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Lösungsvorschlag Fall – Die besonderen Felgen



S könnte gegen R einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 I, 323 I BGB haben.

I. Dann müsste S diesen Anspruch zunächst erworben haben.
Dies setzt voraus, dass S wirksam vom Vertrag zurück getreten ist. Es müssten also folglich die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts vorliegen und S müsste den Rücktritt auch erklärt haben.


1. Dies wiederum erfordert zunächst einen wirksamen Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen den Parteien.
Laut Sachverhalt haben S und R am 02.06. einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über 4 Felgen des Typs „Rostfrei“ geschlossen.


2. Weiterhin müsste die gekaufte Sache einen Mangel aufweisen.
In Betracht käme hier ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB.


a. Bei den Felgen könnte ein Sachmangel nach § 434 I S. 1 BGB vorliegen. Dann dürften die Felgen nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Zwar weißt der R den S darauf hin, dass die Felgen so beschaffen seien, dass sie niemals rosten würden, jedoch stellt sich hier die Frage, ob in dieser Äußerung des R eine vereinbarte Beschaffenheit zwischen den Parteien zu sehen ist. Dann müsste die Sache (hier die Felgen) eine Beschaffenheitsabweichung aufweisen und die Parteien müssten zudem auch eine Vereinbarung hinsichtlich einer bestimmten Beschaffenheit getroffen haben.


Die Eigenschaft der Felgen bestand zweifelsohne darin, dass sie witterungsbeständig sind und niemals rosten würden. Allerdings zeigten sich bereits nach zwei Wochen Rostflecken an den Felgen. Die Ist-Beschaffenheit weicht also folglich von der Soll-Beschaffenheit ab.


Fraglich ist jedoch, ob zwischen R und S eine Vereinbarung hinsichtlich der o.g. Soll-Beschaffenheit getroffen wurde. Dies setzt i.d.R. zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Laut Sachverhalt vereinbaren S und R nicht ausdrücklich die Beschaffenheit der Felgen. Allerdings gab hier die Aussage des R hinsichtlich der Beschaffenheit der Felgen letztlich den Ausschlag für die Kaufentscheidung des S.


Somit kann hier eine vereinbarte Beschaffenheit der Felgen zwischen den Parteien bejaht werden.


b. Ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB liegt mithin vor.


3. Der Sachmangel müsste außerdem bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
Da die Felgen bereits nach zwei Wochen rosten, ist davon auszugehen, dass sie bereits bei Übergabe (§ 446 BGB) nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufgewiesen haben.


4. Es dürfte auch kein Ausschluss der Gewährleistung vorliegen. Ein solcher Ausschluss ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.


5. K müsste dem D weiterhin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, welche erfolglos verstrichen ist, § 323 I BGB.
Laut Sachverhalt fordert S den R am 16.06. auf bis zum 30.06. vier mangelfreie Felgen zu besorgen. Eine Frist von 14 Tagen ist im vorliegenden Fall durchaus angemessen. R reagiert jedoch überhaupt nicht auf die Fristsetzung des S, somit ist die Frist zur Nacherfüllung auch erfolglos verstrichen.


6. Ein Ausschluss des Rücktrittsrechts ist nicht ersichtlich.


7. Es bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Rücktritts i.S.d. § 218 BGB i.V.m. § 438 BGB.


8. Damit S wirksam vom Vertrag zurücktreten kann, müsste er gemäß § 349 BGB den Rücktritt gegenüber R erklärt haben.
Zur Wirksamkeit des Rücktritts reicht eine einseitige Erklärung. S erklärt zwar gegenüber R nicht wortwörtlich den Rücktritt vom Vertrag, jedoch macht er dem R unmissverständlich klar, dass er an den vier Alufelgen nicht mehr interessiert sei. Eine solche Äußerung kann daher als Rücktrittserklärung verstanden werden (§ 133 BGB).


9. Somit liegen alle Voraussetzungen für einen wirksamen Rücktritt vor.
S hat demnach einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises erworben.

II. Der Anspruch ist auch nicht untergegangen.

III. Fraglich ist aber, ob der Anspruch durchsetzbar ist.

In Betracht kommt eine Einrede des Anspruchsgegners (R) gemäß § 348 BGB i.V.m. § 320 BGB.
Hiernach kann R die Rückzahlung verweigern bis S seinerseits die Kaufsache zurückgewährt (§ 346 I BGB).
Hierfür müsste R jedoch die Einrede geltend machen, was dieser nicht getan hat.
Das bloße Bestehen der Einrede hindert nicht die Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Der Rückzahlungsanspruch ist somit auch durchsetzbar.

IV. S hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gemäß §§ 437 Nr. 2, 346 I, 323 I BGB.


Fallabwandlung

S könnte gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung (Rückzahlung des Kaufpreises und entgangener Gewinn) gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB haben.

I. Dann müsste S diesen Anspruch erworben haben.


1. Voraussetzung hierfür ist zunächst ein wirksamer Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen S und R. Dieser liegt hier unproblematisch vor (vgl. Ausgangsfall Pkt. I.1.)


2. Weiterhin müssten für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 III BGB die Voraussetzungen des § 281 I 1 BGB vorliegen.


Fraglich ist zunächst, ob der Anspruchsgegner (R) die Leistung nicht wie geschuldet erbracht hat, also ob die Leistung mangelhaft ist.


a. Die vier Felgen des Typs „Rostfrei“ könnten einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB aufweisen.
Ein Sachmangel käme gemäß § 434 I 1 BGB dann in Betracht, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
Hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit wird auf die Ausführungen des Ausgangsfalls unter Pkt. I.2.a. verwiesen.
Ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB liegt mithin vor.


b. Der Sachmangel müsste außerdem bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
Hierzu wird auf die Ausführungen unter Pkt. I.3. des Ausgangsfalles verwiesen. Der Mangel lag somit auch bei Gefahrübergang vor.


c. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Ausgangsfall Pkt. I.4.)


d. Zusätzlich müsste der S dem R gemäß § 281 I 1 BGB eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt haben und diese Frist müsste erfolglos abgelaufen sein.
S hat dem R eine Frist von 14 Tagen zur Nacherfüllung gesetzt. Diese Frist war für den R auch angemessen. R hat auf die ihm gesetzte Frist nicht reagiert. (Vgl. hierzu auch Ausführungen zu § 323 I BGB im Ausgangsfall unter Pkt. I.5.)


e. Die besonderen Voraussetzungen der §§ 280 III, § 281 I BGB liegen somit vor.


3. Zudem müssten auch die Voraussetzungen des § 280 I BGB erfüllt sein.


a. Der Anspruchsgegner R müsste eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben, § 280 I 1 BGB. Aus dem Kaufvertrag resultiert die Pflicht des Schuldners R die Kaufsache mangelfrei zu übereignen. R hat die 4 Felgen jedoch nicht mangelfrei an S übereignet. Die Pflichtverletzung liegt in der nicht mangelfreien Leistung. Folglich hat R eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt.


b. Weiterhin muss der Schuldner die Pflichtverletzung auch vertreten. Ein Vertretenmüssen des Schuldners wird angenommen, wenn der Schuldner sich nicht exkulpieren kann, § 280 I 2 BGB.
Anhaltspunkte für eine Exkulpation des Schuldners sind nicht ersichtlich. Somit hat R die Pflichtverletzung auch zu vertreten.


c. Der Gläubiger S müsste durch die Pflichtverletzung außerdem einen Schaden erlitten haben. Bei einer erfolgten Leistung, also der Übereignung von vier mangelfreien Felgen hätte S diese für 1.200 € an einen Freund weiterveräußern können, jedoch nur einen Kaufpreis von 1.000 € bezahlt. Der entgangene Gewinn beträgt somit 200 €. S hat durch die Pflichtverletzung einen Schaden in Höhe von 200 € erlitten.


d. Somit liegen alle Voraussetzungen des § 280 I BGB vor.


4. Die Pflichtverletzung des R müsste weiterhin erheblich sein, da S neben dem entgangenen Gewinn auch Rückzahlung des Kaufpreises begehrt (großer Schadensersatz), § 281 I 3 BGB.
Da R hier eine Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag verletzt hat, nämlich die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen, ist die Pflichtverletzung des R nicht nur unerheblich.


5. Folglich sind alle Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs statt der ganzen Leistung erfüllt. Der Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB ist somit entstanden.

II. Der Anspruch ist nicht untergegangen.

III. Er ist auch durchsetzbar.

IV. S hat gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung in Höhe von 200 € (entgangener Gewinn) und in Höhe von 1.000 € (Rückzahlung des Kaufpreises) gemäß §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB.



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