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Revision [100360]

Last edited on 2022-11-21 16:26:01 by Emily.Fischer
Additions:
**aaa. zu diesem Zweck**
Seine Eltern sind gegen eine Anschaffung der Xbox One.
Deletions:
**aaa. zu diesem Zweck
** Seine Eltern sind gegen eine Anschaffung der Xbox One.


Revision [100359]

Edited on 2022-11-21 16:25:28 by Emily.Fischer
Additions:
**Falllösung zu Fall 7 - Xbox One**
**__Gliederung__**
I. Vertragsschluss (+)
1. Angebot
2. Annahme
3. Annahmefähigkeit
4. Übereinstimmung
II. Vertragsinhalt (+)
III. Wirksamkeit (+)
1. keine Wirksamkeitshindernisse (+)
a. Formmangel (-)
aa. Formerfordernis § 125 i. V. m. § 518 I BGB (+)
bb. nicht erfüllt (+)
cc. keine Heilung (-)
b. Mangel der Geschäftsfähigkeit (-)
aa. beschränkte Geschäftsfähigkeit
aaa. Personenkreis §§ 106 i. V. m. 2 BGB (+)
bbb. keine ausnahmsweise Wirksamkeit §§ 107 ff. BGB (-)
aaaa. Einwilligung {{du norm="§ 107 BGB"}} (-)
bbbb. lediglich rechtlicher Vorteil {{du norm="§ 107 BGB"}} (+)
**__Formulierungsvorschlag__**
B könnte die von seiner Tante X geschenkten Xbox One nach § 516 I BGB behalten.
Hierfür ist ein Vertragsschluss mit dem richtigen Inhalt erforderlich und dieser muss auch wirksam sein.
**I. Vertragsschluss**
B und X könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Dafür müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen, in Form von Angebot und Annahme, vorliegen und das Angebot muss rechtzeitig angenommen worden sein.
Laut Sachverhalt ist B über die Xbox überglücklich und sieht es nicht ein, sie zurück zu geben. Folglich sind sich die Parteien über die Schenkung einig.
Ein Vertragsschluss zwischen B und X ist gegeben.
**II. Vertragsinhalt**
Weiterhin müsste der Vertrag inhaltlich einer Schenkung entsprechen.
Nach § 516 I BGB ist eine Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert.
Laut Sachverhalt ist die Xbox One ein Weihnachtsgeschenk der X an B. Die Zuwendung erfolgt also unentgeltlich.
Inhaltlich liegt ein Schenkungsvertrag vor.
**III. Wirksamkeit**
Fraglich ist, ob der Vertrag auch wirksam ist.
Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
Hier kommt insbesondere ein Formmangel oder ein Mangel der Geschäftsfähigkeit in Betracht.
**1. Formmangel**
Es könnte ein Formmangel nach {{du norm="§ 125 BGB"}} vorliegen.
Hierfür ist ein Formerfordernis, welches nicht erfüllt wurde erforderlich und es darf keine Heilung gegeben haben.
Nach § 518 I BGB bedarf ein Schenkungsvertrag einer notariellen Beurkundung i. S. d. {{du norm="§ 128 BGB"}}.
Laut Sachverhalt unterliegt die Schenkung keiner notariellen Beurkundung.
Also wurde die Formerfordernis nicht erfüllt.
Fraglich ist, ob eine Heilung vorliegen könnte.
Dies ist nach § 518 II BGB mit dem Bewirken der versprochenen Leistung erfüllt.
Laut Sachverhalt schenkt X dem B die Xbox. Die versprochene Leistung ist bewirkt.
Eine Heilung liegt damit vor.
Demnach ist kein Formmangel nach {{du norm="§ 125 BGB"}} gegeben.
**2. Mangel der Geschäftsfähigkeit**
Ein weiteres Wirksamkeitshindernis könnte die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B sein. Hier kommt besonders die beschränkte Geschäftsfähigkeit in Frage.
Voraussetzung ist, dass B zum richtigen Personenkreis gem. §§ 106, 2 BGB gehört und keine ausnahmsweise Wirksamkeit nach §§ 107 ff. BGB gegeben ist.
**a. Personenkreis**
B könnte zum richtigen Personenkreis gehören.
Hierfür muss er minderjährig i. S. d. §§ 106, 2 BGB sein und das siebte Lebensjahr nach {{du norm="§ 106 BGB"}} beendet haben.
Laut Sachverhalt ist B zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 16 Jahre alt.
Folglich hat B das siebte Lebensjahr vollendet und ist noch nicht volljährig gem. {{du norm="§ 2 BGB"}}.
B gehört zum richtigen Personenkreis.
**b. keine ausnahmsweise Wirksamkeit**
Es müsste sich zudem keine ausnahmsweise Wirksamkeit ergeben.
Dazu darf keine der in §§ 107 ff. BGB genannten Aussagen eintreffen.
**aa. Wirksamkeit aus {{du norm="§ 107 BGB"}}: Einwilligung**
Es könnte eine Einwilligung i. S. d. {{du norm="§ 107 BGB"}} gegeben sein.
Dazu muss der gesetzliche Vertreter seine wirksame Zustimmung abgegeben haben.
Die gesetzlichen Vertreter sind nach § 1629 I BGB die Eltern des B. Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung nach {{du norm="§ 183 BGB"}}.
Laut Sachverhalt halten die Eltern des B überhaupt nichts davon, sie stimmen folglich nicht zu.
Somit liegt keine Einwilligung vor.
**bb. Wirksamkeit aus {{du norm="§ 107 BGB"}}: lediglich rechtlicher Vorteil**
Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts könnte sich aus einem lediglich rechtlichen Vorteil gem. {{du norm="§ 107 BGB"}} ergeben.
Hierfür dürfen sich für B keine rechtlichen Pflichten aus dem Verpflichtungsgeschäft ergeben.
Laut Sachverhalt bekommt B die Xbox geschenkt. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich und ist somit an keine rechtlichen Pflichten gebunden.
Folglich ist ein lediglich rechtlicher Vorteil gegeben.
Demnach liegt eine ausnahmsweise Wirksamkeit vor.
Es liegt somit kein Wirksamkeitshindernis vor.
Folglich ist der Vertrag wirksam.
B kann die Xbox behalten.
**Abwandlung**
**__Gliederung__**
I. Vertragsschluss (+)
1. Angebot
2. Annahme
3. Annahmefähigkeit
4. Übereinstimmung
II. Vertragsinhalt (+)
III. Wirksamkeit (-)
1. Wirksamkeitshindernisse (+)
a. Mangel der Geschäftsfähigkeit (+)
aa. beschränkte Geschäftsfähigkeit
aaa. Personenkreis §§ 106, 2 BGB (+)
bbb. keine ausnahmsweise Wirksamkeit (+)
aaaa. lediglich rechtlicher Vorteil {{du norm="§ 107 BGB"}} (-)
bbbb. Einwilligung {{du norm="§ 107 BGB"}} (-)
cccc. Taschengeld {{du norm="§ 110 BGB"}} (-)
dddd. Genehmigung § 108 I BGB (-)
**__Formulierungsvorschlag__**
B könnte die Xbox nach {{du norm="§ 433 BGB"}} behalten.
Hierfür muss ein Vertrag mit dem richtigen Inhalt geschlossen und dieser muss auch wirksam sein.
**I. Vertragsschluss**
V und B könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Dies setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot und Annahme voraus und das Angebot muss rechtzeitig angenommen worden sein.
Laut Sachverhalt kauft B die Xbox bei V.
Ein Vertragsschluss ist demnach gegeben.
**II. Vertragsinhalt**
Dabei muss es sich inhaltlich auch um einen Kaufvertrag nach {{du norm="§ 433 BGB"}} über eine Xbox One für 400€ handeln.
Laut Sachverhalt wurde genau dies vereinbart.
Also liegt ein Vertrag mit dem richtigen Inhalt vor.
**III. Wirksamkeit**
Problematisch könnte die Wirksamkeit des Vertrages sein.
Wirksam ist ein Vertrag, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**1. Mangel der Geschäftsfähigkeit**
Ein Wirksamkeitshindernis könnte sich aus dem Mangel der Geschäftsfähigkeit ergeben. Hier kommt besonders die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B in Betracht. Dazu muss B
zum richtigen Personenkreis i. S. d. §§ 106, 2 BGB gehören und es darf keine ausnahmsweise Wirksamkeit nach §§ 107 ff. BGB vorliegen.
**a. Personenkreis**
Wie schon oben gezeigt, gehört B zum richtigen Personenkreis
**b. keine ausnahmsweise Wirksamkeit**
Es dürfte sich zudem keine ausnahmsweise Wirksamkeit ergeben.
Hierfür darf keine der in §§ 107 ff. BGB genannten Ausnahmen eintreffen.
**aa. Wirksamkeit aus {{du norm="§ 107 BGB"}}: lediglich rechtlicher Vorteil**
Die Wirksamkeit könnte sich aus einem lediglich rechtlichen Vorteil nach {{du norm="§ 107 BGB"}} ergeben.
Dies ist dann gegeben, wenn sich aus einem Verpflichtungsgeschäft keinerlei rechtlichen Pflichten für B ergeben.
Laut Sachverhalt schließt B einen Kaufvertrag, dies ist ein Verpflichtungsgeschäft. Zudem ist er verpflichtet einen Kaufpreis zu zahlen.
Ein lediglich rechtlicher Vorteil ist nicht gegeben.
**bb. Wirksamkeit aus {{du norm="§ 107 BGB"}}: Einwilligung**
Eine Einwilligung könnte i. S. d. {{du norm="§ 107 BGB"}} vorliegen.
Dazu muss der gesetzliche Vertreter des B seine wirksame Zustimmung gegeben haben.
Die gesetzlichen Vertreter des B sind nach § 1629 seine Eltern. Eine Einwilligung ist nach § 183 die vorherige Zustimmung.
Laut Sachverhalt halten seine Eltern überhaupt nichts davon.
Somit ergibt sich aus {{du norm="§ 107 BGB"}} keine Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts.
**cc. Wirksamkeit aus § 110 BGB**
Es könnte eine Wirksamkeit aus dem sogenannten Taschengeldparagraphen nach {{du norm="§ 110 BGB"}} vorliegen.
Dazu müssen B die Mittel für das Rechtsgeschäft überlassen worden sein, das Geschäft muss vom Umfang gedeckt sind, die vertragsmäßige Leistung muss bewirkt sein
und es darf kein Widerruf erfolgen.
Laut Sachverhalt kostet die Xbox 400€, B zahlt sofort. Somit ist die vertragliche Leistung vollständig bewirkt. Er hat alles von seinem Taschengeld gezahlt, somit ist das
Geschäft vom Umfang gedeckt. B hat das Geld von seinen Eltern bekommen, folglich wurden die Mittel von den richtigen Personen auch überlassen.
Fraglich ist lediglich, ob B das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung bekommen hat.
**aaa. zu diesem Zweck
** Seine Eltern sind gegen eine Anschaffung der Xbox One.
Somit hat B das Taschengeld nicht zu diesem Zweck bekommen.
**bbb. zur freien Verfügung**
B könnte das Taschengeld jedoch zur freien Verfügung bekommen haben.
Nach h. M. ist dies allerdingt nicht der Fall, wenn die Eltern vorher eindeutig gesagt haben, dass sie dagegen sind, dass sich das Kind etwas kauft, mit dem sie nicht
einverstanden sind.
Damit wurde B sein Taschengeld nicht zur freien Verfügung überlassen.
Es ergibt sich keine Wirksamkeit aus {{du norm="§ 110 BGB"}}.
**dd. Wirksamkeit aus § 108 I BGB**
Letztlich könnte sich eine Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts aus § 108 I BGB ergeben.
Hierfür bedarf es einer Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
Die gesetzlichen Vertreter sind, wie schon geprüft, die Eltern des B (§ 1629 I BGB). Eine Genehmigung ist i. S. d. {{du norm="§ 184 BGB"}} die nachträgliche Zustimmung.
Laut Sachverhalt sind die Eltern des B empört über den Kauf der Xbox. Sie sind mit dem Kauf also nicht einverstanden.
Folglich ist auch keine Wirksamkeit aus § 108 I BGB gegeben,
Somit ergibt sich keine ausnahmsweise Wirksamkeit aus dem Rechtsgeschäft.
Somit gibt es ein Wirksamkeitshindernis.
Der Vertrag ist unwirksam.
B kann die Xbox One also nicht behalten.
Deletions:
====Fallbeispiel - Die Xbox One====
====Lösungsvorschlag====
==1. Lösungsskizze:==
**Kann B die Xbox One behalten?**
Voraussetzung: wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X gem. § 516 I BGB
Voraussetzungen: Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Vertragswirksamkeit
**I. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}****
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB)
Sachverhalt: B und X sind sich über die Schenkung der Xbox One einig.

**II. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Schenkung einer Xbox One. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich.

**III. Wirksamkeit**
Mögliche Wirksamkeitshindernisse:
- Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}}
- beschränkte Geschäftsfähigkeit des B

**1. Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
Voraussetzung: Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form des Vertrages
Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung gem. {{du przepis="§ 518 Abs. 1 BGB"}}.
Sachverhalt: Im Sachverhalt sind keine Hinweise enthalten, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat.
Aber {{du przepis="§ 518 Abs. 2 BGB"}}: Heilung des Formmangels, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
Sachverhalt: Laut Sachverhalt hat X dem B die Xbox One zu Weihnachten überreicht.

**2. beschränkte Geschäftsfähigkeit des B**
Unwirksam gem. {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}}?
Voraussetzungen:
- B gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und
- es kommt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird

**a. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **{{color text="(+)",c="green"}}****
= wer das 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Sachverhalt: B ist 16 Jahre alt.
**b. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB**

**aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}**
Voraussetzungen:
- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
- lediglich rechtlicher Vorteil für den B durch Rechtsgeschäft

**aaa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters **{{color text="(-)",c="red"}}****
Definitionen: Eltern = gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 1629 I BGB; Einwilligung = vorherige Zustimmung
nach {{du przepis="§ 183 BGB"}}
Sachverhalt: Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts von Xbox One.
**bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B **{{color text="(+)",c="green"}}****
Voraussetzung: Dem Betroffenen (hier B) entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Sachverhalt: B bekommt die Xbox One geschenkt - unentgeltliche Zuwendung - keine rechtlichen Nachteile
**ccc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(+)",c="green"}}****

**3. Wirksamkeitshindernisse **{{color text="(-)",c="red"}}****

**VI.Wirksamkeit des Schenkungsvertrages **{{color text="(+)",c="green"}}****

**Ergebnis:**
B kann die Xbox One behalten.
**__Abwandlung:__**
Kann B die Xbox One behalten?
Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V
Voraussetzungen: Vertragsschluss, -inhalt, -wirksamkeit.
**I. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}****
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB)
Sachverhalt: keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich

**II. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf der Xbox One.
**III. Wirksamkeit**
Mögliches Wirksamkeitshindernis: beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
Unwirksam gem. {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}}?
Voraussetzungen:
- B gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und
- es kommt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird

**1. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **{{color text="(+)",c="green"}}****
= wer das 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Sachverhalt: B ist 16 Jahre alt.
**2. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB**

**a. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}**
Voraussetzungen:
- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
- lediglich rechtlicher Vorteil für den B durch Rechtsgeschäft

**aa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters **{{color text="(-)",c="red"}}****
Definitionen: Eltern = gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 1629 I BGB; Einwilligung = vorherige Zustimmung
nach {{du przepis="§ 183 BGB"}}
Sachverhalt: B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts
davon.
**bb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B **{{color text="(-)",c="red"}}****
Voraussetzung: Dem Betroffenen entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One für 400 EUR - aus KV entsteht für B die Pflicht zur Kaufpreiszahlung!

**cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****

**b. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph)**
Voraussetzungen: B müsste die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm für diesen Zweck oder zur
freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurde.
Vertragsmäßige Leistung = Kaufpreis i.H.v. 400 Euro
Bewirken = vollständige Zahlung des Kaufpreises
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One von seinem Taschengeld, welches er von seinen Eltern (gesetzliche Vertreter
nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.

**{{color text="P",c="red"}}** Fraglich, ob das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung

**aa. Mittel zu diesem Zweck **{{color text="(-)",c="red"}}****
Sachverhalt: B‘s Eltern halten von der Spielekonsole überhaupt nichts.

**bb. Mittel zur freien Verfügung **{{color text="(-)",c="red"}}****
h.M. "Mittel zur freien Verfügung" ist nicht als vollumfängliche Freiheit zu verstehen, jedes RG vorzunehmen,
(mutmaßlicher) Wille der Eltern ist zu berücksichtigen
Sachverhalt: B‘s Eltern halten von dem Kauf der Xbox One überhaupt nichts. B solle sich lieber voll und ganz auf seine
schulischen Leistungen konzentrieren, damit er später auch mal zum Medizinstudium zugelassen wird.
(a.A. vertretbar)

**cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****

**c. Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}****
Voraussetzung: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (hier Eltern nach § 1629 I BGB)
Definition: Genehmigung = nachträgliche Zustimmung, {{du przepis="§ 184 BGB"}}
Sachverhalt: Eltern von B sind empört.

**3. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB **{{color text="(-)",c="red"}}****

**VI. Zwischen B und V liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor.**
**Ergebnis:**
B kann die Xbox One nicht behalten.
----
==2. Formulierungsvorschlag:==
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X gem. § 516 I BGB geschlossen wurde.
Voraussetzungen hierzu sind, dass zwischen X und B ein Vertrag geschlossen wurde, der inhaltlich einen Schenkungsvertrag darstellt und dieser auch wirksam ist.
**I. Vertragsschluss**
Es könnte ein Vertrag zwischen X und B geschlossen worden sein.
Dazu bedarf es zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und X in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}}).
Laut Sachverhalt hat X dem B das Angebot gemacht, ihm die Xbox One zu schenken und X hat dieses Angebot auch angenommen. Die Partein sind sich über die Schenkung einig.
Somit wurde ein Vertrag zwischen B und X geschlossen.
**II. Vertragsinhalt**
Weiterhin müsste dieser Vertrag inhaltlich einen Schenkungsvertrag darstellen.
Eine Schenkung ist nach § 516 I BGB eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert.
Laut Sachverhalt schenkt X dem B die Xbox One. Diese Zuwendung erfolgt unentgeltlich.
Damit liegt inhaltlich ein Schenkungsvertrag vor.

**III. Wirksamkeit**
Fraglich ist jedoch, ob der Schenkungsvertrag auch wirksam zustande gekommen ist.
Mögliche Wirksamkeitshindernisse könnten zum einen der Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}} sein sowie die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B.

**1. Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}}**
Es könnte ein Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}} vorliegen.
Voraussetzung hierzu ist, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Form des Vertrages nicht eingehalten wurde.
Nach {{du przepis="§ 518 Abs. 1 BGB"}} bedarf ein Schenkungsvertrag einer notariellen Beurkundung ({{du przepis="§ 128 BGB"}}).
Der Sachverhalt enthält jedoch keine Hinweise, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat.
Allerdings beinhaltet {{du przepis="§ 518 Abs. 2 BGB"}} die Heilung des Formmangels, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
Laut Sachverhalt hat X dem B die Xbox One zu Weihnachten überreicht.
Damit hat X die versprochene Leistung bereits bei Vertragsschluss bewirkt.
Der Formmangel ist geheilt.

**2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des B**
Ein weiteres Wirksamkeitshindernis könnte die beschränkte Geschäfttsfähigkeit des B sein.
Der Schenkungsvertrag könnte möglicherweise nach § 108 I BGB unwirksam sein.
Voraussetzungen hierzu sind, dass B dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB angehört und keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung kommt, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.

**a. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB**
B könnte zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehören.
Dazu müsste er das 7. Lebensjahr bereits vollendet, aber das 18. Lebenjahr noch nicht vollendet haben.
Laut Sachverhalt ist B 16 Jahre alt.
Somit gehört er zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen.
**b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB**
Möglicherweise könnte sich jedoch die Wirksamkeit des Vertrages aus den §§ 107 ff. BGB ergeben.

**aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}**
Der Vertrag könnte nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam sein.
Voraussetzung dafür ist, dass entweder eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voliegt oder das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für B ist.

**aaa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters**
Es könnte eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
Gem. § 1629 I BGB sind die gesetzlichen Vertreter des B seine Eltern. Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung nach {{du przepis="§ 183 BGB"}}.
B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts davon.
Folglich liegt keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor.
**bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B**
Es könnte jedoch ein lediglich rechtlicher Vorteil für B vorliegen.
Dafür dürften dem Betroffenen (hier B) aus dem Rechtsgeschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung entstehen (eine wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Laut Sachverhalt bekommt B die Xbox One geschenkt. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich und ist an keinerlei rechtliche Pflichten gebunden. B entsteht kein rechtlicher Nachteil durch die Schenkung.
Damit liegt ein lediglich rechtlicher Vorteil für B vor.
**ccc. Der Vertrag ist nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.**

**3. Es liegen mithin keine Wirksamkeitshindernisse vor.**

**VI. Der Schenkungsvertrag ist wirksam geschlossen worden.**

**Ergebnis:**
B kann die Xbox One behalten.
**__Abwandlung__**
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} geschlossen wurde.
Voraussetzungen hierfür sind, dass zwischen V und B ein Vertrag geschlossen wurde, der inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und dieser muss auch wirksam sein.
**I. Vertragsschluss**
Zunächst müsste zwischen B und V ein Vertrag geschlossen worden sein.
Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}}).
Im Sachverhalt sind keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich.
Zwischen B und V wurde somit ein Vertrag geschlossen.
**II. Vertragsinhalt **
Der Vertrag beinhaltet den Kauf einer Xbox One für 400 EUR.
Folglich stellt er inhaltlich einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} dar.
**III. Wirksamkeit**
Fraglich ist hier allerdings, ob der Kaufvertrag auch wirksam ist.
Der Kaufvertrag könnte gemäß {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}} unwirksam sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass B dem Personenkreis der §§ 2, 106 BGB angehört und es in den §§ 107 ff. BGB keine Vorschriften gibt, durch die das Rechtsgeschäft wirksam ist.
**1. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **
B könnte zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehören.
Dazu müsste er das 7. Lebensjahr bereits vollendet, aber das 18. Lebenjahr noch nicht vollendet haben.
Laut Sachverhalt ist B 16 Jahre alt.
Somit gehört er zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen.
**2. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB**
Der Vertrag könnte nach §§ 107 ff. BGB jedoch wirksam sein.

**a. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}**
Die Wirksamkeit des Kaufvertrags könnte sich aus {{du przepis="§ 107 BGB"}} ergeben.
Demnach wäre der Kaufvertrag wirksam, wenn dieses Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für B wäre oder seine Eltern als gesetzliche Vertreter i.S.d.§ 1629 I BGB in den Kauf eingewilligt hätten.

**aa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters **
Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung nach {{du przepis="§ 183 BGB"}}.
B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts davon.
Somit liegt keine Einwilligung der Eltern vor.
**bb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B**
Ein lediglich rechtlicher Vorteil liegt vor, wenn dem Betroffen aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtungen entstehen.
Dabei spielt die wirtschaftliche Betrachtung keine Rolle. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für B die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen.
Dadurch ist der lediglich rechtliche Vorteil nicht gegeben.
**cc. Der Vertrag ist nicht gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.**

**b. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}}**
Der Kaufvertrag könnte gemäß {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass B die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen wurden.
Laut Sachverhalt kauft B die Xbox One von seinem zusammengesparten Taschengeld, welches er von seinen Eltern (gesetzliche Vertreter nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.

Fraglich ist jedoch, ob das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung dem B überlassen wurde.

**aa. Mittel zu diesem Zweck**
Im Sachverhalt wurde kein genauer Zweck genannt. Die Eltern von B halten von der Spielekonsole überhaupt nichts.
Folglich ist anzunehmen, dass seine Eltern B das Taschengeld nicht für diesen Zweck gegeben haben.

**bb. Mittel zur freien Verfügung**
Die Eltern könnten B jedoch sein Taschengeld zur freien Verfügung überlassen haben.
Nach h.M. ist dies jedoch nicht als vollumfängliche Freiheit zu verstehen, jedes beliebige Rechtsgeschäft vorzunehmen. Vielmehr ist auch hier der (mutmaßliche) Wille des gesetzlichen Vertreters zu berücksichtigen.
Ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag ist folglich nicht nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam, wenn dem Minderjährigen klar war, dass seine Eltern mit der Verwendung, der ihm grundsätzlich zur freien Verfügung überlassenen Mittel, für einen derartigen Kauf nicht einverstanden waren.
B‘s Eltern halten von dem Kauf der Xbox One überhaupt nichts. B solle sich lieber voll und ganz auf seine schulischen Leistungen konzentrieren, damit er später auch mal zum Medizinstudium zugelassen wird.
Damit wurde B sein Taschengeld nicht zur freien Verfügung überlassen. (a.A. vertretbar)

**cc. Demzufolge liegt keine Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} vor.**

**c. Wirksamkeit nach § 108 I BGB**
Der Vertrag könnte jedoch nach § 108 I BGB wirksam zustande gekommen sein.
Hierfür bedarf es der Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, {{du przepis="§ 184 BGB"}}) des gesetzlichen Vertreters.
Die Eltern des B sind empört über den Kauf der Xbox One. Sie haben keine Genehmigung erteilt.
Der Vertrag ist demnach auch nicht gemäß § 108 I BGB wirksam.
**3. Das Rechtsgeschäft ist folglich nicht durch eine Vorschrift der §§ 107 ff. BGB wirksam geworden.**
**VI. Damit liegt zwischen B und V kein wirksamer Kaufvertrag vor.**
**Ergebnis:**
B kann die Xbox One nicht behalten.



Revision [62852]

Edited on 2015-12-10 21:41:49 by JKramer
Additions:
Voraussetzung: wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X gem. § 516 I BGB
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X gem. § 516 I BGB geschlossen wurde.
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} geschlossen wurde.
Deletions:
Voraussetzung: wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X geschlossen wurde.
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V geschlossen wurde.


Revision [62842]

Edited on 2015-12-10 13:47:19 by JKramer
Additions:
(mutmaßlicher) Wille der Eltern ist zu berücksichtigen
schulischen Leistungen konzentrieren, damit er später auch mal zum Medizinstudium zugelassen wird.
(a.A. vertretbar)
**cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
Dazu bedarf es zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und X in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}}).
Eine Schenkung ist nach § 516 I BGB eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert.
Der Sachverhalt enthält jedoch keine Hinweise, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat.
Damit hat X die versprochene Leistung bereits bei Vertragsschluss bewirkt.
Voraussetzungen hierzu sind, dass B dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB angehört und keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung kommt, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.
Möglicherweise könnte sich jedoch die Wirksamkeit des Vertrages aus den §§ 107 ff. BGB ergeben.
Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme ({{du przepis="§ 147 BGB"}}).
Folglich stellt er inhaltlich einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} dar.
Fraglich ist hier allerdings, ob der Kaufvertrag auch wirksam ist.
Der Kaufvertrag könnte gemäß {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}} unwirksam sein.
Demnach wäre der Kaufvertrag wirksam, wenn dieses Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für B wäre oder seine Eltern als gesetzliche Vertreter i.S.d.§ 1629 I BGB in den Kauf eingewilligt hätten.
Laut Sachverhalt kauft B die Xbox One von seinem zusammengesparten Taschengeld, welches er von seinen Eltern (gesetzliche Vertreter nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.
Fraglich ist jedoch, ob das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung dem B überlassen wurde.
Im Sachverhalt wurde kein genauer Zweck genannt. Die Eltern von B halten von der Spielekonsole überhaupt nichts.
Deletions:
(mutmaßlicher) Wille der Eltern ist zu berücksichtigen
schulischen Leistungen konzentrieren, damit er später auch mal zum Medizinstudium zugelassen wird.
**cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**** (a.A. vertretbar)
Dazu bedarf es zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und X in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB).
Eine Schenkung ist nach § 516 I BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und die unentgeltlich erfolgt.
Im Sachverhalt sind jedoch keine Hinweise enthalten, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat.
Damit hat sie die versprochene Leistung bereits bei Vertragsschluss bewirkt.
Voraussetzungen hierzu sind, dass B dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB angehört und es keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung kommt, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.
Möglicherweise könnte sich jedoch eine Wirksamkeit des Vertrages aus §§ 107 ff. BGB ergeben.
Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB) .
Er stellt folglich inhaltlich einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} dar.
Fraglich ist hier allerdings, ob der Kaufvertrag wirksam ist.
Der Kaufvertrag könnte im vorliegenden Fall gemäß {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}} unwirksam sein.
Demnach wäre der Kaufvertrag wirksam, wenn dieses Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für B wäre oder seine Eltern als gesetzliche Vertreter i.S.d.§ 1629 I BGB, in den Kauf eingewilligt hätten.
Laut Sachverhalt kauft B die Xbox One seinem zusammengesparten Taschengeld, welches er von seinen Eltern (gesetzliche Vertreter nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.
Fraglich ist jedoch, ob das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung stand.
Im Sachverhalt wurde kein genauer Zweck genannt. Die Eltern von B halten von der Spielekonsole jedoch überhaupt nichts.


Revision [62841]

Edited on 2015-12-10 13:33:13 by JKramer
Additions:
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB)
Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung gem. {{du przepis="§ 518 Abs. 1 BGB"}}.
Aber {{du przepis="§ 518 Abs. 2 BGB"}}: Heilung des Formmangels, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
Unwirksam gem. {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}}?
Sachverhalt: Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts von Xbox One.
Sachverhalt: B bekommt die Xbox One geschenkt - unentgeltliche Zuwendung - keine rechtlichen Nachteile
**Ergebnis:**
B kann die Xbox One behalten.
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen - Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB)
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf der Xbox One.
Unwirksam gem. {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}}?
Voraussetzung: Dem Betroffenen entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One für 400 EUR - aus KV entsteht für B die Pflicht zur Kaufpreiszahlung!
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One von seinem Taschengeld, welches er von seinen Eltern (gesetzliche Vertreter
nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.
**{{color text="P",c="red"}}** Fraglich, ob das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung
h.M. "Mittel zur freien Verfügung" ist nicht als vollumfängliche Freiheit zu verstehen, jedes RG vorzunehmen,
(mutmaßlicher) Wille der Eltern ist zu berücksichtigen
**cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**** (a.A. vertretbar)
**Ergebnis:**
B kann die Xbox One nicht behalten.
**bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B**
**Ergebnis:**
B kann die Xbox One behalten.
**__Abwandlung__**
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V geschlossen wurde.
Voraussetzungen hierfür sind, dass zwischen V und B ein Vertrag geschlossen wurde, der inhaltlich einen Kaufvertrag darstellt und dieser muss auch wirksam sein.
Zunächst müsste zwischen B und V ein Vertrag geschlossen worden sein.
Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages ist das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB) .
Im Sachverhalt sind keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich.
Zwischen B und V wurde somit ein Vertrag geschlossen.
**II. Vertragsinhalt **
Der Vertrag beinhaltet den Kauf einer Xbox One für 400 EUR.
Er stellt folglich inhaltlich einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} dar.
Fraglich ist hier allerdings, ob der Kaufvertrag wirksam ist.
Der Kaufvertrag könnte im vorliegenden Fall gemäß {{du przepis="§ 108 Abs. 1 BGB"}} unwirksam sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass B dem Personenkreis der §§ 2, 106 BGB angehört und es in den §§ 107 ff. BGB keine Vorschriften gibt, durch die das Rechtsgeschäft wirksam ist.
**1. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **
**2. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB**
Der Vertrag könnte nach §§ 107 ff. BGB jedoch wirksam sein.
**a. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}**
Die Wirksamkeit des Kaufvertrags könnte sich aus {{du przepis="§ 107 BGB"}} ergeben.
Demnach wäre der Kaufvertrag wirksam, wenn dieses Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für B wäre oder seine Eltern als gesetzliche Vertreter i.S.d.§ 1629 I BGB, in den Kauf eingewilligt hätten.
**aa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters **
Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung nach {{du przepis="§ 183 BGB"}}.
Somit liegt keine Einwilligung der Eltern vor.
**bb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B**
Ein lediglich rechtlicher Vorteil liegt vor, wenn dem Betroffen aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtungen entstehen.
Dabei spielt die wirtschaftliche Betrachtung keine Rolle. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich für B die Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen.
Dadurch ist der lediglich rechtliche Vorteil nicht gegeben.
**cc. Der Vertrag ist nicht gem. {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.**
**b. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}}**
Der Kaufvertrag könnte gemäß {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam sein.
Voraussetzung hierfür ist, dass B die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen wurden.
Laut Sachverhalt kauft B die Xbox One seinem zusammengesparten Taschengeld, welches er von seinen Eltern (gesetzliche Vertreter nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.
Fraglich ist jedoch, ob das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung stand.
**aa. Mittel zu diesem Zweck**
Im Sachverhalt wurde kein genauer Zweck genannt. Die Eltern von B halten von der Spielekonsole jedoch überhaupt nichts.
Folglich ist anzunehmen, dass seine Eltern B das Taschengeld nicht für diesen Zweck gegeben haben.
**bb. Mittel zur freien Verfügung**
Die Eltern könnten B jedoch sein Taschengeld zur freien Verfügung überlassen haben.
Nach h.M. ist dies jedoch nicht als vollumfängliche Freiheit zu verstehen, jedes beliebige Rechtsgeschäft vorzunehmen. Vielmehr ist auch hier der (mutmaßliche) Wille des gesetzlichen Vertreters zu berücksichtigen.
Ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag ist folglich nicht nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam, wenn dem Minderjährigen klar war, dass seine Eltern mit der Verwendung, der ihm grundsätzlich zur freien Verfügung überlassenen Mittel, für einen derartigen Kauf nicht einverstanden waren.
B‘s Eltern halten von dem Kauf der Xbox One überhaupt nichts. B solle sich lieber voll und ganz auf seine schulischen Leistungen konzentrieren, damit er später auch mal zum Medizinstudium zugelassen wird.
Damit wurde B sein Taschengeld nicht zur freien Verfügung überlassen. (a.A. vertretbar)
**cc. Demzufolge liegt keine Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} vor.**
**c. Wirksamkeit nach § 108 I BGB**
Der Vertrag könnte jedoch nach § 108 I BGB wirksam zustande gekommen sein.
Hierfür bedarf es der Genehmigung (nachträgliche Zustimmung, {{du przepis="§ 184 BGB"}}) des gesetzlichen Vertreters.
Die Eltern des B sind empört über den Kauf der Xbox One. Sie haben keine Genehmigung erteilt.
Der Vertrag ist demnach auch nicht gemäß § 108 I BGB wirksam.
**3. Das Rechtsgeschäft ist folglich nicht durch eine Vorschrift der §§ 107 ff. BGB wirksam geworden.**
**VI. Damit liegt zwischen B und V kein wirksamer Kaufvertrag vor.**
**Ergebnis:**
B kann die Xbox One nicht behalten.
Deletions:
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und X in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme
(§147 BGB)
Ein Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung gem. {{du przepis="§ 518 Abs. 1 BGB"}}.
Aber: {{du przepis="§ 518 Abs. 2 BGB"}} beinhaltet die Heilung des Formmangels, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
Sachverhalt: B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts
davon.
Sachverhalt: B bekommt die Xbox One geschenkt. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich und ist an keinerlei
rechtliche Pflichten gebunden. B entsteht kein rechtlicher Nachteil durch die Schenkung.
**Ergebnis: B kann die Xbox One behalten.**
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und V in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme
(§147 BGB)
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf der Xbox One, somit inhaltlich Kaufvertrag.
Voraussetzung: Dem Betroffenen (hier B) entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One für 400 EUR.
Aus dem KV entsteht für B die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des Kaufgegenstandes!
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One von seinem zusammengesparten Taschengeld, welches er von seinen Eltern
(gesetzliche Vertreter nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.
**{{color text="P",c="red"}}** Fraglich ist jedoch, ob das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung stand.
Folglich ist anzunehmen, dass seine Eltern B das Taschengeld nicht für diesen Zweck gegeben haben.
Die Überlassung zur freien Verfügung umfasst nicht jede Verwendung, sondern nur solche, die sich noch im Rahmen
des Vernünftigen halten.
Ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag ist nicht nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam, wenn dem Minderjährigen
klar war, dass seine Eltern mit der Verwendung, der ihm grundsätzlich zur freien Verfügung überlassenen Mittel, für
einen derartigen Kauf nicht einverstanden waren.
**cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
**Ergebnis: B kann die Xbox One nicht behalten.**
**bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B**
**Ergebnis: B kann die Xbox One behalten.**


Revision [62838]

Edited on 2015-12-10 12:26:05 by JKramer
Additions:
**__Abwandlung:__**
Kann B die Xbox One behalten?
Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V
Voraussetzungen: Vertragsschluss, -inhalt, -wirksamkeit.
**1. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **{{color text="(+)",c="green"}}****
**2. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB**
**a. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}**
**aa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters **{{color text="(-)",c="red"}}****
**bb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B **{{color text="(-)",c="red"}}****
**cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
**b. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph)**
**aa. Mittel zu diesem Zweck **{{color text="(-)",c="red"}}****
**bb. Mittel zur freien Verfügung **{{color text="(-)",c="red"}}****
**cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
**c. Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}****
**3. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB **{{color text="(-)",c="red"}}****
**VI. Zwischen B und V liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor.**
**Ergebnis: B kann die Xbox One nicht behalten.**
**I. Vertragsschluss**
**II. Vertragsinhalt**
**III. Wirksamkeit**
**1. Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}}**
**2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des B**
**a. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB**
**b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB**
**aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}**
**aaa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters**
**bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B**
**ccc. Der Vertrag ist nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.**
**3. Es liegen mithin keine Wirksamkeitshindernisse vor.**
**VI. Der Schenkungsvertrag ist wirksam geschlossen worden.**
Deletions:
**Abwandlung:**
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V geschlossen wurde.
Voraussetzungen:
- Vertragsschluss zwischen V und B
- Inhaltlich Kaufvertrag
- Vertrag wirksam
I. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}**
II. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
III. Wirksamkeit
1. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **{{color text="(+)",c="green"}}**
2. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB
a. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
aa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters **{{color text="(-)",c="red"}}**
bb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B **{{color text="(-)",c="red"}}**
cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
b. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph)
aa. Mittel zu diesem Zweck **{{color text="(-)",c="red"}}**
bb. Mittel zur freien Verfügung **{{color text="(-)",c="red"}}**
cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
c. Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
3. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
VI. Zwischen B und V liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor.
B kann die Xbox One nicht behalten.
I. Vertragsschluss
II. Vertragsinhalt
III. Wirksamkeit
1. Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}}
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
a. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **{{color text="(+)",c="green"}}**
b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB
aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
aaa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B
ccc. Der Vertrag ist nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.
3. Es liegen mithin keine Wirksamkeitshindernisse vor.
VI. Der Schenkungsvertrag ist wirksam geschlossen worden.
Ergebnis:
B kann die Xbox One behalten.


Revision [62837]

Edited on 2015-12-10 12:20:55 by JKramer
Additions:
**Kann B die Xbox One behalten?**
Voraussetzung: wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X
Voraussetzungen: Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Vertragswirksamkeit
**I. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}****
**II. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
**III. Wirksamkeit**
**1. Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
**2. beschränkte Geschäftsfähigkeit des B**
**a. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **{{color text="(+)",c="green"}}****
**b. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB**
**aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}**
**aaa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters **{{color text="(-)",c="red"}}****
**bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B **{{color text="(+)",c="green"}}****
**ccc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(+)",c="green"}}****
**3. Wirksamkeitshindernisse **{{color text="(-)",c="red"}}****
**VI.Wirksamkeit des Schenkungsvertrages **{{color text="(+)",c="green"}}****
**Ergebnis: B kann die Xbox One behalten.**
Deletions:
- Vertragsschluss zwischen X und B
- Inhaltlich Schenkungsvertrag
- Vertrag wirksam
1. Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
2. beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
a. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **{{color text="(+)",c="green"}}**
b. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB
aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
aaa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters **{{color text="(-)",c="red"}}**
bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B **{{color text="(+)",c="green"}}**
ccc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(+)",c="green"}}**
3. Es liegen keine Wirksamkeitshindernisse vor.
VI. Der Schenkungsvertrag ist wirksam geschlossen worden.
Ergebnis: B kann die Xbox One behalten.


Revision [62834]

Edited on 2015-12-10 11:45:45 by JKramer
Additions:
==1. Lösungsskizze:==
==2. Formulierungsvorschlag:==
Deletions:
===1. Lösungsskizze:===
===2. Formulierungsvorschlag:===


Revision [62833]

Edited on 2015-12-10 11:45:00 by JKramer
Additions:
----
===2. Formulierungsvorschlag:===
Voraussetzungen hierzu sind, dass zwischen X und B ein Vertrag geschlossen wurde, der inhaltlich einen Schenkungsvertrag darstellt und dieser auch wirksam ist.
I. Vertragsschluss
Es könnte ein Vertrag zwischen X und B geschlossen worden sein.
Dazu bedarf es zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und X in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§147 BGB).
Laut Sachverhalt hat X dem B das Angebot gemacht, ihm die Xbox One zu schenken und X hat dieses Angebot auch angenommen. Die Partein sind sich über die Schenkung einig.
Somit wurde ein Vertrag zwischen B und X geschlossen.
II. Vertragsinhalt
Weiterhin müsste dieser Vertrag inhaltlich einen Schenkungsvertrag darstellen.
Eine Schenkung ist nach § 516 I BGB eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und die unentgeltlich erfolgt.
Laut Sachverhalt schenkt X dem B die Xbox One. Diese Zuwendung erfolgt unentgeltlich.
Damit liegt inhaltlich ein Schenkungsvertrag vor.
III. Wirksamkeit
Fraglich ist jedoch, ob der Schenkungsvertrag auch wirksam zustande gekommen ist.
Mögliche Wirksamkeitshindernisse könnten zum einen der Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}} sein sowie die beschränkte Geschäftsfähigkeit des B.
1. Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}}
Es könnte ein Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}} vorliegen.
Voraussetzung hierzu ist, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Form des Vertrages nicht eingehalten wurde.
Nach {{du przepis="§ 518 Abs. 1 BGB"}} bedarf ein Schenkungsvertrag einer notariellen Beurkundung ({{du przepis="§ 128 BGB"}}).
Im Sachverhalt sind jedoch keine Hinweise enthalten, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat.
Allerdings beinhaltet {{du przepis="§ 518 Abs. 2 BGB"}} die Heilung des Formmangels, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
Laut Sachverhalt hat X dem B die Xbox One zu Weihnachten überreicht.
Damit hat sie die versprochene Leistung bereits bei Vertragsschluss bewirkt.
Der Formmangel ist geheilt.
2. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
Ein weiteres Wirksamkeitshindernis könnte die beschränkte Geschäfttsfähigkeit des B sein.
Der Schenkungsvertrag könnte möglicherweise nach § 108 I BGB unwirksam sein.
Voraussetzungen hierzu sind, dass B dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB angehört und es keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung kommt, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.
a. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **{{color text="(+)",c="green"}}**
B könnte zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehören.
Dazu müsste er das 7. Lebensjahr bereits vollendet, aber das 18. Lebenjahr noch nicht vollendet haben.
Laut Sachverhalt ist B 16 Jahre alt.
Somit gehört er zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen.
b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB
Möglicherweise könnte sich jedoch eine Wirksamkeit des Vertrages aus §§ 107 ff. BGB ergeben.
aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
Der Vertrag könnte nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam sein.
Voraussetzung dafür ist, dass entweder eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voliegt oder das Rechtsgeschäft lediglich rechtlich vorteilhaft für B ist.
aaa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Es könnte eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
Gem. § 1629 I BGB sind die gesetzlichen Vertreter des B seine Eltern. Eine Einwilligung ist die vorherige Zustimmung nach {{du przepis="§ 183 BGB"}}.
B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts davon.
Folglich liegt keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vor.
bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B
Es könnte jedoch ein lediglich rechtlicher Vorteil für B vorliegen.
Dafür dürften dem Betroffenen (hier B) aus dem Rechtsgeschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung entstehen (eine wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Laut Sachverhalt bekommt B die Xbox One geschenkt. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich und ist an keinerlei rechtliche Pflichten gebunden. B entsteht kein rechtlicher Nachteil durch die Schenkung.
Damit liegt ein lediglich rechtlicher Vorteil für B vor.
ccc. Der Vertrag ist nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.
3. Es liegen mithin keine Wirksamkeitshindernisse vor.
VI. Der Schenkungsvertrag ist wirksam geschlossen worden.
Ergebnis:
B kann die Xbox One behalten.


Revision [62832]

Edited on 2015-12-10 11:44:25 by JKramer
Additions:
Sachverhalt: Laut Sachverhalt hat X dem B die Xbox One zu Weihnachten überreicht.
Deletions:
Sachverhalt: X hat B die Xbox One bei Vertragsschluss übergeben und B Eigentum verschafft.
 


Revision [62831]

Edited on 2015-12-10 10:58:22 by JKramer
Additions:
===1. Lösungsskizze:===
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B und X geschlossen wurde.
Voraussetzungen:
- Vertragsschluss zwischen X und B
- Inhaltlich Schenkungsvertrag
- Vertrag wirksam
I. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und X in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme
(§147 BGB)
Sachverhalt: B und X sind sich über die Schenkung der Xbox One einig.

II. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Schenkung einer Xbox One. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich.

III. Wirksamkeit
Mögliche Wirksamkeitshindernisse:
- Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}}
- beschränkte Geschäftsfähigkeit des B

1. Formmangel nach {{du przepis="§ 125 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
Voraussetzung: Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form des Vertrages
Ein Schenkungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung gem. {{du przepis="§ 518 Abs. 1 BGB"}}.
Sachverhalt: Im Sachverhalt sind keine Hinweise enthalten, dass eine notarielle Beurkundung stattgefunden hat.
Aber: {{du przepis="§ 518 Abs. 2 BGB"}} beinhaltet die Heilung des Formmangels, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde.
Sachverhalt: X hat B die Xbox One bei Vertragsschluss übergeben und B Eigentum verschafft.

2. beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
Voraussetzungen:
- B gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und
- es kommt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird

a. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **{{color text="(+)",c="green"}}**
= wer das 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Sachverhalt: B ist 16 Jahre alt.
b. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB

aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
Voraussetzungen:
- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
- lediglich rechtlicher Vorteil für den B durch Rechtsgeschäft

aaa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters **{{color text="(-)",c="red"}}**
Definitionen: Eltern = gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 1629 I BGB; Einwilligung = vorherige Zustimmung
nach {{du przepis="§ 183 BGB"}}
Sachverhalt: B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts
davon.

bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzung: Dem Betroffenen (hier B) entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Sachverhalt: B bekommt die Xbox One geschenkt. Die Zuwendung erfolgt unentgeltlich und ist an keinerlei
rechtliche Pflichten gebunden. B entsteht kein rechtlicher Nachteil durch die Schenkung.

ccc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(+)",c="green"}}**

3. Es liegen keine Wirksamkeitshindernisse vor.

VI. Der Schenkungsvertrag ist wirksam geschlossen worden.

Ergebnis: B kann die Xbox One behalten.
**Abwandlung:**
B könnte die Xbox One behalten, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zwischen B und V geschlossen wurde.
Voraussetzungen:
- Vertragsschluss zwischen V und B
- Inhaltlich Kaufvertrag
- Vertrag wirksam
I. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen B und V in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme
(§147 BGB)
Sachverhalt: keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich

II. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
Sachverhalt: Vertrag beinhaltet Kauf der Xbox One, somit inhaltlich Kaufvertrag.
III. Wirksamkeit
Mögliches Wirksamkeitshindernis: beschränkte Geschäftsfähigkeit des B
Voraussetzungen:
- B gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und
- es kommt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird

1. Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB **{{color text="(+)",c="green"}}**
= wer das 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
Sachverhalt: B ist 16 Jahre alt.
2. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB

a. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
Voraussetzungen:
- Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder
- lediglich rechtlicher Vorteil für den B durch Rechtsgeschäft

aa. Einwilligung des gesetzlichen Vertreters **{{color text="(-)",c="red"}}**
Definitionen: Eltern = gesetzlicher Vertreter i. S. d. § 1629 I BGB; Einwilligung = vorherige Zustimmung
nach {{du przepis="§ 183 BGB"}}
Sachverhalt: B wünscht sich schon seit langem eine Xbox One. Seine Eltern halten jedoch überhaupt nichts
davon.

bb. Lediglich rechtlicher Vorteil für B **{{color text="(-)",c="red"}}**
Voraussetzung: Dem Betroffenen (hier B) entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (eine
wirtschaftliche Betrachtung ist irrelevant!)
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One für 400 EUR.
Aus dem KV entsteht für B die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des Kaufgegenstandes!
cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**

b. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph)
Voraussetzungen: B müsste die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm für diesen Zweck oder zur
freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurde.
Vertragsmäßige Leistung = Kaufpreis i.H.v. 400 Euro
Bewirken = vollständige Zahlung des Kaufpreises
Sachverhalt: B kauft sich die Xbox One von seinem zusammengesparten Taschengeld, welches er von seinen Eltern
(gesetzliche Vertreter nach § 1629 I BGB) bekommt. Er hat den Kaufpreis (vertragsmäßige Leistung) vollständig entrichtet.

**{{color text="P",c="red"}}** Fraglich ist jedoch, ob das Taschengeld zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung stand.

aa. Mittel zu diesem Zweck **{{color text="(-)",c="red"}}**
Sachverhalt: B‘s Eltern halten von der Spielekonsole überhaupt nichts.
Folglich ist anzunehmen, dass seine Eltern B das Taschengeld nicht für diesen Zweck gegeben haben.

bb. Mittel zur freien Verfügung **{{color text="(-)",c="red"}}**
Die Überlassung zur freien Verfügung umfasst nicht jede Verwendung, sondern nur solche, die sich noch im Rahmen
des Vernünftigen halten.
Ein von einem Minderjährigen geschlossener Vertrag ist nicht nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam, wenn dem Minderjährigen
klar war, dass seine Eltern mit der Verwendung, der ihm grundsätzlich zur freien Verfügung überlassenen Mittel, für
einen derartigen Kauf nicht einverstanden waren.
Sachverhalt: B‘s Eltern halten von dem Kauf der Xbox One überhaupt nichts. B solle sich lieber voll und ganz auf seine
schulischen Leistungen konzentrieren, damit er später auch mal zum Medizinstudium zugelassen wird.

cc. Zwischenergebnis: Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**

c. Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
Voraussetzung: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters (hier Eltern nach § 1629 I BGB)
Definition: Genehmigung = nachträgliche Zustimmung, {{du przepis="§ 184 BGB"}}
Sachverhalt: Eltern von B sind empört.

3. Wirksamkeit des Vertrages nach § 107 ff. BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**

VI. Zwischen B und V liegt kein wirksamer Kaufvertrag vor.
B kann die Xbox One nicht behalten.

 



Revision [62526]

Edited on 2015-11-29 22:50:18 by JKramer
Additions:
====Lösungsvorschlag====
Deletions:
===Lösungsvorschlag===


Revision [62525]

Edited on 2015-11-29 22:50:01 by JKramer
Additions:
====Fallbeispiel - Die Xbox One====
Deletions:
====Fallbeispiel - Die Xbox One===


Revision [62524]

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