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Lösungsvorschlag Fall – Bad Dog


1. Lösungsskizze

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2. Formulierungsvorschlag

K könnte ein Minderungsrecht zustehen. Er kann nach § 441 I 1 BGB ein Minderungsrecht geltend machen, wenn er ein Rücktrittsrecht hat.

I. Dann müssten die Voraussetzungen der §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441, 434, 326 V i.V.m. § 323 BGB vorliegen.


1. Dies setzt einen wirksamen Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen den Parteien voraus. Laut Sachverhalt haben K und D einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) über einen Dackel namens „Hugo“ geschlossen.


2. Weiterhin müsste die Sache einen Mangel aufweisen. Tiere sind zwar keine Sachen, auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, § 90 a BGB.


In Betracht käme hier ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB.


a. Bei dem Dackel könnte ein Sachmangel nach § 434 I S. 1 BGB vorliegen, wenn er nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. K und D haben jedoch keine Vereinbarung bezüglich einer bestimmten Beschaffenheit des Dackels getroffen. Insofern scheidet ein Mangel nach § 434 I S. 1 BGB aus.


b. Der Dackel könnte mangelhaft i.S.d. § 434 I S. 2 Nr. 1 BGB sein. Dies ist dann der Fall, wenn er sich nicht für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Die Parteien haben eine bestimmte Verwendung des Dackels vertraglich nicht vorausgesetzt, somit liegt ein Mangel nach § 434 I S. 2 Nr. 1 BGB ebenfalls nicht vor.


c. Der Dackel könnte jedoch mangelhaft i.S.d. § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB sein. Dann dürfte sich die Sache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweisen, die der Käufer erwarten darf. Der Dackel ist nach ärztlicher Feststellung auf beiden Ohren taub. Somit weist er zumindest nicht die „übliche Beschaffenheit“ auf, die man von einem Tier erwarten darf, nämlich dass dieses gesund ist.


d. Mithin weist die Kaufsache einen Sachmangel auf.


3. Der Sachmangel müsste außerdem bei Gefahrübergang vorgelegen haben.
Der Dackel war bereits bei Übergabe (§ 446 BGB) an den K taub.


4. Es dürfte auch kein Ausschluss der Gewährleistung vorliegen. Ein solcher Ausschluss ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.


5. K müsste dem D weiterhin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, welche erfolglos verstrichen ist, § 323 I BGB.
Eine Aufforderung zur Nacherfüllung seitens des K an den D ist grundsätzlich nicht erfolgt. Insoweit liegt auch keine Fristsetzung vor.


Die Fristsetzung könnte jedoch gem. § 326 V BGB entbehrlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner nach § 275 I bis III BGB nicht zu leisten braucht, d.h. die Nacherfüllung nicht erbringen muss.


Möglicherweise ist die Nacherfüllung im vorliegenden Fall gem. § 275 I BGB ausgeschlossen. Dann müsste die Leistung (Nacherfüllung) für den D unmöglich sein.


a. Dies setzt zunächst ein wirksames Schuldverhältnis zwischen K und D voraus. Die Parteien haben einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) geschlossen (siehe Pkt. I.1.), somit liegt ein wirksames Schuldverhältnis vor.


b. Weiterhin müsste die Nacherfüllung für den Schuldner (D) objektiv oder subjektiv unmöglich sein.


Laut Sachverhalt handelt es sich um einen ganz bestimmten Dackel. Die geschuldete Sache ist mithin eine Stückschuld, die mangelfrei nicht neu geliefert werden kann. Auch eine Beseitigung des Mangels ist nicht möglich, da die Taubheit des Dackels nicht behandelbar ist.


Die Nacherfüllung ist somit objektiv unmöglich.


c. Folglich ist die Nacherfüllung gem. § 275 I BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Eine Fristbestimmung gem. § 326 V BGB ist daher entbehrlich.


6. Ein Ausschluss der Minderung ist nicht ersichtlich.


7. Es bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Minderung i.S.d. § 218 BGB.


8. Der Umfang der Minderung bestimmt sich nach § 441 III BGB. Der geminderte Kaufpreis berechnet sich nach der Formel: Geminderter Kaufpreis = (Wert der Sache mit Mangel x vereinbarter Kaufpreis) geteilt durch den Wert der Sache ohne Mangel. Demnach beträgt der geminderte Kaufpreis (300 € x 800 €) geteilt durch 750 € = 320 €.


9. Somit liegen alle Voraussetzungen für eine Minderung vor.


II. K hat ein Minderungsrecht gemäß §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441, 434, 326 V i.V.m. § 323 BGB. Um sein Minderungsrecht auszuüben muss er gegenüber D die Minderung erklären (§ 441 I 1 BGB). Dann kann er gemäß § 441 IV 1 BGB die Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises verlangen.





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