Revision history for FallbeispielZigarettenverkauf
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Zorro (Z) betreibt einen Kiosk in Schmalkalden. Er steht in Verdacht, in seinem Kiosk regelmäßig unversteuerte Zigaretten zu verkaufen. Deshalb beabsichtigt die zuständige Behörde, Z wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung des Gewerbes zu untersagen ( {{du przepis="§ 35 Abs. 1 GewO"}}). Der Bescheid mit der Untersagungsanordnung wird am 03.07.2012 per Post an die der Behörde bekannte Wohnadresse des Z gesandt. Z war jedoch drei Wochen zuvor aus dieser Wohnung ausgezogen und hatte die Wohnung an den Vermieter übergeben. Einige Zeit später trifft Z einen Bekannten, der Bediensteter dieser Behörde ist. Dieser berichtet dem völlig überraschten Z, dass ihm die Ausübung des Gewerbes untersagt worden sei.
**__Wirksame Bekanntgabe {{du przepis="§ 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG"}} (-)__**
Der Verwaltungsakt ist nur dann wirksam und rechtlich existent, wenn er dem Betroffenen gegenüber bekannt gegeben worden ist, {{du przepis="§ 43 Abs. 1 VwVfG"}}
Der Einwurf in den Briefkasten stellt daher keine Bekanntgabe im Sinne des {{du przepis="§ 41 Abs. 1 VwVfG"}} dar. (Würde Z das Schreiben von seinem ehemaligen Vermieter bekommen, lägen die Voraussetzungen der Bekanntgabe vor.)
Merkmale des {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG"}}? Das Gespräch ist rein privater Art
**__Wirksame Bekanntgabe {{du przepis="§ 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG"}} (-)__**
Der Verwaltungsakt ist nur dann wirksam und rechtlich existent, wenn er dem Betroffenen gegenüber bekannt gegeben worden ist, {{du przepis="§ 43 Abs. 1 VwVfG"}}
Der Einwurf in den Briefkasten stellt daher keine Bekanntgabe im Sinne des {{du przepis="§ 41 Abs. 1 VwVfG"}} dar. (Würde Z das Schreiben von seinem ehemaligen Vermieter bekommen, lägen die Voraussetzungen der Bekanntgabe vor.)
Merkmale des {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG"}}? Das Gespräch ist rein privater Art
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**__Wirksame Bekanntgabe § 41 Abs.1 S.1 VwVfG (-)__**
Der Verwaltungsakt ist nur dann wirksam und rechtlich existent, wenn er dem Betroffenen gegenüber bekannt gegeben worden ist, § 43 Abs.1 VwVfG
Der Einwurf in den Briefkasten stellt daher keine Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs.1 VwVfG dar. (Würde Z das Schreiben von seinem ehemaligen Vermieter bekommen, lägen die Voraussetzungen der Bekanntgabe vor.)
Merkmale des § 35 S.1 VwVfG? Das Gespräch ist rein privater Art
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Zorro (Z) betreibt einen Kiosk in Schmalkalden. Er steht in Verdacht, in seinem Kiosk regelmäßig unversteuerte Zigaretten zu verkaufen. Deshalb beabsichtigt die zuständige Behörde, Z wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (§ 35 Abs.1 GewO). Der Bescheid mit der Untersagungsanordnung wird am 03.07.2012 per Post an die der Behörde bekannte Wohnadresse des Z gesandt. Z war jedoch drei Wochen zuvor aus dieser Wohnung ausgezogen und hatte die Wohnung an den Vermieter übergeben. Einige Zeit später trifft Z einen Bekannten, der Bediensteter dieser Behörde ist. Dieser berichtet dem völlig überraschten Z, dass ihm die Ausübung des Gewerbes untersagt worden sei.
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