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Fallbeispiel 4: Zigarettenverkauf

Verwaltungsakt


A. Sachverhalt


Z betreibt einen Kiosk in Schmalkalden. Er steht in Verdacht, in seinem Kiosk regelmäßig unversteuerte Zigaretten zu verkaufen. Deshalb beabsichtigt die zuständige Behörde, Z wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (§ 35 Abs.1 GewO). Der Bescheid mit der Untersagungsanordnung wird am 03.07.2012 per Post an die der Behörde bekannte Wohnadresse des Z gesandt. Z war jedoch zwei Wochen zuvor aus dieser Wohnung ausgezogen und hatte die Wohnung an den Vermieter übergeben. Einige Zeit später trifft Z einen Bekannten, der Bediensteter dieser Behörde ist. Dieser berichtet dem völlig überraschten Z, dass ihm die Ausübung des Gewerbes untersagt worden sei.


B. Frage


Liegt ein rechtlich existenter Verwaltungsakt vor ?

C. Lösung


Lösungsskizze



Wirksame Bekanntgabe § 41 Abs.1 S.1 VwVfG (-)

Der Verwaltungsakt ist nur dann wirksam und rechtlich existent, wenn er dem Betroffenen gegenüber bekannt gegeben worden ist, § 43 Abs.1 VwVfG

Das Schriftstück muss mit Wissen und Wollen der Behörde so in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (§ 130 BGB analog).

Hier (-), da Z schon verzogen war (tatsächlicher Machtbereich entscheidend! Es ist unerheblich wenn der Briefkasten noch mit seinem Namen bestückt war!)
Der Einwurf in den Briefkasten stellt daher keine Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs.1 VwVfG dar. (Würde Z das Schreiben von seinem ehemaligen Vermieter bekommen, lägen die Voraussetzungen der Bekanntgabe vor.)


Bekanntgabe durch den Bekannten des Z ? (-)
Die mündliche Bekanntgabe eines schriftlichen VA ist nicht möglich.


Mündlicher Verwaltungsakt durch Bekannten ? (-)
Merkmale des § 35 S.1 VwVfG? Das Gespräch ist rein privater Art



Ergebnis (-)
Es liegt kein rechtlich existenter Verwaltungsakt vor.



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