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Lösungsvorschlag Fall – Das kaputte Bücherregal



S könnte ein Rücktrittsrecht zustehen.

I. Dann müssten die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 326 V i.V.m. § 323 BGB vorliegen.


1. S und V haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über eine Schrankwand geschlossen.


2. Diese Kaufsache könnte einen Sachmangel aufweisen nach § 434 BGB.


a. Die Parteien haben keine Vereinbarung bezüglich einer bestimmten Beschaffenheit des Regals getroffen. Insofern scheidet ein Mangel nach § 434 I 1 BGB aus.

b. Die Parteien haben im Vertrag auch keine bestimmte Verwendung der Kaufsache vorausgesetzt, für die sich die Kaufsache nicht eignet. Ein Mangel gem. § 434 I 2 Nr. 1 BGB liegt somit ebenfalls nicht vor.


c. Das Bücherregal könnte jedoch mangelhaft i.S.d. § 434 I 2 Nr. 2 BGB sein. Dann dürfte sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer erwarten darf.
Das Bücherregal ist minderwertig verklebt. Demnach weist es zumindest nicht die übliche Beschaffenheit auf, die der Käufer erwarten darf.


d. Mithin weist die Kaufsache einen Sachmangel auf.


3. Weiterhin müsste der Mangel bei Gefahrübergang der Kaufsache vorgelegen haben nach §§ 446 oder 447 BGB. Hier liegt der Mangel bereits bei Übergabe des Regals (§ 446 BGB) vor.


4. Anhaltspunkte für den Ausschluss der Gewährleistung sind nicht ersichtlich.


5. Die nach § 323 BGB grundsätzlich erforderliche Fristbestimmung ist nach § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, wenn der Schuldner nach § 275 I bis III BGB nicht zu leisten braucht, d.h. die Nacherfüllung nicht erbringen muss.


Auf die Entbehrlichkeit der Fristbestimmung kommt es jedoch nicht an, wenn der Gläubiger erfolglos eine Frist bestimmt hat.
S hat dem V eine angemessene Frist von 14 Tagen zur Nacherfüllung eingeräumt. Diese Frist ist jedoch erfolglos verstrichen. Somit spielt die Entbehrlichkeit der Fristsetzung keine Rolle.


6. Ein Ausschluss des Rücktritts ist nicht ersichtlich.


7. Der Rücktritt könnte jedoch nach § 218 BGB unwirksam sein.
Nach § 218 I 1 und 2 BGB ist der Rücktritt unwirksam, wenn der Schuldner zwar nach § 275 I bis III BGB nicht nacherfüllen muss, der ansonsten bestehende Nacherfüllungsanspruch aber verjährt wäre. Zudem muss sich der Schuldner auf die Verjährung berufen.
V hat sich auf die Verjährung berufen. Der Anspruch auf Nacherfüllung verjährt gem. § 438 I Nr. 3, II BGB in zwei Jahren ab Ablieferung. Diese Frist ist zugrunde zu legen, wenn und obwohl der Nacherfüllungsanspruch gem. § 275 I bis III BGB untergegangen oder nicht durchsetzbar ist.


a. Hier könnte der Untergang des Nacherfüllungsanspruchs nach § 275 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.
Voraussetzung dazu ist, dass die Nacherfüllung unmöglich ist. V schuldet der S nicht ein ganz bestimmtes Bücherregal (Stückschuld), sondern irgendein Bücherregal des Typs „Bücherwurm“ (Gattungsschuld). Allerdings wird dieser Typ nicht mehr produziert und ist somit nicht mehr lieferbar. Ein Regal dieses Typs kann daher nicht neu oder mangelfrei (nach-)geliefert werden. Weiterhin ist das Regal irreparabel zusammengebrochen, sodass eine Mangelbeseitigung auch nicht mehr möglich ist.
Folglich ist die Nacherfüllung unmöglich. Der Nacherfüllungsanspruch ist nach § 275 I BGB untergegangen.


b. Mittlerweile sind zweieinhalb Jahre verstrichen. Nach § 438 I Nr. 3, II BGB verjährt der Nacherfüllungsanspruch jedoch zwei Jahre nach Ablieferung. Der Nacherfüllungsanspruch wäre somit bereits verjährt.
Mithin ist der Rücktritt der S gem. § 218 BGB unwirksam.


8. Somit liegen nicht alle Voraussetzungen für einen Rücktritt vor.

II. S hat kein Rücktrittsrecht nach §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 326 V i.V.m. § 323 BGB.




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