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Fallbeispiel - Der Blumenhändler


Lösungsvorschlag


1. Lösungsskizze



2.Formulierungsvorschlag


A. F könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Nelken i.H.v 600 Euro gem. § 433 II BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass F einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.

I. F könnte einen Anspruch gegen V erworben haben.
Dann müssten F und V einen Vertrag geschlossen haben, der inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und dieser Vertrag müsste zudem auch wirksam sein.

1. Zwischen F und V könnte ein Vertragsschluss vorliegen.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen F und V voraus, welche auf einen Vertragsschluss gerichtet sind.

a) Spätestens durch die Lieferung der Nelken bei V gibt F hier durch konkludentes Handeln eine entsprechende Willenserklärung ab. Eine Willenserklärung des F, die auf einen Vertragsschluss mit V gerichtet ist, kann somit bejaht werden.

b) Weiterhin wäre eine Willenserklärung des V erforderlich, die auf einen Vertragsschluss mit F gerichtet ist.
Dafür müsste V entweder persönlich eine Willenserklärung gegenüber F abgegeben haben oder ein Dritter hat die Willenserklärung abgegeben und sie wäre dem V zuzurechnen.

aa) V hat persönlich keine Willenserklärung gegenüber F abgegeben, sondern A.

bb) Möglicherweise könnte die Willenserklärung des A jedoch dem V zugerechnet werden.
Dies wäre dann der Fall, wenn A als Stellvertreter des V i.S.d. § 164 I BGB gehandelt hat. Hierfür wiederrum müsste A eine eigene Willenserklärung im Namen des V abgegeben haben und für F musste erkennbar sein, wer sein Vertragspartner ist.

aaa) A war von V zwar aufgetragen worden eine bestimmte Anzahl an Nelken zu bestellen und sich auch an ein vorgegebenes Preislimit zu halten, in der speziellen Auswahl der Nelken war A jedoch frei. A war somit nicht Überbringer einer fremden Willenserklärung, sondern hat gegenüber F eine eigene Willenserklärung abgegeben.

bbb) A müsste jedoch im Namen des V gehandelt haben und dieses Handeln in fremden Namen müsste für F auch erkennbar gewesen sein.
Durch das sog. Offenkundigkeitsprinzip soll dem Dritten (hier F) angezeigt werden, wer tatsächlich Vertragspartner ist. Dies kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben.
Durch den Anruf des V bei F (wenn auch versehentlich) teilt V dem F mit, dass A für ihn den Einkauf organisiert. Somit war für F erkennbar, dass nicht A, sondern V sein Vertragspartner ist.

ccc) Die Willenserklärung des A ist somit dem V zuzurechnen.

cc) Folglich liegt auch eine Willenserklärung des V vor, welche auf einen Vertragsschluss mit F gerichtet ist.

dd) Die Willenserklärungen stimmen auch überein.

c) F und V haben mithin einen Vertrag geschlossen.

2. Da es hier um den Kauf von Nelken geht, kommt inhaltlich auch nur ein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB in Betracht.

3. Fraglich ist jedoch, ob der zwischen F und V geschlossene Kaufvertrag auch wirksam ist.
Der Kaufvertrag wäre dann wirksam, wenn keine Wirksamkeitshindernisse entgegenstehen.
Als mögliches Wirksamkeitshindernis käme hier ein Mangel der Vertretungsmacht des A nach § 177 I BGB oder eine erfolgreiche Anfechtung seitens des V nach § 142 I BGB in Betracht.

a) Bei A könnte möglicherweise ein Mangel der Vertretungsmacht nach § 177 I BGB vorliegen.
Dann müsste A ein Rechtsgeschäft als Vertreter vorgenommen haben und dieses Rechtsgeschäft war nicht durch seine Vertretungsmacht gedeckt.

aa) Wie bereits oben bei Vertragsschluss festgestellt, hat A als Vertreter des V den Kaufvertrag mit F geschlossen.

bb) Fraglich ist jedoch, ob dieser Vertragsschluss mit F auch von seiner Vertretungsmacht gedeckt war.
A hätte mit Vertretungsmacht gehandelt, wenn diese vorhanden war oder kraft Rechtscheins von einer Vollmacht des A ausgegangen werden müsste. Letztlich käme auch eine Genehmigung seitens des V in Betracht.

aaa) Eine Vertretungsmacht des A könnte vorliegend vorhanden sein.
Dies setzt voraus, dass dem A Vertretungsmacht erteilt wurde, diese nicht erloschen ist und auch das konkrete Rechtsgeschäft vom Umfang seiner Vertretungsmacht gedeckt war. A dürfte die Vertretungsmacht auch nicht missbraucht haben.

(1) A könnte Vertretungsmacht durch eine Vollmacht des V nach § 167 I BGB erlangt haben.
Dies setzt voraus, dass die Vollmacht entweder ihm gegenüber erteilt wurde oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung erfolgen soll.
V trägt A auf bei G 1.000 Stück Nelken zu bestellen.
Somit liegt bei A eine durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) vor.

(2) Diese Vollmachterteilung ist auch nicht nach § 168 BGB erloschen.

(3) Fraglich ist jedoch, ob das Rechtsgeschäft auch vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt war.
A hatte die Anweisung die Nelken für maximal 0,50 € das Stück einzukaufen. V hatte somit die Bevollmächtigung des A im Innenverhältnis eingeschränkt. A kauft jedoch die Nelken für 0,60 € das Stück. Damit überschreitet A das von V gesetzte Limit.
Der dem A eingeräumte Umfang der Vertretungsmacht wurde folglich überschritten.

(4) A hatte somit keine Vertretungsmacht.

bbb) Folglich war das Rechtsgeschäft (hier der Kaufvertrag über die Nelken) auch nicht von der Vertretungsmacht gedeckt.

cc) Bei A liegt damit ein Mangel der Vertretungsmacht nach § 177 I BGB vor.

b) Dies hat zur Konsequenz, dass der zwischen F und V geschlossene Kaufvertrag unwirksam ist.

4. F hat mithin keinen Anspruch erworben.

II. Ergebnis:
F hat gegen V keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Nelken i.H.v 600 Euro gem. § 433 II BGB.



B. F könnte gegen V einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Rosen i.H.v 450 Euro gem. § 433 II BGB haben.

Der Anspruchsaufbau ist bis Pkt. 3 (Wirksamkeit) der Gleiche, nur dass es hier um die Rosen geht!

3. Wirksamkeit
Bis Pkt. (2) „Erlöschen der Vollmacht“ ebenfalls identisch mit dem Anspruch nach A.!
Der Unterschied beginnt hier:


(3) Fraglich ist jedoch, ob das konkrete Rechtsgeschäft (hier Kauf der Rosen) auch vom Umfang der Vertretungsmacht des A gedeckt war.
A hatte Anweisung die Rosen nach Möglichkeit für 0,80 € das Stück einzukaufen. Zumindest sollte er aber unter dem regulären Einkaufspreis von 1,00 € / Stück einkaufen.
A kauft die Rosen für 0,90 € das Stück ein. Somit bleibt er noch innerhalb des ihm eingeräumten Spielraums. Das Rechtsgeschäft ist folglich vom Umfang der Vertretungsmacht gedeckt.

(4) Die Erteilung der Vollmacht wurde auch nicht widerrufen.

(5) Ein Problem könnte sich aber daraus ergeben, dass A beim Großhändler F bestellt hat, obwohl er von V Anweisung hatte die Bestellung bei G aufzugeben.
A hat sich hier absichtlich nicht an die Anweisungen des V gehalten und entgegen dessen Einschränkung bei F bestellt. Somit hat A die ihm erteilte Vertretungsmacht missbraucht.
Dies hat zur Folge, dass A ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.

Dem könnte aber möglicherweise § 171 I BGB entgegenstehen.
Dann müsste V dem F durch besondere Mitteilung die Bevollmächtigung des A kundgetan haben.
Durch den Anruf des V bei F (wenn auch versehentlich) musste F davon ausgehen, dass A für die Bestellung der Rosen bevollmächtigt war.
Die Anweisung des V an A bezog sich nur auf das Innenverhältnis zwischen den beiden (Innenvollmacht).
Durch die Kundgebung der Innenvollmacht des A an den F wurde bei F der Rechtsschein erweckt, dass A auch bevollmächtigt sei. Die Vertretungsmacht des A bleibt folglich für den F so lange bestehen, bis die Kundgebung der Bevollmächtigung in der gleichen Weise widerrufen wird, wie sie erfolgt ist (§ 171 II BGB). Dies hat V jedoch nicht getan. Die kundgegebene Innenvollmacht ist folglich gleichzusetzen mit einer erteilten Außenvollmacht.

(6) Im Außenverhältnis gegenüber F handelte A somit mit Vertretungsmacht.

bbb) Folglich war das Rechtsgeschäft auch von der Vertretungsmacht des A gedeckt.

cc) Ein Mangel der Vertretungsmacht nach § 177 I BGB liegt bei A daher nicht vor.

b) Eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages könnte sich jedoch aus einer erfolgreichen Anfechtung des V nach § 142 I BGB ergeben.
V äußert ggü. F er sei an die Bestellungen nicht gebunden. Lt. SV ist nicht ersichtlich, ob V den Kaufvertrag mit F anfechten will oder die dem A erteilte Vollmacht. Die Auslegung nach § 133 BGB lässt beides zu.

aa) Möglicherweise kann V den mit F geschlossenen Kaufvertrag anfechten.

aaa) Der Kaufvertrag ist ein anfechtbares Rechtsgeschäft.

bbb) Weiterhin müsste auch ein Anfechtungsgrund vorliegen.
Problematisch könnte hier jedoch sein, dass nicht V die Willenserklärung gegenüber F abgegeben hat, sondern A als dessen Stellvertreter. Gemäß § 166 I BGB müsste folglich A einem Willensmangel unterlegen sein.
A irrt sich jedoch weder bei der Auswahl seines Vertragspartners noch bei der Bestellung der Rosen. Folglich liegt hier kein Anfechtungsgrund für das Rechtsgeschäft vor.

ccc) Die Anfechtung des mit F geschlossenen Kaufvertrages scheidet daher aus.

bb) V könnte aber die gegenüber A erteilte Vollmacht anfechten.

aaa) Auch hierbei handelt es sich um ein anfechtbares Rechtsgeschäft.

bbb) Fraglich ist allerdings auch hier, ob ein Anfechtungsgrund vorliegt.
Dafür müsste bei der Vollmachterteilung ein Willensmangel seitens des V vorliegen.
V möchte jedoch, dass A bei G die 500 Stück Rosen bestellt und teilt dies dem A auch mit.
Bei der Vollmachterteilung ggü. A irrt sich V folglich nicht.
Es scheitert daher auch hier an einem Anfechtungsgrund.

ccc) V kann auch die gegenüber A erteilte Vollmacht nicht anfechten.

cc) Letztlich könnte hier nur noch die Anfechtung der gegenüber F kundgemachten Innenvollmacht in Betracht kommen.

aaa) Fraglich ist jedoch, ob eine Anfechtung hier zulässig ist.
Grds. ist die Kundgebung einer Vollmachterteilung eine Wissenserklärung und keine Willenserklärung. Wie aber bereits oben argumentiert, wird durch diese Kundgebung der gleiche Anschein gesetzt, als wäre eine Außenvollmacht erteilt worden. Für die erteilte Außenvollmacht ist die Anfechtung grundsätzlich zulässig. Folglich muss dies auch für die kundgemachte Innenvollmacht gelten.

bbb) Es müsste auch bei Anfechtung der kundgemachten Vollmacht ein Anfechtungsgrund vorliegen.
In Betracht käme hier der Inhaltsirrtum nach § 119 I 1. Alt. BGB.
Dann müsste sich V über Bedeutung/Tragweite seiner Willenserklärung geirrt haben und dieser Irrtum müsste ursächlich für die Abgabe seiner Willenserklärung gewesen sein.

(1) V war zwar in dem Bewusstsein eine Erklärung abzugeben, jedoch irrt er sich hinsichtlich der Identität seines Geschäftspartners. V war in dem Glauben er rufe den G an und teile diesem die Bevollmächtigung des A mit.
Es handelt sich hier um einen sog. Identitätsirrtum.

(2) Der Irrtum war auch kausal für die Abgabe der Willenserklärung.
Hätte V gewusst, dass er den F anruft, hätte er diesem nicht mitgeteilt, dass A Vollmacht für die Organisation des Einkaufs besitzt.

(3) Es liegt somit ein Anfechtungsgrund nach § 119 I 1. Alt. BGB vor.

ccc) Weiterhin müsste auch eine Anfechtungserklärung i.S.d. § 143 I BGB vorliegen.
Dies setzt voraus, dass V eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Anfechtung ist und diese müsste dem Adressat ohne zwischenzeitlichen Widerruf zugegangen sein.

(1) Problematisch ist, ob V hier eine Willenserklärung abgegeben hat, die inhaltlich eine Anfechtung ist.
Zwar gibt V eine Erklärung ab, dass er nicht an die Bestellungen gebunden sei, er verwendet jedoch nicht ausdrücklich den Begriff Anfechtung.
Es ist daher der wirkliche Wille des V nach § 133 BGB zu erforschen.
Durch die Aussage des V, er sei nicht an die Bestellungen gebunden, macht dieser deutlich, dass er nicht an dem Vertrag mit F festhalten will. Die Erklärung des V kann folglich nach § 133 BGB als Anfechtungserklärung aufgefasst werden.

(2) Die Anfechtungserklärung müsste auch dem richtigen Adressaten zugegangen sein.
Die Erteilung einer Vollmacht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Somit ist die Anfechtung gem. § 143 III BGB gegenüber dem anderen Teil (hier F) zu erklären. Dies hat V auch getan.

(3) Ein zwischenzeitlicher Widerruf der Anfechtungserklärung seitens V erfolgte nicht.

(4) Eine Anfechtungserklärung des V nach § 143 BGB liegt folglich vor.

ddd) Die Anfechtungserklärung des V müsste auch innerhalb der zulässigen Frist erfolgt sein. Im konkreten Falle wäre dies gem. § 121 I BGB unverzüglich, nachdem V von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
V bemerkt bei Sichtung der Rechnung, dass er den falschen Großhändler angerufen hat. Daraufhin meldet er sich sofort bei F. Die Anfechtungsfrist ist somit gewahrt.

eee) Letztlich sind auch keine Ausschlussgründe nach § 121 II oder § 144 BGB ersichtlich.

fff) V kann folglich die gegenüber F kundgemachte Vollmacht anfechten.

cc) Die Erfolgreiche Anfechtung des V führt nach § 142 I BGB dazu, dass die gegenüber A erteilte Vollmacht von Beginn an nichtig ist. A handelte somit als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

c) Dies führt wiederrum dazu, dass der zwischen F und V geschlossene Kaufvertrag unwirksam ist.

4. F hat folglich keinen Anspruch erworben.

II. Ergebnis:
F hat gegen V keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Rosen i.H.v. 450 Euro gem. § 433 II BGB.



C. F könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Nelken/Rosen i.H.v. 600/450 Euro gem. § 433 II BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass F einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.

I. F könnte einen Anspruch gegen A erworben haben.
Dann müssten F und A einen Vertrag geschlossen haben, der inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und dieser Vertrag müsste zudem auch wirksam sein.

1. Möglichweise haben F und A einen Vertrag geschlossen.
Dann müssten F und A hierfür zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben haben.

a) Wie bereits oben unter Fallprüfung A. dargestellt, hat F eine Willenserklärung abgegeben, die auf einen Vertragsschluss gerichtet ist.

b) Problematisch ist allerdings eine Willenserklärung des A, die ebenfalls auf einen Vertragsschluss mit F gerichtet ist.
Zwar gibt A hier eine Willenserklärung ab, jedoch ist diese, wie bereits oben dargestellt, nach § 164 I BGB dem V zuzurechnen. A selbst wollte keinen Vertrag mit F schließen und dadurch verpflichtet werden.

c) Ein Vertragsschluss zwischen F und A liegt somit nicht vor.

2. Folglich hat F auch keinen Anspruch gegen A erworben.

II. Ergebnis:
F hat gegen A keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Nelken/Rosen i.H.v 600/450 Euro gem. § 433 II BGB.



D. F könnte gegen A einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz gem. § 179 I BGB für den unwirksamen Kaufvertrag über die Nelken haben.
Dies wäre dann der Fall, wenn F den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser zudem auch durchsetzbar ist.

I. F könnte einen solchen Anspruch erworben haben.

1. Dies setzt zunächst voraus, dass A als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat.
Wie bereits oben unter der Fallprüfung zu A. festgestellt, handelte A bei Abschluss des Kaufvertrags über die Nelken als Vertreter ohne Vertretungsmacht, da er den Umfang seiner Vertretungsmacht überschritten hatte.

2. Außerdem dürfte der Vertrag nicht durch V genehmigt worden sein.
Eine Genehmigung seitens des V ist nicht ersichtlich.

3. A dürfte auch nicht in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt gewesen sein, (§ 179 III BGB).
Da sich keine gegenteiligen Hinweise im Sachverhalt finden, ist davon auszugehen, dass A volljährig war.

4. Letztlich dürfte F auch keine Kenntnis vom Mangel der Vertretungsmacht des A gehabt haben, (§ 179 III S. 1 BGB).
Wie bereits unter A. festgestellt, ist F hier schutzwürdig. Er wusste nichts von der Beschränkung der Innenvollmacht zwischen V und A. Somit konnte F auch nicht wissen, dass A den Umfang seiner Vertretungsmacht überschritten hatte.

5. F hat somit einen Anspruch gegen A nach § 179 I BGB erworben.
Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Haftung des A gem. § 179 II BGB auf den Vertrauensschaden des F zu beschränken ist.
Dies wäre dann der Fall, wenn A den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt hat.
A war bewusst, dass er lediglich bevollmächtigt war Nelken zum Stückpreis von 0,50 Euro bei F zu bestellen. Folglich war im auch der Mangel seiner Vertretungsmacht bekannt.
Eine Beschränkung der Haftung auf den Vertrauensschaden des F nach § 179 II BGB scheidet daher aus.

II. F hat den Anspruch auch nicht verloren.

III. Der Anspruch ist zudem durchsetzbar.

Ergebnis:
F hat gegen A nach seiner Wahl einen Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz für den unwirksamen Kaufvertrag über die Nelken nach § 179 I BGB.




E. F könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 122 I BGB für den unwirksamen Kaufvertrag über die Rosen haben.
(Man könnte hier auch zunächst den Anspruch F gegen A nach § 179 I BGB prüfen und anschließend den Anspruch A gegen V nach § 122 I BGB. Dann würde jedoch F das Risiko tragen, dass A insolvent ist. Daher ist lt. h.M. bei der bereits ausgeübten Innenvollmacht der Anspruch F gegen V direkt, nach § 122 I BGB vorzuziehen).

Dies setzt voraus, dass F einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.

I. F könnte einen Anspruch gegen V erworben haben.

1. Dafür müsste zunächst eine nach § 118 BGB nichtige oder eine nach §§ 119, 120 BGB angefochtene Willenserklärung seitens des V vorliegen. Wie bereits oben unter Anspruch B. festgestellt, hat V seine Willenserklärung nach § 119 I 1. Alt. BGB angefochten.

2. Weiterhin müsste F in die Gültigkeit dieser durch V angefochtenen Willenserklärung vertraut haben.
Durch die Tatsache, dass V dem F die Bevollmächtigung des A telefonisch mitteilte, musste F davon ausgehen, dass V dies auch so wollte. F konnte folglich auf die Gültigkeit der Aussage des V vertrauen.

3. F dürfte auch keine Kenntnis vom Grund der Anfechtung gehabt haben oder hätte damit rechnen müssen, (§ 122 II BGB).
F konnte keinesfalls damit rechnen, dass V die kundegemachte Vollmachterteilung anfechten würde, weil er sich in der Person seines Geschäftspartners geirrt hatte.

4. Letztlich müsste dem F auch ein Schaden dadurch entstanden sein, weil er auf die Erklärung des V vertraut hat.
Der Vertrauensschaden beschränkt sich nach § 122 I BGB lediglich das negative Interesse welches F im Vertrauen auf die Erklärung entstanden ist, nicht jedoch auf das Erfüllungsinteresse.
Da F laut Sachverhalt die Rosen bereits an V geliefert hat, kämen hier eventuelle Transportkosten in Betracht.

5. F hat somit einen Anspruch nach § 122 I BGB erworben.

II. Diesen Anspruch hat er auch nicht verloren.

III. Der Anspruch ist zudem durchsetzbar.

Ergebnis:
F hat gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 122 I BGB für den unwirksamen Kaufvertrag über Rosen.



F. F könnte gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Nelken und Rosen nach § 985 BGB haben.
Voraussetzung dafür ist, dass F den Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.

I. F könnte den Anspruch erworben haben.
Dann müsste F Eigentümer der Nelken und Rosen sein und V müsste Besitzer dieser sein und dürfte kein Recht zum Besitz gem. § 986 BGB haben.

1. Ursprünglich war F Eigentümer der Nelken und Rosen.

2. Möglicherweise könnte F das Eigentum an den Blumen jedoch verloren haben, als er die Blumen an V auslieferte.
Der rechtsgeschäftliche Übergang des Eigentums an beweglichen Sachen richtet sich nach §§ 929 ff. BGB. Demnach wäre gem. § 929 S. 1 BGB eine Einigung zwischen F und V über den Eigentumsübergang erforderlich und F müsste die Blumen auch an V übergeben haben.

a) Für die Einigung über den Eigentumsübergang sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen F und V erforderlich.
Diese liegen insoweit vor, als dass F die Blumen bei V liefert und V diese auch annimmt. Somit liegt hier auf beiden Seiten eine Willenserklärung durch konkludentes Verhalten vor.

b) Weiterhin wäre eine Übergabe der Blumen seitens des F an den V erforderlich.
Laut Sachverhalt hat F die Blumen bei V abgeliefert und hat ihm anschließend die Rechnungen ausgestellt.

c) Es ist auch davon auszugehen, dass sich F und V im Zeitpunkt der Übergabe über den Eigentumsübergang einig waren.

d) F hat somit das Eigentum an den Blumen an V übertragen.

3. Somit ist F kein Eigentümer der Nelken und Rosen.

II. F hat damit keinen Anspruch erworben.

Ergebnis:
F hat gegen V keinen Anspruch auf Herausgabe der Nelken und Rosen nach § 985 BGB.



G. F könnte gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Nelken/Rosen nach § 812 I 1 1. Alt. BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass F einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser durchsetzbar ist.

I. F könnte einen Anspruch erworben haben.
Dann müsste V durch eine Leistung des F etwas ohne rechtlichen Grund erlangt haben.

1. V könnte hier etwas von F erlangt haben.
Darunter ist jede vermögensrechtliche Besserstellung des anderen zu verstehen.
In Betracht käme hier Eigentum und Besitz an den Nelken und Rosen.
F hat V die Nelken und Rosen geliefert und sie somit gem. § 929 S. 1 BGB übereignet und übergeben.
V ist folglich Eigentümer und unmittelbarer Besitzer der Blumen geworden (siehe hierzu auch Anspruch F.)

2. Weiterhin müsste V Eigentum und Besitz an den Blumen durch eine Leistung des F erlangt haben.
Unter einer Leistung versteht man hier die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
F liefert die Nelken und Rosen um seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachzukommen. F leistet folglich bewusst und zweckgerichtet an V.

3. Letztlich müsste V Eigentum und Besitz an den Blumen ohne rechtlichen Grund erlangt haben.
Wie bereits oben unter Anspruch A. und B. festgestellt, ist sowohl der Kaufvertrag über die Nelken, als auch der Kaufvertrag über die Rosen unwirksam.
V hat somit Eigentum und Besitz an den Blumen ohne rechtlichen Grund erworben.

4. Es sind auch keine Ausschlussgründe für einen Anspruch nach § 812 I 1 1. Alt. BGB ersichtlich.

II. Somit hat F einen Anspruch gegen V erworben.

III. F hat diesen Anspruch auch nicht verloren.

IV. Er ist auch durchsetzbar.

Ergebnis:
F hat gegen V einen Anspruch auf Herausgabe der Nelken und Rosen nach § 812 I 1 1. Alt. BGB.
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