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Revision [20852]

Last edited on 2013-02-19 15:55:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Xaver (X) betreibt eine Bäckerei, in der er auch Getränke und Backwaren zum sofortigen Verzehr anbietet. Dazu hat er drei Tische in seinen Geschäftsraum gestellt. Daraufhin erhält X ein Schreiben der zuständigen Behörde. Darin wird ihm mitgeteilt, dass er nach {{du przepis="§ 2 Abs. 1 GastG"}} eine Genehmigung benötigt. {{du przepis="§ 2 Abs. 2 GastG"}} gelte für ihn nicht, da er auch alkoholische Getränke ausschenke.
Gemäß {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG"}} ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Die Maßnahme müsste auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen worden sein. Nach der Sonderrechtstheorie muss die Vorschrift, aufgrund welcher gehandelt wird, dem öffentlichen Recht angehören. Vorliegend wird X mitgeteilt, dass er nach {{du przepis="§ 2 Abs. 1 GastG"}} eine Genehmigung benötige. Das Gaststättengesetz gehört dem öffentlichen Recht an. Die Maßnahme wurde mithin auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen.
Das Schreiben der Behörde müsste zudem eine Regelung im Sinne des {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG GewO"}} enthalten. Dafür ist erforderlich, dass die Setzung einer Rechtsfolge bezweckt ist. Dies ist der Fall, wenn das Schreiben der Behörde verbindlich Rechte und Pflichten für X begründet, ändert oder aufhebt. Die Rechtsfolge könnte hier bestehen, dass die Behörde hier verbindlich festlegt, dass die Bäckerei des X nicht die Voraussetzungen des {{du przepis="§ 2 Abs. 2 GastG"}} erfüllt und daher einer Gaststättenerlaubnis bedarf.
Anders wäre es, wenn lediglich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen wird. Bloße Mitteilungen oder Hinweise einer Behörde sind nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet und beinhalten keine Regelung im Sinne des {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG"}}. Ob ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage oder eine verbindliche Festsetzung vorliegt, richtet sich nach der objektiv erkennbaren Absicht der Behörde.
Im vorliegenden Fall ist das Schreiben nicht als Bescheid bezeichnet und es enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass der äußeren Form nach die Behörde das Schreiben nicht als Verwaltungsakt erlassen hat. Aus der Formulierung geht jedoch hervor, dass die Behörde die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 GastG geprüft und verneint hat. Sie zieht daraus die Konsequenz, dass X nach {{du przepis="§ 2 Abs. 1 GastG"}} eine Erlaubnis benötigt und verpflichtet ist, diese zu beantragen. Hierin wird der Wille der Behörde erkennbar, dem X gegenüber die Notwendigkeit einer Gaststättenerlaubnis festzustellen. Das Schreiben bezweckte die Setzung einer Rechtsfolge. Eine Regelung liegt somit vor.
Alle Merkmale des {{du przepis="§ 35 S. 1 VwVfG"}} liegen vor. Das Schreiben der Behörde stellt mithin einen Verwaltungsakt dar.
Deletions:
Xaver (X) betreibt eine Bäckerei, in der er auch Getränke und Backwaren zum sofortigen Verzehr anbietet. Dazu hat er drei Tische in seinen Geschäftsraum gestellt. Daraufhin erhält X ein Schreiben der zuständigen Behörde. Darin wird ihm mitgeteilt, dass er nach § 2 I GastG eine Genehmigung benötigt. § 2 II GastG gelte für ihn nicht, da er auch alkoholische Getränke ausschenke.
Gemäß § 35 S.1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Die Maßnahme müsste auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen worden sein. Nach der Sonderrechtstheorie muss die Vorschrift, aufgrund welcher gehandelt wird, dem öffentlichen Recht angehören. Vorliegend wird X mitgeteilt, dass er nach § 2 I GastG eine Genehmigung benötige. Das Gaststättengesetz gehört dem öffentlichen Recht an. Die Maßnahme wurde mithin auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen.
Das Schreiben der Behörde müsste zudem eine Regelung im Sinne des § 35 S.1 VwVfG enthalten. Dafür ist erforderlich, dass die Setzung einer Rechtsfolge bezweckt ist. Dies ist der Fall, wenn das Schreiben der Behörde verbindlich Rechte und Pflichten für X begründet, ändert oder aufhebt. Die Rechtsfolge könnte hier bestehen, dass die Behörde hier verbindlich festlegt, dass die Bäckerei des X nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 GastG erfüllt und daher einer Gaststättenerlaubnis bedarf.
Anders wäre es, wenn lediglich auf die bestehende Rechtslage hingewiesen wird. Bloße Mitteilungen oder Hinweise einer Behörde sind nicht auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtet und beinhalten keine Regelung im Sinne des § 35 S.1 VwVfG. Ob ein bloßer Hinweis auf die Rechtslage oder eine verbindliche Festsetzung vorliegt, richtet sich nach der objektiv erkennbaren Absicht der Behörde.
Im vorliegenden Fall ist das Schreiben nicht als Bescheid bezeichnet und es enthält auch keine Rechtsbehelfsbelehrung, sodass der äußeren Form nach die Behörde das Schreiben nicht als Verwaltungsakt erlassen hat. Aus der Formulierung geht jedoch hervor, dass die Behörde die Voraussetzungen des § 2 Abs.2 GastG geprüft und verneint hat. Sie zieht daraus die Konsequenz, dass X nach § 2 Abs.1 GastG eine Erlaubnis benötigt und verpflichtet ist, diese zu beantragen. Hierin wird der Wille der Behörde erkennbar, dem X gegenüber die Notwendigkeit einer Gaststättenerlaubnis festzustellen. Das Schreiben bezweckte die Setzung einer Rechtsfolge. Eine Regelung liegt somit vor.
Alle Merkmale des § 35 S.1 VwVfG liegen vor. Das Schreiben der Behörde stellt mithin einen Verwaltungsakt dar.


Revision [20642]

Edited on 2013-02-07 09:32:18 by MGreshake
Additions:
Xaver (X) betreibt eine Bäckerei, in der er auch Getränke und Backwaren zum sofortigen Verzehr anbietet. Dazu hat er drei Tische in seinen Geschäftsraum gestellt. Daraufhin erhält X ein Schreiben der zuständigen Behörde. Darin wird ihm mitgeteilt, dass er nach § 2 I GastG eine Genehmigung benötigt. § 2 II GastG gelte für ihn nicht, da er auch alkoholische Getränke ausschenke.
Deletions:
X betreibt eine Bäckerei, in der er auch Getränke und Backwaren zum sofortigen Verzehr anbietet. Dazu hat er zwei Tische in seinen Geschäftsraum gestellt. Daraufhin erhält X ein Schreiben der zuständigen Behörde. Darin wird ihm mitgeteilt, dass er nach § 2 Abs.1 GastG eine Genehmigung benötige. § 2 Abs. 2 GastG gelte für ihn nicht, da er auch alkoholische Getränke ausschenke.


Revision [17206]

Edited on 2012-11-19 20:12:43 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategoryFallsammlungVwR


Revision [17086]

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