Fallbeispiel: Das teurer gewordene Pop-Art-Gemälde
Sachverhalt
Händler H spricht mit seinem Mitarbeiter M über ein Gemälde des Pop-Art Malers P. Das Gemälde soll interessierten Galeristen oder Sammlern für 15.000 EUR angeboten werden.
M, der in der Firma des H Kunstwerke im Namen des H anbietet und verkauft, nimmt das neue Angebot vorläufig in seinem Notizblock unter „Neuerscheinungen“ auf und erwähnt es gegenüber dem Sammler S am 10. 1. Beide halten im Gespräch fest, dass S bis zum 20. 1. dem M oder H mitteilen wird, ob er das Gemälde für 15.000 EUR nimmt.
Am 15. 1. schreibt S in einem an H gerichteten und auf den 15. 1. auch datierten Brief, dass er das Gemälde für 15.000 EUR haben will. Diesen Brief möchte er M am 16. 1. in den Büroräumen des H überreichen. Er trifft ihn allerdings nicht an und kann lediglich mit der Reinigungskraft des H, Frau R sprechen. Frau R nimmt den Brief entgegen und verspricht, ihn dem H oder M am Folgetag zu geben. R vergisst den Brief allerdings in ihrer Jackentasche und gibt ihn erst am 22. 1. dem M.
H stellt in der Zwischenzeit fest, dass seine vorherige Preisschätzung für das Gemälde falsch war und beabsichtigt nun, es mit einem Preis von 22.000 EUR in seinen Katalog aufzunehmen. M zeigt H das Schreiben des S, beruhigt ihn aber mit dem Hinweis darauf, dass das Schreiben des S zu spät angekommen sei. Als S sich bei M am 28. 1. meldet, teilt ihm M mit, dass S sich zu spät gemeldet habe und dass das Gemälde sowieso für 22.000 ins Katalog aufgenommen wird.
S ist mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und verlangt Herausgabe des Gemäldes gegen Zahlung von 15.000 EUR.