nach § 119 I 2. Alt BGB ergeben.
Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn W die Erklärung mit diesem Inhalt gar nicht abgeben wollte und der Irrtum ursächlich für die Abgabe der
Willenserklärung war, also der innere und äußere Tatbestand fallen auseinander.
Laut Sachverhalt wollte W lediglich 1.500 Euro für das Himmelbett aufwenden, versprach sich jedoch gegenüber B, was ihm in diesem Moment nicht
bewusst war. Damit wollte er die Erklärung mit dem Inhalt, ein Himmelbett für 2.500 Euro zu kaufen, gar nicht abgeben.
Bei Kenntnis seines Versprechens hätte W hätte die Vollmachts-erteilung ggü. B auf 1.500 Euro begrenzt.
Damit liegt ein Erklärungsirrtum vor.
der maßgeblichen Person
Hierbei unterliegt W als maßgebliche Person dem Willensmangel.
Ein Anfechtungsgrund ist demnach gegeben.
Anfechtungserklärung
Eine Anfechtungserklärung nach § 143 I BGB könnte vorliegen.
Hierfür ist eine Erklärung mit dem Inhalt einer Anfechtung erforderlich, diese muss abgegeben und ohne Widerruf zugegangen sein.
Laut Sachverhalt ficht W an.
Die Vollmachterteilung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Folglich findet hier § 143 III BGB Anwendung. Anfechtungsgegner ist hier B. Bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht muss die Anfechtung jedoch auch
gegenüber Dritten (hier E) erfolgen.
Laut Sachverhalt hat W die Anfechtung ggü. B und E erklärt.
Damit ist die Anfechtungserklärung auch gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner abgegeben worden.
Eine Anfechtungserklärung ist somit gegeben.
kein Ausschluss
Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Anfechtungsfrist
Die erforderliche Frist könnte eingehalten worden sein.
Bei einer Anfechtung nach § 119 BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern, also unverzüglich, nach Kenntnisnahme erfolgen.
Laut Sachverhalt ficht W umgehend an.
Die Frist wurde gewahrt. Eine Anfechtungsfrist liegt vor.
Folglich besteht ein Wirksamkeitshindernis bezüglich der Anfechtung der Vollmachtserteilung nach § 142 I BGB.
Folglich hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt. Die Vollmachtserteilung wird durch die Anfechtung ex tunc nichtig.
Somit wurde keine Vollmacht gegenüber B erteilt.
Das Rechtgeschäft ist nicht von der Vertretungsmacht gedeckt gewesen. Ein Mangel der Vertretungsmacht ist gegeben.
Der Vertrag ist unwirksam.
E hat keinen Anspruch erworben.
E kann keine Zahlung des Kaufpreises von 2.500€ nach § 433 II BGB verlangen.

W./.E auf Übergabe des Himmelbettes gem. § 433 I BGB
s. o.

Gliederung

E./.B auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB (-)
A. Anspruch erworben (-)
I. Vertragsschluss (-)
1. Angebot
2. Annahme (-)
a. Willenserklärung
b. inhaltlich: Annahme
c. Abgabe (-)
aa. durch B persönlich (-)

Formulierungsvorschlag

E könnte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 2.500€ nach § 433 II BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, er darf nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
A. Anspruch erworben
Der Anspruch könnte erworben sein.
Voraussetzung ist ein Vertragsschluss mit dem richtigen Inhalt und dieser muss auch wirksam sein.
I. Vertragsschluss
Es könnte ein Vertrag geschlossen worden sein.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme voraus und das Angebot muss auch noch annahmefähig gewesen sein.
1. Angebot
Laut Sachverhalt macht E das Angebot, ein Himmelbett für 2.500€ zu verkaufen.
Somit ist ein Angebot gegeben.
2. Annahme
Auch eine Annahme könnte seitens B vorliegen.
Hierfür muss eine Willenserklärung mit dem Inhalt einer Annahme gegeben sein, diese muss abgegeben und ohne Widerruf zugegangen sein.
B nimmt das Angebot des E an.
Somit ist eine Willenserklärung gegeben.
Diese stellt Inhalt auch eine Annahme dar.
Abgabe
Fraglich ist, ob diese auch abgegeben worden ist.
Dies kann persönlich durch B oder durch einen zurechenbaren Dritten geschehen sein.
Wie bereits oben festgestellt, will nicht B mit E einen Vertrag schließen, sondern W. B handelt folglich nicht im eigenen Namen, sondern als Stellvertreter des W.
Das Angebot wurde demnach nicht angenommen.
Es wurde kein Vertrag geschlossen.
Ein Anspruch wurde seitens E nicht erworben.
Es besteht kein Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach § 433 II BGB.

B./.E auf Übergabe des Himmelbettes gem. § 433 I BGB (-)
s. o.

Gliederung

E./.B auf Schadensersatz gem. § 179 I BGB (+)
A. Anspruch erworben (+)
I. Vertragsschluss als Vertreter
II. nicht von Vollmacht gedeckt
III. kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht
IV. keine Genehmigung
V. kausaler Schaden
B. Anspruch nicht verloren (+)
C. Anspruch durchsetzbar (+)

Formulierungsvorschlag

E könnte einen Anspruch gegen B auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
A. Anspruch erworben
Der Anspruch könnte erworben sein.
Voraussetzung hierfür ist ein Vertragsschluss des B ohne Vertretungsmacht, sowie eine Verweigerung der Genehmigung des W, zudem darf kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht bestehen und es muss ein kausaler Schaden vorliegen.
I. Vertreter ohne Vertretungsmacht
Wie oben bereits festgestellt, wirkt die Anfechtung der Vollmachtserteilung gegenüber B ex tunc. Folglich hat B ohne Vertretungsmacht gehandelt.
II. kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht
Weiterhin dürfte kein Ausschluss der Schadensersatzpflicht nach § 179 III BGB vorliegen.
Dabei ist hier besonders eine Haftung ausgeschlossen, wenn E eine Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht hatte oder den Mangel hätte kennen müssen.
Ausweislich hat B bei Vertragsschluss noch mit Vertretungsmacht gehandelt. E konnte dabei nicht wissen, dass W die Vollmachtserteilung hinterher anficht.
Somit hat B den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt.
Somit ist die Haftung nicht ausgeschlossen.
III. keine Genehmigung
Hinweise für eine Genehmigung seitens W sind nicht ersichtlich.
IV. kausaler Schaden
Fraglich ist jedoch, ob E von B Schaden verlangen könnte.
§ 179 I BGB stellt auf das Erfüllungsinteresse ab. Dieses umfasst hier den Kaufpreis des Himmelbetts von 2.500 Euro.
Nach § 179 II BGB soll der Vertreter ohne Vertretungsmacht jedoch nur für den Vertrauensschaden haften, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht nicht kannte. Wie schon
festgestellt, hat B bei dem Vertragsschluss noch mit Vertretungsmachtgehandelt.
Erst die Anfechtung der erteilten Innenvollmacht durch W sorgte dafür, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
Bei Vertragsschluss konnte B also den Mangel der Vertretungsmacht gar nicht kennen. Somit kann E von B nur den Vertrauensschaden ersetzt bekommen, nicht jedoch aber
Erfüllung des Kaufpreises i. H. v. 2.500 Euro verlangen.
B. Anspruch nicht verloren
Der Anspruch ist nicht verloren.
C. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch ist durchsetzbar.
E hat gegen B einen Anspruch nach § 179 I BGB.

Gliederung

B./.W auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB (+)
A. Anspruch erworben (+)
I. Anfechtung nach §§ 118, 119 BGB
II. Vertrauen
III. keine Kenntnis oder Kennenmüssen
IV. kausaler Schaden
B. Anspruch nicht verloren (+)
C. Anspruch durchsetzbar (+)

Formulierungsvorschlag

B könnte einen Anspruch gegen W auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss durchsetzbar sein.
A. Anspruch erworben
Der Anspruch könnte erworben sein.
Hierfür muss eine Willenserklärung nach § 118 BGB nichtig oder nach § 119, 120 BGB angefochten worden sein, B muss auf die Gültigkeit der Willenserklärung vertraut haben, es darf keine Kenntnis oder Kenntnismüssen des B vorliegen und der Schaden muss kausal sein.
I. Anfechtung nach § 119 BGB
Wie oben bereits geprüft, liegt hier ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 2. Alt BGB vor.
II. Vertrauen
Laut Sachverhalt sind B und W Freunde. B hatte also einen guten Grund, auf die Gültigkeit der Vollmacht zu vertrauen.
III. keine Kenntnis / Kenntnismüssen
Wie oben schon geprüft, konnte B mit einer Anfechtung der Vollmachtserteilung nicht rechnen.
IV. kausaler Schaden
Dem B ist ein Schaden insoweit entstanden, als dass er E den Vertrauensschaden nach § 179 I, II BGB ersetzen muss. Hätte W die Vollmachterteilung nicht angefochten, so wäre B
dieser Schaden nicht entstanden.
Der Anspruch ist demnach erworben.
B. Anspruch nicht verloren
Der Anspruch ist nicht verloren.
C. Anspruch durchsetzbar
Der Anspruch ist durchsetzbar.
B hat gegen W einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB.
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