Revision history for FallloesungFall1DasRennrad
Additions:
**Falllösung zu Fall 6 - Das Rennrad
__Gliederung**__
Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB (-)
A. Anspruch erworben (-)
I. Vertragsschluss (+)
1. Angebot
2. Annahme
3. Annahmefähigkeit
4. Übereinstimmung
II. Vertragsinhalt (+)
III. Wirksamkeit (-)
1. Mangel der Geschäftsfähigkeit (+)
a. beschränkte Geschäftsfähigkeit
aa. Personenkreis §§ 106 i. V. m. 2 BGB (+)
aaa. 7. Lebensjahr vollendet
bbb. Person minderjährig
bb. keine ausnahmsweise Wirksamkeit §§ 107 ff. BGB (+)
aaa. Dienst- oder Arbeitsverhältnis {{du norm="§ 113 BGB"}} (-)
bbb. lediglich rechtlicher Vorteil {{du norm="§ 107 BGB"}} (-)
ccc. Einwilligung {{du norm="§ 107 BGB"}} (-)
ddd. Taschengeld {{du norm="§ 110 BGB"}} (-)
ccc. Genehmigung § 108 I BGB (-)
**__Formulierungsvorschlag__**
V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i. H. v. 100€ nach § 433 II BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss auch durchsetzbar sein.
**A. Anspruch erworben**
Der Anspruch könnte erworben sein.
Voraussetzung ist ein Vertragsschluss mit dem entsprechenden Inhalt und dieser muss auch wirksam sein.
**I. Vertragsschluss**
V und A könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Hierfür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, in Form von Angebot und Annahme, erforderlich und das Angebot muss noch annahmefähig gewesen sein.
Laut Sachverhalt kauft A ein Rennrad für 1000€ bei V.
Folglich wurde ein Vertrag geschlossen.
**II. Vertragsinhalt**
Dieser müsste auch inhaltlich einem Kaufvertrag i. S. d. {{du norm="§ 433 BGB"}} entsprechen. Gegenstand des Vertrags muss ein Rennrad zum Preis von 1000€ sein, wobei die letzten 300€ in
Raten zu je 50€ zur Mitte des Monats gezahlt werden können.
Laut Sachverhalt wurde genau dies vereinbart.
Folglich wurde ein Vertrag mit dem richtigen Inhalt geschlossen.
**III. Wirksamkeit**
Fraglich ist, ob der Vertrag auch wirksam ist.
Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**1. Mangel der Geschäftsfähigkeit**
Dies könnte sich insbesondere aus einem Mangel der Geschäftsfähigkeit des A ergeben. In diesem Fall kommt besonders die beschränkte Geschäfts-fähigkeit in Frage.
Hierfür muss A zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen nach §§ 106 i. V. m. 2 BGB gehören und zudem keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur
Anwendung kommen, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.
**a. Personenkreis**
A könnte zum richtigen Personenkreis gehören.
Dazu muss er minderjährig i. S. d. § 106 i. V. m. {{du norm="§ 2 BGB"}} sein und das siebte Lebensjahr nach {{du norm="§ 106 BGB"}} vollendet haben.
Laut Sachverhalt ist A 17 Jahre alt.
Somit hat er das siebte Lebensjahr vollendet und ist noch nicht volljährig nach {{du norm="§ 2 BGB"}}.
Also gehört A zum Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen.
**b. keine ausnahmsweise Wirksamkeit**
Es müsste sich zudem keine ausnahmsweise Wirksamkeit ergeben.
Dazu darf keine der in §§ 107 ff. BGB genannten Ausnahmen eintreffen.
**aa. Wirksamkeit aus § 113 BGB**
Eine Wirksamkeit des Vertrages wäre nach {{du norm="§ 113 BGB"}} denkbar.
Dann muss sich A in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis befinden und das Rechtsgeschäft muss im Zusammenhang damit stehen.
A arbeitet in einem Lebensmittelgeschäft. Im Sachverhalt gibt es keine Hinweise darauf, dass A das Rennrad für diese Beschäftigung kauft. Somit kann man
annehmen, dass A dies für private Zwecke nutzen will.
Der Kaufvertrag ist i. S. d. {{du norm="§ 113 BGB"}} nicht wirksam.
**bb. Wirksamkeit aus {{du norm="§ 107 BGB"}}: lediglich rechtlicher Vorteil**
Eine Wirksamkeit könnte sich aus einem lediglich rechtlichen Vorteil nach {{du norm="§ 107 BGB"}} ergeben.
Hierfür dürfen sich keine rechtlichen Pflichten aus dem Verpflichtungsgeschäft ergeben haben.
Laut Sachverhalt schließen V und A einen Kaufvertrag. Ein Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft. Hierdurch entstehen A auch die Pflichten der Kaufpreiszahlung
und der Abnahme des Kaufgegenstandes.
Folglich ergibt sich keine Wirksamkeit aus einem lediglich rechtlichen Vorteil.
**cc. Wirksamkeit aus § 107: Einwilligung**
Der Vertrag könnte aufgrund einer Einwilligung i. S. d. {{du norm="§ 107 BGB"}} wirksam sein.
Voraussetzung ist, dass der gesetzliche Vertreter seine wirksame Zustimmung abgegeben hat.
Die gesetzlichen Vertreter des A sind nach § 1629 seine Eltern. Eine Einwilligung ist nach {{du norm="§ 183 BGB"}} die vorherige Zustimmung.
Laut Sachverhalt kauft A das Rennrad jedoch entgegen dem ausdrücklichen Wunsch seiner Eltern.
Folglich ergibt sich keine Wirksamkeit aus einer Einwilligung.
**dd. Wirksamkeit aus § 110 BGB**
Die Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte {{du norm="§ 110 BGB"}} herbeiführen.
Dann muss A die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm für diesen Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen
Zustimmung von Dritten überlassen wurden.
Laut Sachverhalt kostet das Rennrad 1000€, A zahlt 700€ unverzüglich. Ein Bewirken setzt die vollständige Zahlung voraus. Offensichtlich ist die Leistung nicht
bewirkt. Die Prüfung der restlichen Voraussetzungen kann somit dahingestellt bleiben, es fehlt bereits an der vollständigen Bewirkung der Leistung.
Es ergibt sich keine Wirksamkeit aus {{du norm="§ 110 BGB"}}.
**ee. Wirksamkeit aus § 108 I BGB**
Letztlich könnte sich die Wirksamkeit aus § 108 I BGB ergeben.
Hierfür muss eine Genehmigung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
Die gesetzlichen Vertreter sind, wie oben schon geprüft, die Eltern des A ({{du norm="§ 1629 BGB"}}). Eine Genehmigung ist i. S. d. {{du norm="§ 184 BGB"}} eine nachträgliche Zustimmung.
Eine solche Zustimmung liegt laut Sachverhalt nicht vor.
Folglich ergibt sich auch keine Wirksamkeit aus § 108 I BGB.
Somit ergibt sich keine ausnahmsweise Wirksamkeit nach §§ 107 ff. BGB des Kaufvertrages.
Der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag ist unwirksam.
V hat keinen Anspruch erworben.
V hat gegen A keinen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i. H. v. 100€ gem. § 433 II BGB.
--------------------------------------------------------------------------
Es ist weiterhin zu prüfen, welche Handlungen V erfolgreich vornehmen kann, um an den Restbetrag von 100€ zu gelangen.
Für V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:
**(1) Aufforderung zur Genehmigung gegenüber den Eltern gem. § 108 II BGB**
V könnte die Eltern des A zur Genehmigung des Kaufs nach § 108 II BGB auffordern.
Eine Genehmigung durch die Eltern nach Aufforderung des V scheint hier jedoch nicht erfolgsversprechend. Der Kauf des Rennrades durch A widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern.
**(2) Aufforderung zur Genehmigung gegenüber den A gem. § 108 II, III BGB**
V könnte abwarten bis A volljährig ist und danach eine Genehmigung des A nach § 108 III BGB einholen.
Laut Sachverhalt kauft A das Rennrad ein halbes Jahr vor seinem 18. Geburtstag. Daraus ergibt sich, dass A nur noch zwei Raten, also zwei Monate fehlen.
Zu dem ist es wahrscheinlich, dass A eine Genehmigung äußert. A will das Rennrad bestimmt behalten.
__Gliederung**__
Anspruch auf Kaufpreiszahlung gem. § 433 II BGB (-)
A. Anspruch erworben (-)
I. Vertragsschluss (+)
1. Angebot
2. Annahme
3. Annahmefähigkeit
4. Übereinstimmung
II. Vertragsinhalt (+)
III. Wirksamkeit (-)
1. Mangel der Geschäftsfähigkeit (+)
a. beschränkte Geschäftsfähigkeit
aa. Personenkreis §§ 106 i. V. m. 2 BGB (+)
aaa. 7. Lebensjahr vollendet
bbb. Person minderjährig
bb. keine ausnahmsweise Wirksamkeit §§ 107 ff. BGB (+)
aaa. Dienst- oder Arbeitsverhältnis {{du norm="§ 113 BGB"}} (-)
bbb. lediglich rechtlicher Vorteil {{du norm="§ 107 BGB"}} (-)
ccc. Einwilligung {{du norm="§ 107 BGB"}} (-)
ddd. Taschengeld {{du norm="§ 110 BGB"}} (-)
ccc. Genehmigung § 108 I BGB (-)
**__Formulierungsvorschlag__**
V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i. H. v. 100€ nach § 433 II BGB haben.
Hierfür muss der Anspruch erworben sein, ferner darf er nicht verloren und muss auch durchsetzbar sein.
**A. Anspruch erworben**
Der Anspruch könnte erworben sein.
Voraussetzung ist ein Vertragsschluss mit dem entsprechenden Inhalt und dieser muss auch wirksam sein.
**I. Vertragsschluss**
V und A könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Hierfür sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, in Form von Angebot und Annahme, erforderlich und das Angebot muss noch annahmefähig gewesen sein.
Laut Sachverhalt kauft A ein Rennrad für 1000€ bei V.
Folglich wurde ein Vertrag geschlossen.
**II. Vertragsinhalt**
Dieser müsste auch inhaltlich einem Kaufvertrag i. S. d. {{du norm="§ 433 BGB"}} entsprechen. Gegenstand des Vertrags muss ein Rennrad zum Preis von 1000€ sein, wobei die letzten 300€ in
Raten zu je 50€ zur Mitte des Monats gezahlt werden können.
Laut Sachverhalt wurde genau dies vereinbart.
Folglich wurde ein Vertrag mit dem richtigen Inhalt geschlossen.
**III. Wirksamkeit**
Fraglich ist, ob der Vertrag auch wirksam ist.
Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.
**1. Mangel der Geschäftsfähigkeit**
Dies könnte sich insbesondere aus einem Mangel der Geschäftsfähigkeit des A ergeben. In diesem Fall kommt besonders die beschränkte Geschäfts-fähigkeit in Frage.
Hierfür muss A zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen nach §§ 106 i. V. m. 2 BGB gehören und zudem keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur
Anwendung kommen, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.
**a. Personenkreis**
A könnte zum richtigen Personenkreis gehören.
Dazu muss er minderjährig i. S. d. § 106 i. V. m. {{du norm="§ 2 BGB"}} sein und das siebte Lebensjahr nach {{du norm="§ 106 BGB"}} vollendet haben.
Laut Sachverhalt ist A 17 Jahre alt.
Somit hat er das siebte Lebensjahr vollendet und ist noch nicht volljährig nach {{du norm="§ 2 BGB"}}.
Also gehört A zum Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen.
**b. keine ausnahmsweise Wirksamkeit**
Es müsste sich zudem keine ausnahmsweise Wirksamkeit ergeben.
Dazu darf keine der in §§ 107 ff. BGB genannten Ausnahmen eintreffen.
**aa. Wirksamkeit aus § 113 BGB**
Eine Wirksamkeit des Vertrages wäre nach {{du norm="§ 113 BGB"}} denkbar.
Dann muss sich A in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis befinden und das Rechtsgeschäft muss im Zusammenhang damit stehen.
A arbeitet in einem Lebensmittelgeschäft. Im Sachverhalt gibt es keine Hinweise darauf, dass A das Rennrad für diese Beschäftigung kauft. Somit kann man
annehmen, dass A dies für private Zwecke nutzen will.
Der Kaufvertrag ist i. S. d. {{du norm="§ 113 BGB"}} nicht wirksam.
**bb. Wirksamkeit aus {{du norm="§ 107 BGB"}}: lediglich rechtlicher Vorteil**
Eine Wirksamkeit könnte sich aus einem lediglich rechtlichen Vorteil nach {{du norm="§ 107 BGB"}} ergeben.
Hierfür dürfen sich keine rechtlichen Pflichten aus dem Verpflichtungsgeschäft ergeben haben.
Laut Sachverhalt schließen V und A einen Kaufvertrag. Ein Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft. Hierdurch entstehen A auch die Pflichten der Kaufpreiszahlung
und der Abnahme des Kaufgegenstandes.
Folglich ergibt sich keine Wirksamkeit aus einem lediglich rechtlichen Vorteil.
**cc. Wirksamkeit aus § 107: Einwilligung**
Der Vertrag könnte aufgrund einer Einwilligung i. S. d. {{du norm="§ 107 BGB"}} wirksam sein.
Voraussetzung ist, dass der gesetzliche Vertreter seine wirksame Zustimmung abgegeben hat.
Die gesetzlichen Vertreter des A sind nach § 1629 seine Eltern. Eine Einwilligung ist nach {{du norm="§ 183 BGB"}} die vorherige Zustimmung.
Laut Sachverhalt kauft A das Rennrad jedoch entgegen dem ausdrücklichen Wunsch seiner Eltern.
Folglich ergibt sich keine Wirksamkeit aus einer Einwilligung.
**dd. Wirksamkeit aus § 110 BGB**
Die Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte {{du norm="§ 110 BGB"}} herbeiführen.
Dann muss A die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm für diesen Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen
Zustimmung von Dritten überlassen wurden.
Laut Sachverhalt kostet das Rennrad 1000€, A zahlt 700€ unverzüglich. Ein Bewirken setzt die vollständige Zahlung voraus. Offensichtlich ist die Leistung nicht
bewirkt. Die Prüfung der restlichen Voraussetzungen kann somit dahingestellt bleiben, es fehlt bereits an der vollständigen Bewirkung der Leistung.
Es ergibt sich keine Wirksamkeit aus {{du norm="§ 110 BGB"}}.
**ee. Wirksamkeit aus § 108 I BGB**
Letztlich könnte sich die Wirksamkeit aus § 108 I BGB ergeben.
Hierfür muss eine Genehmigung der gesetzlichen Vertreter vorliegen.
Die gesetzlichen Vertreter sind, wie oben schon geprüft, die Eltern des A ({{du norm="§ 1629 BGB"}}). Eine Genehmigung ist i. S. d. {{du norm="§ 184 BGB"}} eine nachträgliche Zustimmung.
Eine solche Zustimmung liegt laut Sachverhalt nicht vor.
Folglich ergibt sich auch keine Wirksamkeit aus § 108 I BGB.
Somit ergibt sich keine ausnahmsweise Wirksamkeit nach §§ 107 ff. BGB des Kaufvertrages.
Der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag ist unwirksam.
V hat keinen Anspruch erworben.
V hat gegen A keinen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i. H. v. 100€ gem. § 433 II BGB.
--------------------------------------------------------------------------
Es ist weiterhin zu prüfen, welche Handlungen V erfolgreich vornehmen kann, um an den Restbetrag von 100€ zu gelangen.
Für V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:
**(1) Aufforderung zur Genehmigung gegenüber den Eltern gem. § 108 II BGB**
V könnte die Eltern des A zur Genehmigung des Kaufs nach § 108 II BGB auffordern.
Eine Genehmigung durch die Eltern nach Aufforderung des V scheint hier jedoch nicht erfolgsversprechend. Der Kauf des Rennrades durch A widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern.
**(2) Aufforderung zur Genehmigung gegenüber den A gem. § 108 II, III BGB**
V könnte abwarten bis A volljährig ist und danach eine Genehmigung des A nach § 108 III BGB einholen.
Laut Sachverhalt kauft A das Rennrad ein halbes Jahr vor seinem 18. Geburtstag. Daraus ergibt sich, dass A nur noch zwei Raten, also zwei Monate fehlen.
Zu dem ist es wahrscheinlich, dass A eine Genehmigung äußert. A will das Rennrad bestimmt behalten.
Deletions:
====Lösungsvorschlag ====
==1. Lösungsskizze:==
V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i.H.v. 100 Euro nach § 433 II BGB haben.
**I. Anspruch erworben?**
Voraussetzungen: Vertragsschluss, Inhalt, Wirksamkeit
**1. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}****
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen A und V in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und
Annahme (§§ 147 ff. BGB)
Sachverhalt: V und A einigen sich über Kauf des Rennrades.
**2. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
**3. Wirksamkeit**
Fraglich, ob Kaufvertrag wirksam
Vertrag könnte nach § 108 I BGB unwirksam sein.
Voraussetzungen: A gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und es kommt keine der Vorschriften der
§§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird.
**a. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des A **{{color text="(+)",c="green"}}****
Voraussetzungen: 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
**b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB**
A arbeitet in einem Lebensmittelladen! - zunächst {{du przepis="§ 113 BGB"}} zu prüfen
**aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}}**
Voraussetzungen: Dienst- oder Arbeitsverhältnis liegt vor und Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Dienst-
oder Arbeitsverhältnis
**aaa. Arbeits- oder Dienstverhältnis des A **{{color text="(+)",c="green"}}****
Sachverhalt: A arbeitet in Lebensmittelladen
**bbb. Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis **{{color text="(-)",c="red"}}****
Keine Hinweise im Sachverhalt. Es ist davon auszugehen, dass A das Rennrad für sich privat möchte.
**ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
**bb. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}**
Voraussetzungen: Einwilligung gesetzlicher Vertreter oder lediglich rechtlicher Vorteil für A durch
Rechtsgeschäft
**aaa. Einwilligung gesetzlicher Vertreter **{{color text="(-)",c="red"}}****
gesetzlicher Vertreter = Eltern, § 1629 I BGB
Einwilligung = vorherige Zustimmung nach {{du przepis="§ 183 BGB"}}
Sachverhalt: A kauft Rennrad entgegen ausdrücklichen Wunsch der Eltern
**bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für A **{{color text="(-)",c="red"}}****
Voraussetzung: A entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (wirtschaftlicher Vorteil
ist irrelevant!)
Hier: Aus dem Kaufvertrag entsteht für A die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des
Kaufgegenstandes.
**ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
**cc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph) **{{color text="(-)",c="red"}}****
Voraussetzungen: vertragsmäßige Leistung hat A mit Mitteln bewirkt, die ihm für diesen Zweck oder zur freien
Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurde
Vertragsmäßige Leistung = 1.000 Euro
Bewirken = vollständige Zahlung des Kaufpreises
Sachverhalt: A hat nur 700 Euro gezahlt. Den Rest zahlt er in monatlichen Raten ab.
Somit ist vertragsmäßige Leistung nicht bewirkt!
Zu welchem Zweck A die Mittel überlassen wurden oder ob sie zur freien Verfügung standen, kann hier
dahingestellt bleiben. Es fehlt bereits an der vollständigen Bewirkung der Leistung.
**dd. Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}****
Voraussetzung: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
Gesetzlicher Vertreter = Eltern, § 1629 I BGB
Genehmigung = nachträgliche Zustimmung, {{du przepis="§ 184 BGB"}}
Sachverhalt: Kauf des Rennrades entsprach nicht Wunsch der Eltern.
In Sachverhalt keine Hinweise, dass Genehmigung erteilt wurde.
**c. Zwischenergebnis**
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach § 107 ff. BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
**4. Wirksamkeit des zwischen A und V geschlossenen KV **{{color text="(-)",c="red"}}****
**II. V Anspruch auf Restzahlung erworben **{{color text="(-)",c="red"}}****
**Ergebnis:**
V hat gegen A keinen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i.H.v. 100 Euro gem. § 433 II BGB.
----
Es ist weiterhin zu prüfen, welche Handlungen V erfolgreich vornehmen kann, um an den Restbetrag von 100 Euro zu gelangen.
V könnte durch eine Zustimmungsaufforderung nach {{du przepis="§ 108 BGB"}} die Wirksamkeit des Kaufvertrages herbeiführen.
**V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:**
1. Aufforderung zur Genehmigung ggü. den Eltern des A, § 108 II BGB
2. Aufforderung zur Genehmigung ggü. A, § 108 III BGB
**I. Aufforderung zur Genehmigung ggü. Eltern gem. § 108 II BGB**
Voraussetzungen: Entscheidung über die Genehmigung kann nur V gegenüber erklärt werden und Genehmigung muss
binnen zwei Wochen nach Aufforderung erteilt werden, sonst wird Verweigerung fingiert.
Sachverhalt: Genehmigung durch die Eltern nach Aufforderung durch V eher unwahrscheinlich, da Kauf des Rennrades
bereits ausdrücklichem Wunsch der Eltern widersprach.
**II. Aufforderung zur Genehmigung ggü. A gem. § 108 III, II BGB**
A vollendet am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr und könnte sich somit die Genehmigung nach § 108 III BGB selbst
erteilen.
Problematisch ist jedoch Zeitpunkt der Aufforderung ggü. A:
**1. Aufforderung ggü. A nach Aufforderung ggü. den Eltern**
a. Verweigerung der Genehmigung durch die Eltern bis 12.01.2009
= Entscheidung endgültig! A kann sich die Genehmigung mit Vollendung des
18. Lebensjahres nicht mehr erteilen - Vertrag endgültig unwirksam
b. Keine Reaktion der Eltern bis 12.01.2009
A könnte Genehmigung noch erteilen, da die Fiktionswirkung der Zwei-Wochen-Frist noch nicht eingetreten ist
**2. Abwarten des V bis zum 12.01.2009 und Genehmigung direkt bei A einholen**
Aus Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht, dass Abwarten des V unzulässig wäre.
Sachverhalt: Genehmigung des A ist wahrscheinlich, da dieser das Rennrad behalten möchte.
**Ergebnis nach Würdigung der Umstände:**
V sollte abwarten, bis A am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr vollendet und A zur Genehmigung des Vertrages auffordern. Sofern A die Genehmigung erteilt, ist der Kaufvertrag wirksam.
----
==2. Formulierungsvorschlag:==
V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i.H.v. 100 Euro nach § 433 II BGB haben.
Voraussetzung hierfür ist, dass V einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
**I. Anspruch erworben**
V könnte einen Anspruch gegen A erworben haben.
Hierfür müssten V und A einen Vertrag geschlossen haben, welcher inhaltlich einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} darstellt und der Vertrag müsste zudem auch wirksam sein.
**1. Vertragsschluss**
V und A könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Voraussetzung dafür ist, dass zwischen A und V zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§§ 147 ff. BGB) vorliegen.
A und V haben sich hinsichtlich des Kaufs eines Rennrades zum Preis von 1.000 Euro geeinigt. Die Willenserklärungen stimmen damit überein.
V und A haben folglich einen Vertrag geschlossen.
**2. Vertragsinhalt**
Der Vertrag entspricht auch inhaltlich einem Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}}.
**3. Wirksamkeit**
Fraglich ist jedoch, ob der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag auch wirksam ist.
Möglicherweise könnte der Vertrag nach § 108 I BGB unwirksam sein.
Dies ist dann der Fall, wenn A dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen nach §§ 2, 106 BGB angehört und zudem keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung kommen, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.
**a. Beschränkte Geschäftsfähigkeit**
A ist 17 Jahre alt und gehört somit dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen i. S. d. §§ 2, 106 BGB an.
**b. Wirksamkeit des Vertrages nach den §§ 107 ff. BGB**
Möglicherweise könnte sich jedoch eine Wirksamkeit des Vertrages aus §§ 107 ff. BGB ergeben.
A arbeitet in einem Lebensmittelladen und hat sich durch diese Tätigkeit 500 Euro gespart.
**aa. Wirksamkeit nach § 113 BGB**
Eine Wirksamkeit des Vertrages wäre daher zunächst nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} denkbar.
Dann müsste sich A in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis befinden und das Rechtsgeschäft müsste im Zusammenhang mit diesem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehen.
A arbeitet jeden Nachmittag in einem Lebensmittelladen.
Von einem Arbeitsverhältnis ist folglich auszugehen.
Weiterhin müsste das Rechtsgeschäft, nämlich der Kauf des Rennrades, auch im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis stehen.
Hier liegen keine bejahenden Hinweise vor, so dass davon auszugehen ist, dass A das Rennrad für private Zwecke erwirbt.
Das Rechtsgeschäft steht folglich nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
Der Kaufvertrag ist somit nicht nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} wirksam.
**bb. Wirksamkeit nach § 107 BGB**
Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte sich aber aus {{du przepis="§ 107 BGB"}} ergeben.
Dann müssten entweder die gesetzlichen Vertreter des A ihre Einwilligung für das Rechtsgeschäft erteilt haben oder aber A ist durch das Rechtsgeschäft ein lediglich rechtlicher Vorteil entstanden.
Die gesetzlichen Vertreter des A sind die Eltern, § 1629 I BGB.
Diese müssten eine vorherige Zustimmung i. S. d. {{du przepis="§ 183 BGB"}} erteilt haben.
A kauft das Rennrad jedoch entgegen dem ausdrücklichen Wunsch seiner Eltern. Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt folglich nicht vor.
Der Kaufvertrag könnte aber dennoch nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam sein, wenn seitens des A für das Rechtsgeschäft ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht.
Für den A dürfte dann aus dem Rechtsgeschäft keine rechtliche Verpflichtung entstanden sein.
Aus dem Kaufvertrag entsteht jedoch gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} für A die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des Kaufgegenstandes. Somit liegt hier kein lediglich rechtlicher Vorteil für den A vor.
Der Kaufvertrag ist folglich auch nicht nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.
**cc. Wirksamkeit nach § 110 BGB**
Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte {{du przepis="§ 110 BGB"}} herbeiführen.
Dann müsste A die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm für diesen Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurde.
Das Rennrad kostet 1.000 Euro. Somit ist dies vertragsmäßige Leistung.
Ein Bewirken setzt jedoch die vollständige Zahlung des Kaufpreises voraus.
A hat nur 700 Euro gezahlt. Den Rest zahlt er in monatlichen Raten ab.
Den vollständigen Kaufpreis hat A also nicht gezahlt. Folglich wurde die vertragsmäßige Leistung auch nicht durch A bewirkt.
Zu welchem Zweck A die Mittel überlassen wurden oder ob sie zur freien Verfügung standen, kann hier dahingestellt bleiben. Es fehlt bereits an der vollständigen Bewirkung der Leistung.
Der Kaufvertrag ist damit auch nicht nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam.
**dd. Wirksamkeit nach § 108 I BGB**
Letztlich könnte jedoch noch eine Wirksamkeit des Vertrages nach § 108 I BGB vorliegen.
Dann müssten die Eltern des A als gesetzlicher Vertreter (§ 1629 I BGB) die Genehmigung i. S. d. {{du przepis="§ 184 BGB"}} für den Kauf des Rennrades erteilt haben. Hierbei handelt es sich um eine nachträgliche Zustimmung für das Rechtsgeschäft.
Eine solche Genehmigung liegt ausweislich des Sachverhaltes nicht vor.
Es liegt damit auch keine Wirksamkeit des Vertrages nach § 108 I BGB vor.
**c. Folglich führt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zu einer Wirksamkeit des Kaufvertrages.**
**4. Der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag ist somit unwirksam.**
**II. V hat demnach keinen Anspruch auf Restzahlung erworben.**
**Ergebnis:**
V hat gegen A keinen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i.H.v. 100 Euro gem. § 433 II BGB.
**Es ist weiterhin zu prüfen, welche Handlungen V erfolgreich vornehmen kann, um an den Restbetrag von 100 Euro zu gelangen.**
V könnte durch eine Zustimmungsaufforderung nach {{du przepis="§ 108 BGB"}} die Wirksamkeit des Kaufvertrages herbeiführen.
**V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:**
Zum Einen könnte V die Eltern des A zur Genehmigung des Kaufes nach § 108 II BGB auffordern, oder zum Anderen könnte V auch den A zur Genehmigung nach § 108 III BGB auffordern.
I. V könnte sich überlegen die Eltern des A zur Genehmigung des Kaufes i.S.d. § 108 II BGB aufzufordern.
Eine Genehmigung durch die Eltern nach Aufforderung des V scheint hier jedoch nicht erfolgversprechend. Der Kauf des Rennrades durch A widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern.
II. V könnte die Genehmigung jedoch auch nach § 108 III, II BGB von A einholen.
A vollendet am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr und könnte sich folglich die Genehmigung für den Kaufvertrag selbst erteilen.
Als problematisch könnte sich hier aber der Zeitpunkt der Aufforderung gegenüber A erweisen.
1. V könnte zunächst die Eltern des A zur Genehmigung auffordern und anschließend erst den A.
a) Möglicherweise könnten dann jedoch die Eltern die Genehmigung bis zum 12.01.2009 verweigern.
Das hätte zur Folge, dass diese Verweigerung endgültig ist und A den Vertrag am 12.01.2009 nicht mehr selbst genehmigen kann. Der Kaufvertrag wäre somit endgültig unwirksam.
b) Es wäre jedoch auch denkbar, dass die Eltern bis zum 12.01.2009 gar nicht auf die Aufforderung des V reagieren.
Sofern V die Eltern am 05.01.2009 zur Genehmigung auffordert, endet die Zwei-Wochen-Frist am 19.01.2009. Erst danach gilt die Genehmigung als verweigert. A könnte sich also am 12.01.2009 die Genehmigung selbst erteilen, sollten seine Eltern bis zu diesem Zeitpunkt nicht reagieren.
2. V könnte jedoch auch bis zum 12.01.2009 abwarten und sich die Genehmigung direkt bei A einholen.
Ein solches Abwarten wäre nach dem Gesetzeswortlaut nicht unzulässig.
Eine Genehmigung des Vertrages durch A wäre auch wahrscheinlich, da A das Rennrad behalten möchte.
**Ergebnis nach Würdigung der Umstände:**
V sollte abwarten, bis A am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr vollendet und A zur Genehmigung des Vertrages auffordern. Sofern A die Genehmigung erteilt, ist der Kaufvertrag wirksam und V hat folglich seinen Anspruch auf Restzahlung des Kaufpreises.
Additions:
**I. Anspruch erworben?**
**1. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}****
**2. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
**3. Wirksamkeit**
**a. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des A **{{color text="(+)",c="green"}}****
**b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB**
**aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}}**
**aaa. Arbeits- oder Dienstverhältnis des A **{{color text="(+)",c="green"}}****
**bbb. Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis **{{color text="(-)",c="red"}}****
**ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
**bb. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}**
**aaa. Einwilligung gesetzlicher Vertreter **{{color text="(-)",c="red"}}****
**bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für A **{{color text="(-)",c="red"}}****
**ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
**cc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph) **{{color text="(-)",c="red"}}****
**dd. Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}****
**c. Zwischenergebnis**
**4. Wirksamkeit des zwischen A und V geschlossenen KV **{{color text="(-)",c="red"}}****
**II. V Anspruch auf Restzahlung erworben **{{color text="(-)",c="red"}}****
**Ergebnis:**
**V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:**
**I. Aufforderung zur Genehmigung ggü. Eltern gem. § 108 II BGB**
**II. Aufforderung zur Genehmigung ggü. A gem. § 108 III, II BGB**
**1. Aufforderung ggü. A nach Aufforderung ggü. den Eltern**
**2. Abwarten des V bis zum 12.01.2009 und Genehmigung direkt bei A einholen**
**Ergebnis nach Würdigung der Umstände:**
**I. Anspruch erworben**
V könnte einen Anspruch gegen A erworben haben.
**1. Vertragsschluss**
V und A könnten einen Vertrag geschlossen haben.
**2. Vertragsinhalt**
Der Vertrag entspricht auch inhaltlich einem Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}}.
**3. Wirksamkeit**
Fraglich ist jedoch, ob der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag auch wirksam ist.
**a. Beschränkte Geschäftsfähigkeit**
A ist 17 Jahre alt und gehört somit dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen i. S. d. §§ 2, 106 BGB an.
**b. Wirksamkeit des Vertrages nach den §§ 107 ff. BGB**
Möglicherweise könnte sich jedoch eine Wirksamkeit des Vertrages aus §§ 107 ff. BGB ergeben.
**aa. Wirksamkeit nach § 113 BGB**
Eine Wirksamkeit des Vertrages wäre daher zunächst nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} denkbar.
A arbeitet jeden Nachmittag in einem Lebensmittelladen.
Weiterhin müsste das Rechtsgeschäft, nämlich der Kauf des Rennrades, auch im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis stehen.
Der Kaufvertrag ist somit nicht nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} wirksam.
**bb. Wirksamkeit nach § 107 BGB**
Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte sich aber aus {{du przepis="§ 107 BGB"}} ergeben.
Die gesetzlichen Vertreter des A sind die Eltern, § 1629 I BGB.
Der Kaufvertrag könnte aber dennoch nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam sein, wenn seitens des A für das Rechtsgeschäft ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht.
Der Kaufvertrag ist folglich auch nicht nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.
**cc. Wirksamkeit nach § 110 BGB**
Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte {{du przepis="§ 110 BGB"}} herbeiführen.
**dd. Wirksamkeit nach § 108 I BGB**
Letztlich könnte jedoch noch eine Wirksamkeit des Vertrages nach § 108 I BGB vorliegen.
**c. Folglich führt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zu einer Wirksamkeit des Kaufvertrages.**
**4. Der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag ist somit unwirksam.**
**II. V hat demnach keinen Anspruch auf Restzahlung erworben.**
**Ergebnis:**
**Es ist weiterhin zu prüfen, welche Handlungen V erfolgreich vornehmen kann, um an den Restbetrag von 100 Euro zu gelangen.**
**V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:**
**Ergebnis nach Würdigung der Umstände:**
**1. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}****
**2. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}****
**3. Wirksamkeit**
**a. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des A **{{color text="(+)",c="green"}}****
**b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB**
**aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}}**
**aaa. Arbeits- oder Dienstverhältnis des A **{{color text="(+)",c="green"}}****
**bbb. Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis **{{color text="(-)",c="red"}}****
**ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
**bb. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}**
**aaa. Einwilligung gesetzlicher Vertreter **{{color text="(-)",c="red"}}****
**bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für A **{{color text="(-)",c="red"}}****
**ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}****
**cc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph) **{{color text="(-)",c="red"}}****
**dd. Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}****
**c. Zwischenergebnis**
**4. Wirksamkeit des zwischen A und V geschlossenen KV **{{color text="(-)",c="red"}}****
**II. V Anspruch auf Restzahlung erworben **{{color text="(-)",c="red"}}****
**Ergebnis:**
**V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:**
**I. Aufforderung zur Genehmigung ggü. Eltern gem. § 108 II BGB**
**II. Aufforderung zur Genehmigung ggü. A gem. § 108 III, II BGB**
**1. Aufforderung ggü. A nach Aufforderung ggü. den Eltern**
**2. Abwarten des V bis zum 12.01.2009 und Genehmigung direkt bei A einholen**
**Ergebnis nach Würdigung der Umstände:**
**I. Anspruch erworben**
V könnte einen Anspruch gegen A erworben haben.
**1. Vertragsschluss**
V und A könnten einen Vertrag geschlossen haben.
**2. Vertragsinhalt**
Der Vertrag entspricht auch inhaltlich einem Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}}.
**3. Wirksamkeit**
Fraglich ist jedoch, ob der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag auch wirksam ist.
**a. Beschränkte Geschäftsfähigkeit**
A ist 17 Jahre alt und gehört somit dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen i. S. d. §§ 2, 106 BGB an.
**b. Wirksamkeit des Vertrages nach den §§ 107 ff. BGB**
Möglicherweise könnte sich jedoch eine Wirksamkeit des Vertrages aus §§ 107 ff. BGB ergeben.
**aa. Wirksamkeit nach § 113 BGB**
Eine Wirksamkeit des Vertrages wäre daher zunächst nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} denkbar.
A arbeitet jeden Nachmittag in einem Lebensmittelladen.
Weiterhin müsste das Rechtsgeschäft, nämlich der Kauf des Rennrades, auch im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis stehen.
Der Kaufvertrag ist somit nicht nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} wirksam.
**bb. Wirksamkeit nach § 107 BGB**
Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte sich aber aus {{du przepis="§ 107 BGB"}} ergeben.
Die gesetzlichen Vertreter des A sind die Eltern, § 1629 I BGB.
Der Kaufvertrag könnte aber dennoch nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam sein, wenn seitens des A für das Rechtsgeschäft ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht.
Der Kaufvertrag ist folglich auch nicht nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.
**cc. Wirksamkeit nach § 110 BGB**
Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte {{du przepis="§ 110 BGB"}} herbeiführen.
**dd. Wirksamkeit nach § 108 I BGB**
Letztlich könnte jedoch noch eine Wirksamkeit des Vertrages nach § 108 I BGB vorliegen.
**c. Folglich führt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zu einer Wirksamkeit des Kaufvertrages.**
**4. Der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag ist somit unwirksam.**
**II. V hat demnach keinen Anspruch auf Restzahlung erworben.**
**Ergebnis:**
**Es ist weiterhin zu prüfen, welche Handlungen V erfolgreich vornehmen kann, um an den Restbetrag von 100 Euro zu gelangen.**
**V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:**
**Ergebnis nach Würdigung der Umstände:**
Deletions:
1. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}**
2. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
3. Wirksamkeit
a. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB
aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}}
aaa. Arbeits- oder Dienstverhältnis des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
bbb. Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis **{{color text="(-)",c="red"}}**
ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
bb. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
aaa. Einwilligung gesetzlicher Vertreter **{{color text="(-)",c="red"}}**
bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für A **{{color text="(-)",c="red"}}**
ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
cc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph) **{{color text="(-)",c="red"}}**
dd. Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
c. Zwischenergebnis
4. Wirksamkeit des zwischen A und V geschlossenen KV **{{color text="(-)",c="red"}}**
II. V Anspruch auf Restzahlung erworben **{{color text="(-)",c="red"}}**
Ergebnis:
V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:
I. Aufforderung zur Genehmigung ggü. Eltern gem. § 108 II BGB
II. Aufforderung zur Genehmigung ggü. A gem. § 108 III, II BGB
1. Aufforderung ggü. A nach Aufforderung ggü. den Eltern
2. Abwarten des V bis zum 12.01.2009 und Genehmigung direkt bei A einholen
Ergebnis nach Würdigung der Umstände:
I. V könnte einen Anspruch gegen A erworben haben.
1. V und A könnten einen Vertrag geschlossen haben.
2. Der Vertrag entspricht auch inhaltlich einem Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}}.
3. Fraglich ist jedoch, ob der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag auch wirksam ist.
a. A ist 17 Jahre alt und gehört somit dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen i. S. d. §§ 2, 106 BGB an.
b. Möglicherweise könnte sich jedoch eine Wirksamkeit des Vertrages aus §§ 107 ff. BGB ergeben.
aa. Eine Wirksamkeit des Vertrages wäre daher zunächst nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} denkbar.
aaa. A arbeitet jeden Nachmittag in einem Lebensmittelladen.
bbb. Weiterhin müsste das Rechtsgeschäft, nämlich der Kauf des Rennrades, auch im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis stehen.
ccc. Der Kaufvertrag ist somit nicht nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} wirksam.
bb. Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte sich aber aus {{du przepis="§ 107 BGB"}} ergeben.
aaa. Die gesetzlichen Vertreter des A sind die Eltern, § 1629 I BGB.
bbb. Der Kaufvertrag könnte aber dennoch nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam sein, wenn seitens des A für das Rechtsgeschäft ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht.
ccc. Der Kaufvertrag ist folglich auch nicht nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.
cc. Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte {{du przepis="§ 110 BGB"}} herbeiführen.
dd. Letztlich könnte jedoch noch eine Wirksamkeit des Vertrages nach § 108 I BGB vorliegen.
c. Folglich führt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zu einer Wirksamkeit des Kaufvertrages.
4. Der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag ist somit unwirksam.
II. V hat demnach keinen Anspruch auf Restzahlung erworben.
Ergebnis:
V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:
Ergebnis nach Würdigung der Umstände:
Additions:
==1. Lösungsskizze:==
==2. Formulierungsvorschlag:==
==2. Formulierungsvorschlag:==
Deletions:
==Formulierungsvorschlag==
Additions:
----
----
----
Additions:
Sachverhalt: V und A einigen sich über Kauf des Rennrades.
Deletions:
Additions:
==Lösungsskizze:==
Deletions:
No Differences
Additions:
Hier: Aus dem Kaufvertrag entsteht für A die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des
Kaufgegenstandes.
==Formulierungsvorschlag==
Voraussetzung hierfür ist, dass V einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
I. V könnte einen Anspruch gegen A erworben haben.
Hierfür müssten V und A einen Vertrag geschlossen haben, welcher inhaltlich einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} darstellt und der Vertrag müsste zudem auch wirksam sein.
1. V und A könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Voraussetzung dafür ist, dass zwischen A und V zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§§ 147 ff. BGB) vorliegen.
A und V haben sich hinsichtlich des Kaufs eines Rennrades zum Preis von 1.000 Euro geeinigt. Die Willenserklärungen stimmen damit überein.
V und A haben folglich einen Vertrag geschlossen.
2. Der Vertrag entspricht auch inhaltlich einem Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}}.
3. Fraglich ist jedoch, ob der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag auch wirksam ist.
Möglicherweise könnte der Vertrag nach § 108 I BGB unwirksam sein.
Dies ist dann der Fall, wenn A dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen nach §§ 2, 106 BGB angehört und zudem keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung kommen, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.
a. A ist 17 Jahre alt und gehört somit dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen i. S. d. §§ 2, 106 BGB an.
b. Möglicherweise könnte sich jedoch eine Wirksamkeit des Vertrages aus §§ 107 ff. BGB ergeben.
A arbeitet in einem Lebensmittelladen und hat sich durch diese Tätigkeit 500 Euro gespart.
aa. Eine Wirksamkeit des Vertrages wäre daher zunächst nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} denkbar.
Dann müsste sich A in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis befinden und das Rechtsgeschäft müsste im Zusammenhang mit diesem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehen.
aaa. A arbeitet jeden Nachmittag in einem Lebensmittelladen.
Von einem Arbeitsverhältnis ist folglich auszugehen.
bbb. Weiterhin müsste das Rechtsgeschäft, nämlich der Kauf des Rennrades, auch im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis stehen.
Hier liegen keine bejahenden Hinweise vor, so dass davon auszugehen ist, dass A das Rennrad für private Zwecke erwirbt.
Das Rechtsgeschäft steht folglich nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
ccc. Der Kaufvertrag ist somit nicht nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} wirksam.
bb. Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte sich aber aus {{du przepis="§ 107 BGB"}} ergeben.
Dann müssten entweder die gesetzlichen Vertreter des A ihre Einwilligung für das Rechtsgeschäft erteilt haben oder aber A ist durch das Rechtsgeschäft ein lediglich rechtlicher Vorteil entstanden.
aaa. Die gesetzlichen Vertreter des A sind die Eltern, § 1629 I BGB.
Diese müssten eine vorherige Zustimmung i. S. d. {{du przepis="§ 183 BGB"}} erteilt haben.
A kauft das Rennrad jedoch entgegen dem ausdrücklichen Wunsch seiner Eltern. Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt folglich nicht vor.
bbb. Der Kaufvertrag könnte aber dennoch nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam sein, wenn seitens des A für das Rechtsgeschäft ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht.
Für den A dürfte dann aus dem Rechtsgeschäft keine rechtliche Verpflichtung entstanden sein.
Aus dem Kaufvertrag entsteht jedoch gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} für A die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des Kaufgegenstandes. Somit liegt hier kein lediglich rechtlicher Vorteil für den A vor.
ccc. Der Kaufvertrag ist folglich auch nicht nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.
cc. Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte {{du przepis="§ 110 BGB"}} herbeiführen.
Dann müsste A die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm für diesen Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurde.
Das Rennrad kostet 1.000 Euro. Somit ist dies vertragsmäßige Leistung.
Ein Bewirken setzt jedoch die vollständige Zahlung des Kaufpreises voraus.
A hat nur 700 Euro gezahlt. Den Rest zahlt er in monatlichen Raten ab.
Den vollständigen Kaufpreis hat A also nicht gezahlt. Folglich wurde die vertragsmäßige Leistung auch nicht durch A bewirkt.
Zu welchem Zweck A die Mittel überlassen wurden oder ob sie zur freien Verfügung standen, kann hier dahingestellt bleiben. Es fehlt bereits an der vollständigen Bewirkung der Leistung.
Der Kaufvertrag ist damit auch nicht nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam.
dd. Letztlich könnte jedoch noch eine Wirksamkeit des Vertrages nach § 108 I BGB vorliegen.
Dann müssten die Eltern des A als gesetzlicher Vertreter (§ 1629 I BGB) die Genehmigung i. S. d. {{du przepis="§ 184 BGB"}} für den Kauf des Rennrades erteilt haben. Hierbei handelt es sich um eine nachträgliche Zustimmung für das Rechtsgeschäft.
Eine solche Genehmigung liegt ausweislich des Sachverhaltes nicht vor.
Es liegt damit auch keine Wirksamkeit des Vertrages nach § 108 I BGB vor.
c. Folglich führt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zu einer Wirksamkeit des Kaufvertrages.
4. Der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag ist somit unwirksam.
II. V hat demnach keinen Anspruch auf Restzahlung erworben.
Zum Einen könnte V die Eltern des A zur Genehmigung des Kaufes nach § 108 II BGB auffordern, oder zum Anderen könnte V auch den A zur Genehmigung nach § 108 III BGB auffordern.
I. V könnte sich überlegen die Eltern des A zur Genehmigung des Kaufes i.S.d. § 108 II BGB aufzufordern.
Dann könnte jedoch die Entscheidung der Eltern über die Genehmigung nur gegenüber V erklärt werden. Weiterhin müsste diese Genehmigung durch die Eltern binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch V erfolgen, andernfalls gilt die Genehmigung als nicht erteilt.
Eine Genehmigung durch die Eltern nach Aufforderung des V scheint hier jedoch nicht erfolgversprechend. Der Kauf des Rennrades durch A widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern.
II. V könnte die Genehmigung jedoch auch nach § 108 III, II BGB von A einholen.
A vollendet am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr und könnte sich folglich die Genehmigung für den Kaufvertrag selbst erteilen.
Als problematisch könnte sich hier aber der Zeitpunkt der Aufforderung gegenüber A erweisen.
1. V könnte zunächst die Eltern des A zur Genehmigung auffordern und anschließend erst den A.
a) Möglicherweise könnten dann jedoch die Eltern die Genehmigung bis zum 12.01.2009 verweigern.
Das hätte zur Folge, dass diese Verweigerung endgültig ist und A den Vertrag am 12.01.2009 nicht mehr selbst genehmigen kann. Der Kaufvertrag wäre somit endgültig unwirksam.
b) Es wäre jedoch auch denkbar, dass die Eltern bis zum 12.01.2009 gar nicht auf die Aufforderung des V reagieren.
Sofern V die Eltern am 05.01.2009 zur Genehmigung auffordert, endet die Zwei-Wochen-Frist am 19.01.2009. Erst danach gilt die Genehmigung als verweigert. A könnte sich also am 12.01.2009 die Genehmigung selbst erteilen, sollten seine Eltern bis zu diesem Zeitpunkt nicht reagieren.
2. V könnte jedoch auch bis zum 12.01.2009 abwarten und sich die Genehmigung direkt bei A einholen.
Ein solches Abwarten wäre nach dem Gesetzeswortlaut nicht unzulässig.
Eine Genehmigung des Vertrages durch A wäre auch wahrscheinlich, da A das Rennrad behalten möchte.
V sollte abwarten, bis A am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr vollendet und A zur Genehmigung des Vertrages auffordern. Sofern A die Genehmigung erteilt, ist der Kaufvertrag wirksam und V hat folglich seinen Anspruch auf Restzahlung des Kaufpreises.
Kaufgegenstandes.
==Formulierungsvorschlag==
Voraussetzung hierfür ist, dass V einen Anspruch erworben und nicht verloren hat und dieser auch durchsetzbar ist.
I. V könnte einen Anspruch gegen A erworben haben.
Hierfür müssten V und A einen Vertrag geschlossen haben, welcher inhaltlich einen Kaufvertrag i.S.d. {{du przepis="§ 433 BGB"}} darstellt und der Vertrag müsste zudem auch wirksam sein.
1. V und A könnten einen Vertrag geschlossen haben.
Voraussetzung dafür ist, dass zwischen A und V zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und Annahme (§§ 147 ff. BGB) vorliegen.
A und V haben sich hinsichtlich des Kaufs eines Rennrades zum Preis von 1.000 Euro geeinigt. Die Willenserklärungen stimmen damit überein.
V und A haben folglich einen Vertrag geschlossen.
2. Der Vertrag entspricht auch inhaltlich einem Kaufvertrag i. S. d. {{du przepis="§ 433 BGB"}}.
3. Fraglich ist jedoch, ob der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag auch wirksam ist.
Möglicherweise könnte der Vertrag nach § 108 I BGB unwirksam sein.
Dies ist dann der Fall, wenn A dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen nach §§ 2, 106 BGB angehört und zudem keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zur Anwendung kommen, durch welche das Rechtsgeschäft wirksam wird.
a. A ist 17 Jahre alt und gehört somit dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen i. S. d. §§ 2, 106 BGB an.
b. Möglicherweise könnte sich jedoch eine Wirksamkeit des Vertrages aus §§ 107 ff. BGB ergeben.
A arbeitet in einem Lebensmittelladen und hat sich durch diese Tätigkeit 500 Euro gespart.
aa. Eine Wirksamkeit des Vertrages wäre daher zunächst nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} denkbar.
Dann müsste sich A in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis befinden und das Rechtsgeschäft müsste im Zusammenhang mit diesem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis stehen.
aaa. A arbeitet jeden Nachmittag in einem Lebensmittelladen.
Von einem Arbeitsverhältnis ist folglich auszugehen.
bbb. Weiterhin müsste das Rechtsgeschäft, nämlich der Kauf des Rennrades, auch im Zusammenhang mit diesem Arbeitsverhältnis stehen.
Hier liegen keine bejahenden Hinweise vor, so dass davon auszugehen ist, dass A das Rennrad für private Zwecke erwirbt.
Das Rechtsgeschäft steht folglich nicht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis.
ccc. Der Kaufvertrag ist somit nicht nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} wirksam.
bb. Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte sich aber aus {{du przepis="§ 107 BGB"}} ergeben.
Dann müssten entweder die gesetzlichen Vertreter des A ihre Einwilligung für das Rechtsgeschäft erteilt haben oder aber A ist durch das Rechtsgeschäft ein lediglich rechtlicher Vorteil entstanden.
aaa. Die gesetzlichen Vertreter des A sind die Eltern, § 1629 I BGB.
Diese müssten eine vorherige Zustimmung i. S. d. {{du przepis="§ 183 BGB"}} erteilt haben.
A kauft das Rennrad jedoch entgegen dem ausdrücklichen Wunsch seiner Eltern. Eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt folglich nicht vor.
bbb. Der Kaufvertrag könnte aber dennoch nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam sein, wenn seitens des A für das Rechtsgeschäft ein lediglich rechtlicher Vorteil besteht.
Für den A dürfte dann aus dem Rechtsgeschäft keine rechtliche Verpflichtung entstanden sein.
Aus dem Kaufvertrag entsteht jedoch gem. {{du przepis="§ 433 BGB"}} für A die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des Kaufgegenstandes. Somit liegt hier kein lediglich rechtlicher Vorteil für den A vor.
ccc. Der Kaufvertrag ist folglich auch nicht nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} wirksam.
cc. Eine Wirksamkeit des Kaufvertrages könnte {{du przepis="§ 110 BGB"}} herbeiführen.
Dann müsste A die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt haben, die ihm für diesen Zweck oder zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurde.
Das Rennrad kostet 1.000 Euro. Somit ist dies vertragsmäßige Leistung.
Ein Bewirken setzt jedoch die vollständige Zahlung des Kaufpreises voraus.
A hat nur 700 Euro gezahlt. Den Rest zahlt er in monatlichen Raten ab.
Den vollständigen Kaufpreis hat A also nicht gezahlt. Folglich wurde die vertragsmäßige Leistung auch nicht durch A bewirkt.
Zu welchem Zweck A die Mittel überlassen wurden oder ob sie zur freien Verfügung standen, kann hier dahingestellt bleiben. Es fehlt bereits an der vollständigen Bewirkung der Leistung.
Der Kaufvertrag ist damit auch nicht nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} wirksam.
dd. Letztlich könnte jedoch noch eine Wirksamkeit des Vertrages nach § 108 I BGB vorliegen.
Dann müssten die Eltern des A als gesetzlicher Vertreter (§ 1629 I BGB) die Genehmigung i. S. d. {{du przepis="§ 184 BGB"}} für den Kauf des Rennrades erteilt haben. Hierbei handelt es sich um eine nachträgliche Zustimmung für das Rechtsgeschäft.
Eine solche Genehmigung liegt ausweislich des Sachverhaltes nicht vor.
Es liegt damit auch keine Wirksamkeit des Vertrages nach § 108 I BGB vor.
c. Folglich führt keine der Vorschriften der §§ 107 ff. BGB zu einer Wirksamkeit des Kaufvertrages.
4. Der zwischen A und V geschlossene Kaufvertrag ist somit unwirksam.
II. V hat demnach keinen Anspruch auf Restzahlung erworben.
Zum Einen könnte V die Eltern des A zur Genehmigung des Kaufes nach § 108 II BGB auffordern, oder zum Anderen könnte V auch den A zur Genehmigung nach § 108 III BGB auffordern.
I. V könnte sich überlegen die Eltern des A zur Genehmigung des Kaufes i.S.d. § 108 II BGB aufzufordern.
Dann könnte jedoch die Entscheidung der Eltern über die Genehmigung nur gegenüber V erklärt werden. Weiterhin müsste diese Genehmigung durch die Eltern binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch V erfolgen, andernfalls gilt die Genehmigung als nicht erteilt.
Eine Genehmigung durch die Eltern nach Aufforderung des V scheint hier jedoch nicht erfolgversprechend. Der Kauf des Rennrades durch A widerspricht dem ausdrücklichen Wunsch der Eltern.
II. V könnte die Genehmigung jedoch auch nach § 108 III, II BGB von A einholen.
A vollendet am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr und könnte sich folglich die Genehmigung für den Kaufvertrag selbst erteilen.
Als problematisch könnte sich hier aber der Zeitpunkt der Aufforderung gegenüber A erweisen.
1. V könnte zunächst die Eltern des A zur Genehmigung auffordern und anschließend erst den A.
a) Möglicherweise könnten dann jedoch die Eltern die Genehmigung bis zum 12.01.2009 verweigern.
Das hätte zur Folge, dass diese Verweigerung endgültig ist und A den Vertrag am 12.01.2009 nicht mehr selbst genehmigen kann. Der Kaufvertrag wäre somit endgültig unwirksam.
b) Es wäre jedoch auch denkbar, dass die Eltern bis zum 12.01.2009 gar nicht auf die Aufforderung des V reagieren.
Sofern V die Eltern am 05.01.2009 zur Genehmigung auffordert, endet die Zwei-Wochen-Frist am 19.01.2009. Erst danach gilt die Genehmigung als verweigert. A könnte sich also am 12.01.2009 die Genehmigung selbst erteilen, sollten seine Eltern bis zu diesem Zeitpunkt nicht reagieren.
2. V könnte jedoch auch bis zum 12.01.2009 abwarten und sich die Genehmigung direkt bei A einholen.
Ein solches Abwarten wäre nach dem Gesetzeswortlaut nicht unzulässig.
Eine Genehmigung des Vertrages durch A wäre auch wahrscheinlich, da A das Rennrad behalten möchte.
V sollte abwarten, bis A am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr vollendet und A zur Genehmigung des Vertrages auffordern. Sofern A die Genehmigung erteilt, ist der Kaufvertrag wirksam und V hat folglich seinen Anspruch auf Restzahlung des Kaufpreises.
Deletions:
Kaufgegenstandes
Additions:
Sachverhalt: unproblematisch. V und A einigen sich über Kauf des Rennrades.
Fraglich, ob Kaufvertrag wirksam
a. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB
aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}}
aaa. Arbeits- oder Dienstverhältnis des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
bbb. Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis **{{color text="(-)",c="red"}}**
Keine Hinweise im Sachverhalt. Es ist davon auszugehen, dass A das Rennrad für sich privat möchte.
ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
bb. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
aaa. Einwilligung gesetzlicher Vertreter **{{color text="(-)",c="red"}}**
bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für A **{{color text="(-)",c="red"}}**
ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
cc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph) **{{color text="(-)",c="red"}}**
dd. Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
c. Zwischenergebnis
a. Verweigerung der Genehmigung durch die Eltern bis 12.01.2009
b. Keine Reaktion der Eltern bis 12.01.2009
Fraglich, ob Kaufvertrag wirksam
a. Beschränkte Geschäftsfähigkeit des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
b. Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB
aa. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}}
aaa. Arbeits- oder Dienstverhältnis des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
bbb. Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis **{{color text="(-)",c="red"}}**
Keine Hinweise im Sachverhalt. Es ist davon auszugehen, dass A das Rennrad für sich privat möchte.
ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
bb. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
aaa. Einwilligung gesetzlicher Vertreter **{{color text="(-)",c="red"}}**
bbb. Lediglich rechtlicher Vorteil für A **{{color text="(-)",c="red"}}**
ccc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
cc. Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph) **{{color text="(-)",c="red"}}**
dd. Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
c. Zwischenergebnis
a. Verweigerung der Genehmigung durch die Eltern bis 12.01.2009
b. Keine Reaktion der Eltern bis 12.01.2009
Deletions:
Fraglich, ob Kaufvertrag wirksam?
a) Beschränkte Geschäftsfähigkeit des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
b) Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB
aa) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}}
aaa) Arbeits- oder Dienstverhältnis des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
bbb) Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis **{{color text="(-)",c="red"}}**
Keine Hinweise im Sachverhalt. Es ist davon auszugehen, dass A das Rennrad für sich privat möchte
ccc) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
bb) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
aaa) Einwilligung gesetzlicher Vertreter **{{color text="(-)",c="red"}}**
bbb) Lediglich rechtlicher Vorteil für A **{{color text="(-)",c="red"}}**
ccc) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
cc) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph) **{{color text="(-)",c="red"}}**
dd) Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
c) Zwischenergebnis
a) Verweigerung der Genehmigung durch die Eltern bis 12.01.2009
b) Keine Reaktion der Eltern bis 12.01.2009
Additions:
==1. Lösungsskizze:==
V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i.H.v. 100 Euro nach § 433 II BGB haben.
I. Anspruch erworben?
Voraussetzungen: Vertragsschluss, Inhalt, Wirksamkeit
1. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen A und V in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und
Annahme (§§ 147 ff. BGB)
Hier: unproblematisch. V und A einigen sich über Kauf des Rennrades.
2. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
3. Wirksamkeit
Fraglich, ob Kaufvertrag wirksam?
Vertrag könnte nach § 108 I BGB unwirksam sein.
Voraussetzungen: A gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und es kommt keine der Vorschriften der
§§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird.
a) Beschränkte Geschäftsfähigkeit des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
b) Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB
A arbeitet in einem Lebensmittelladen! - zunächst {{du przepis="§ 113 BGB"}} zu prüfen
aa) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}}
Voraussetzungen: Dienst- oder Arbeitsverhältnis liegt vor und Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Dienst-
oder Arbeitsverhältnis
aaa) Arbeits- oder Dienstverhältnis des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
Sachverhalt: A arbeitet in Lebensmittelladen
bbb) Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis **{{color text="(-)",c="red"}}**
Keine Hinweise im Sachverhalt. Es ist davon auszugehen, dass A das Rennrad für sich privat möchte
ccc) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
bb) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
Voraussetzungen: Einwilligung gesetzlicher Vertreter oder lediglich rechtlicher Vorteil für A durch
Rechtsgeschäft
aaa) Einwilligung gesetzlicher Vertreter **{{color text="(-)",c="red"}}**
gesetzlicher Vertreter = Eltern, § 1629 I BGB
Einwilligung = vorherige Zustimmung nach {{du przepis="§ 183 BGB"}}
Sachverhalt: A kauft Rennrad entgegen ausdrücklichen Wunsch der Eltern
bbb) Lediglich rechtlicher Vorteil für A **{{color text="(-)",c="red"}}**
Voraussetzung: A entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (wirtschaftlicher Vorteil
ist irrelevant!)
Sachverhalt: Aus dem Kaufvertrag entsteht für A die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des
Kaufgegenstandes
ccc) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
cc) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph) **{{color text="(-)",c="red"}}**
Voraussetzungen: vertragsmäßige Leistung hat A mit Mitteln bewirkt, die ihm für diesen Zweck oder zur freien
Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurde
Vertragsmäßige Leistung = 1.000 Euro
Bewirken = vollständige Zahlung des Kaufpreises
Sachverhalt: A hat nur 700 Euro gezahlt. Den Rest zahlt er in monatlichen Raten ab.
Somit ist vertragsmäßige Leistung nicht bewirkt!
Zu welchem Zweck A die Mittel überlassen wurden oder ob sie zur freien Verfügung standen, kann hier
dahingestellt bleiben. Es fehlt bereits an der vollständigen Bewirkung der Leistung.
dd) Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
Voraussetzung: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
Gesetzlicher Vertreter = Eltern, § 1629 I BGB
Genehmigung = nachträgliche Zustimmung, {{du przepis="§ 184 BGB"}}
Sachverhalt: Kauf des Rennrades entsprach nicht Wunsch der Eltern.
In Sachverhalt keine Hinweise, dass Genehmigung erteilt wurde.
c) Zwischenergebnis
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach § 107 ff. BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
4. Wirksamkeit des zwischen A und V geschlossenen KV **{{color text="(-)",c="red"}}**
II. V Anspruch auf Restzahlung erworben **{{color text="(-)",c="red"}}**
Ergebnis:
V hat gegen A keinen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i.H.v. 100 Euro gem. § 433 II BGB.
Es ist weiterhin zu prüfen, welche Handlungen V erfolgreich vornehmen kann, um an den Restbetrag von 100 Euro zu gelangen.
V könnte durch eine Zustimmungsaufforderung nach {{du przepis="§ 108 BGB"}} die Wirksamkeit des Kaufvertrages herbeiführen.
V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:
1. Aufforderung zur Genehmigung ggü. den Eltern des A, § 108 II BGB
2. Aufforderung zur Genehmigung ggü. A, § 108 III BGB
I. Aufforderung zur Genehmigung ggü. Eltern gem. § 108 II BGB
Voraussetzungen: Entscheidung über die Genehmigung kann nur V gegenüber erklärt werden und Genehmigung muss
binnen zwei Wochen nach Aufforderung erteilt werden, sonst wird Verweigerung fingiert.
Sachverhalt: Genehmigung durch die Eltern nach Aufforderung durch V eher unwahrscheinlich, da Kauf des Rennrades
bereits ausdrücklichem Wunsch der Eltern widersprach.
II. Aufforderung zur Genehmigung ggü. A gem. § 108 III, II BGB
A vollendet am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr und könnte sich somit die Genehmigung nach § 108 III BGB selbst
erteilen.
Problematisch ist jedoch Zeitpunkt der Aufforderung ggü. A:
1. Aufforderung ggü. A nach Aufforderung ggü. den Eltern
a) Verweigerung der Genehmigung durch die Eltern bis 12.01.2009
= Entscheidung endgültig! A kann sich die Genehmigung mit Vollendung des
18. Lebensjahres nicht mehr erteilen - Vertrag endgültig unwirksam
b) Keine Reaktion der Eltern bis 12.01.2009
A könnte Genehmigung noch erteilen, da die Fiktionswirkung der Zwei-Wochen-Frist noch nicht eingetreten ist
2. Abwarten des V bis zum 12.01.2009 und Genehmigung direkt bei A einholen
Aus Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht, dass Abwarten des V unzulässig wäre.
Sachverhalt: Genehmigung des A ist wahrscheinlich, da dieser das Rennrad behalten möchte.
Ergebnis nach Würdigung der Umstände:
V sollte abwarten, bis A am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr vollendet und A zur Genehmigung des Vertrages auffordern. Sofern A die Genehmigung erteilt, ist der Kaufvertrag wirksam.
V könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i.H.v. 100 Euro nach § 433 II BGB haben.
I. Anspruch erworben?
Voraussetzungen: Vertragsschluss, Inhalt, Wirksamkeit
1. Vertragsschluss **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: Zwei übereinstimmende Willenserklärungen zwischen A und V in Form von Angebot ({{du przepis="§ 145 BGB"}}) und
Annahme (§§ 147 ff. BGB)
Hier: unproblematisch. V und A einigen sich über Kauf des Rennrades.
2. Vertragsinhalt **{{color text="(+)",c="green"}}**
3. Wirksamkeit
Fraglich, ob Kaufvertrag wirksam?
Vertrag könnte nach § 108 I BGB unwirksam sein.
Voraussetzungen: A gehört dem Personenkreis nach §§ 2, 106 BGB an und es kommt keine der Vorschriften der
§§ 107 ff. BGB zur Anwendung, durch welche Rechtsgeschäft wirksam wird.
a) Beschränkte Geschäftsfähigkeit des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
Voraussetzungen: 7. Lebensjahr vollendet, aber 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
b) Wirksamkeit des Vertrages nach §§ 107 ff. BGB
A arbeitet in einem Lebensmittelladen! - zunächst {{du przepis="§ 113 BGB"}} zu prüfen
aa) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}}
Voraussetzungen: Dienst- oder Arbeitsverhältnis liegt vor und Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Dienst-
oder Arbeitsverhältnis
aaa) Arbeits- oder Dienstverhältnis des A **{{color text="(+)",c="green"}}**
Sachverhalt: A arbeitet in Lebensmittelladen
bbb) Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnis **{{color text="(-)",c="red"}}**
Keine Hinweise im Sachverhalt. Es ist davon auszugehen, dass A das Rennrad für sich privat möchte
ccc) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 113 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
bb) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}}
Voraussetzungen: Einwilligung gesetzlicher Vertreter oder lediglich rechtlicher Vorteil für A durch
Rechtsgeschäft
aaa) Einwilligung gesetzlicher Vertreter **{{color text="(-)",c="red"}}**
gesetzlicher Vertreter = Eltern, § 1629 I BGB
Einwilligung = vorherige Zustimmung nach {{du przepis="§ 183 BGB"}}
Sachverhalt: A kauft Rennrad entgegen ausdrücklichen Wunsch der Eltern
bbb) Lediglich rechtlicher Vorteil für A **{{color text="(-)",c="red"}}**
Voraussetzung: A entsteht aus dem Geschäft keinerlei rechtliche Verpflichtung (wirtschaftlicher Vorteil
ist irrelevant!)
Sachverhalt: Aus dem Kaufvertrag entsteht für A die Pflicht zur Kaufpreiszahlung und zur Abnahme des
Kaufgegenstandes
ccc) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 107 BGB"}} **{{color text="(-)",c="red"}}**
cc) Wirksamkeit nach {{du przepis="§ 110 BGB"}} (Taschengeldparagraph) **{{color text="(-)",c="red"}}**
Voraussetzungen: vertragsmäßige Leistung hat A mit Mitteln bewirkt, die ihm für diesen Zweck oder zur freien
Verfügung vom gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von Dritten überlassen wurde
Vertragsmäßige Leistung = 1.000 Euro
Bewirken = vollständige Zahlung des Kaufpreises
Sachverhalt: A hat nur 700 Euro gezahlt. Den Rest zahlt er in monatlichen Raten ab.
Somit ist vertragsmäßige Leistung nicht bewirkt!
Zu welchem Zweck A die Mittel überlassen wurden oder ob sie zur freien Verfügung standen, kann hier
dahingestellt bleiben. Es fehlt bereits an der vollständigen Bewirkung der Leistung.
dd) Wirksamkeit nach § 108 I BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
Voraussetzung: Genehmigung des gesetzlichen Vertreters
Gesetzlicher Vertreter = Eltern, § 1629 I BGB
Genehmigung = nachträgliche Zustimmung, {{du przepis="§ 184 BGB"}}
Sachverhalt: Kauf des Rennrades entsprach nicht Wunsch der Eltern.
In Sachverhalt keine Hinweise, dass Genehmigung erteilt wurde.
c) Zwischenergebnis
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nach § 107 ff. BGB **{{color text="(-)",c="red"}}**
4. Wirksamkeit des zwischen A und V geschlossenen KV **{{color text="(-)",c="red"}}**
II. V Anspruch auf Restzahlung erworben **{{color text="(-)",c="red"}}**
Ergebnis:
V hat gegen A keinen Anspruch auf Zahlung des Restbetrages i.H.v. 100 Euro gem. § 433 II BGB.
Es ist weiterhin zu prüfen, welche Handlungen V erfolgreich vornehmen kann, um an den Restbetrag von 100 Euro zu gelangen.
V könnte durch eine Zustimmungsaufforderung nach {{du przepis="§ 108 BGB"}} die Wirksamkeit des Kaufvertrages herbeiführen.
V bieten sich hierfür zwei Möglichkeiten:
1. Aufforderung zur Genehmigung ggü. den Eltern des A, § 108 II BGB
2. Aufforderung zur Genehmigung ggü. A, § 108 III BGB
I. Aufforderung zur Genehmigung ggü. Eltern gem. § 108 II BGB
Voraussetzungen: Entscheidung über die Genehmigung kann nur V gegenüber erklärt werden und Genehmigung muss
binnen zwei Wochen nach Aufforderung erteilt werden, sonst wird Verweigerung fingiert.
Sachverhalt: Genehmigung durch die Eltern nach Aufforderung durch V eher unwahrscheinlich, da Kauf des Rennrades
bereits ausdrücklichem Wunsch der Eltern widersprach.
II. Aufforderung zur Genehmigung ggü. A gem. § 108 III, II BGB
A vollendet am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr und könnte sich somit die Genehmigung nach § 108 III BGB selbst
erteilen.
Problematisch ist jedoch Zeitpunkt der Aufforderung ggü. A:
1. Aufforderung ggü. A nach Aufforderung ggü. den Eltern
a) Verweigerung der Genehmigung durch die Eltern bis 12.01.2009
= Entscheidung endgültig! A kann sich die Genehmigung mit Vollendung des
18. Lebensjahres nicht mehr erteilen - Vertrag endgültig unwirksam
b) Keine Reaktion der Eltern bis 12.01.2009
A könnte Genehmigung noch erteilen, da die Fiktionswirkung der Zwei-Wochen-Frist noch nicht eingetreten ist
2. Abwarten des V bis zum 12.01.2009 und Genehmigung direkt bei A einholen
Aus Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht, dass Abwarten des V unzulässig wäre.
Sachverhalt: Genehmigung des A ist wahrscheinlich, da dieser das Rennrad behalten möchte.
Ergebnis nach Würdigung der Umstände:
V sollte abwarten, bis A am 12.01.2009 das 18. Lebensjahr vollendet und A zur Genehmigung des Vertrages auffordern. Sofern A die Genehmigung erteilt, ist der Kaufvertrag wirksam.
Additions:
====Fallbeispiel - Das Rennrad====