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Lösungsvorschlag Fall – Das erste eigene Auto



1. Anspruch der S gegen V auf Übereignung des Autos gem. § 433 I 1 BGB

S könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Pkw gem. § 433 I 1 BGB haben.


Voraussetzung dazu ist, dass der Anspruch entstanden, nicht verloren und durchsetzbar ist.


I. Der Anspruch könnte entstanden sein, wenn ein wirksamer Vertrag zwischen S und V vorliegt.
Die Parteien haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über den VW Polo des V geschlossen.
Daher ist ein Anspruch entstanden.


II. Der Anspruch ist nicht untergegangen.


III. Er müsste zudem durchsetzbar sein.
Es könnte ein Zurückbehaltungsrecht des V nach § 320 BGB bestehen. Allerdings hat S an V bereits den Kaufpreis gezahlt, sodass das Leistungsverweigerungsrecht nicht greift.
Der Anspruch ist damit auch durchsetzbar.

Folglich hat S gegen V einen Anspruch auf Übereignung des VW Polos gem. § 433 I 1 BGB.


2. Anspruch der S gegen V auf Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 280 I, II, 286 BGB



S könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB haben.


I. Dann müsste S einen Anspruch gegenüber K erworben haben.


1. Dies setzt ein wirksames Schuldverhältnis zwischen den beiden Parteien voraus.
S und V haben einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB über das Auto des V geschlossen.
Demnach liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor.


2. Weiterhin müssen für einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung gem. § 280 II BGB die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen, wonach sich der Schuldner in Verzug befinden muss (§ 286 I BGB).


a. Fraglich ist, ob ein gegen den Schuldner V gerichteter fälliger einredefreier Anspruch (§ 286 I 1 BGB) besteht.


aa. S und V haben einen Kaufvertrag über einen VW Polo geschlossen. Hieraus resultiert der Anspruch der S auf Übereignung des Kaufgegenstandes.


bb. Zudem müsste dieser Anspruch fällig sein.
Grundsätzlich sind Ansprüche nach § 271 I BGB sofort fällig. Gem. § 271 II BGB kann sich jedoch eine abweichende Fälligkeit aus einer konkreten Parteivereinbarung ergeben.
Laut Sachverhalt haben S und V vereinbart, den Wagen am 04.08. zu übereignen. Sie haben dadurch eine konkrete Fälligkeitsabsprache getroffen. Das Auto wurde jedoch nicht am besprochenen Tag an S übergeben. Der Termin ist verstrichen. Demnach ist der Anspruch fällig.


cc. Dieser fällige Anspruch muss einredefrei bestehen.
Es könnte eine Einrede des nicht erfüllten Vertrags gem. § 320 BGB in Frage kommen. S hat jedoch den Kaufpreis bereits an V entrichtet. Somit findet das Leistungsverweigerungsrecht gem. § 320 BGB keine Anwendung.
Weitere Einreden des V gegen S sind nicht ersichtlich.


dd. Demnach besteht ein fälliger einredefreier Anspruch.


b. Weitere Voraussetzung ist eine gegenüber dem Schuldner ausgesprochene Mahnung nach § 286 I 1 BGB. Solch eine Mahnung erfordert die dringende und bestimmte Aufforderung zur Leistung.
S hat V jedoch nicht erreicht und daher auch nicht aufgefordert, ihr das Auto zu übereignen.
Somit liegt keine Mahnung seitens der S vor.


Allerdings kann die Mahnung gem. § 286 II BGB auch entbehrlich sein.
Nach § 286 II Nr. 1 BGB bedarf es ausnahmsweise keine Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt wurde.
S und V haben vereinbart die Übereignung des Fahrzeugs am 04.08. durchzuführen. Dadurch haben sie einen bestimmten Kalendertag zur Erbringung der Leistung festgelegt.
Die Mahnung wurde somit durch § 286 II Nr. 1 BGB entbehrlich.


c. Nach § 286 IV BGB muss der Schuldner den Verzug auch zu vertreten haben. Ein Vertretenmüssen des Schuldners wird angenommen, wenn er sich nicht exkulpieren kann.
Hier gibt es keine Anhaltspunkte, die auf eine Exkulpation schließen lassen. Demzufolge hat V die Verzögerung zu vertreten.


d. Der Schuldner V befindet sich mithin in Verzug und die Voraussetzungen der §§ 280 II, 286 BGB liegen vor.


3. Daneben müssten die Voraussetzungen des § 280 I BGB erfüllt sein.


a. Dafür müsste der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben.
Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Schuldner, die Kaufsache bei Fälligkeit der Leistung zu übereignen (§ 929 S. 1 BGB).
V ist dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen. Er hat das Auto am 04.08. nicht an S übereignet. Es fehlt somit an der Erfüllung der primären Leistungspflicht. Die Pflichtverletzung liegt hierbei im reinen Nichtleisten bei Fälligkeit. Also hat V eine Pflichtverletzung begangen.


b. Weiterhin müsste V diese Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Nach § 280 I 2 BGB wird ein Vertretenmüssen angenommen, wenn er sich nicht exkulpieren kann. Wie oben bereits festgestellt, liegen keine Anhaltspunkte für eine Exkulpation vor. V hat die Verzögerung somit zu vertreten.


c. Der Gläubiger müsste durch die Pflichtverletzung des Schuldners einen Schaden erlitten haben.
Wäre die Übergabe des Autos am 04.08. durchgeführt worden, hätte S nicht 1.000 Euro für einen Mietwagen zahlen müssen.
Durch die nicht erfolgte Leistung bei Fälligkeit hat S daher einen Schaden in Höhe von 1.000 Euro erlitten.


d. Die Voraussetzungen des § 280 I BGB liegen damit vor.


4. Der Anspruch aus §§ 280 I, II, 286 BGB ist folglich entstanden.

II. Er ist auch nicht untergegangen.

III. Und er ist durchsetzbar.

IV. Daher hat S gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung in Höhe von 1.000 Euro gem. §§ 280 I, II, 286 BGB.




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