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Revision [78593]

Last edited on 2017-04-26 10:54:54 by TimoNausch
Additions:
==((1)) Lösung==
==((2)) Lösungsskizze==
Könnte ungeborenes Kind Eigentümer werden? **{{color text="(-)" c="red"}}**
**I Voraussetzung: Rechtsfähigkeit ? **{{color text="(-)" c="red"}}** **
= Beginn mit Vollendung der Geburt ({{du przepis="§ 1 BGB"}})
hier: Kind schon gezeugt, jedoch nicht geboren

**II Ergebnis**
Kind kann nicht Eigentümer des signierten Fanschals werden
**__Abwandlung:__**
Ergibt sich bei Erbschaft etwas anderes aus {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}}? **{{color text="(+)" c="green"}}**
**I Voraussetzung: Fiktion des {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}}**
= Wer vor dem Erbfall noch nicht lebte, aber gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren
hier: Kind lebt noch nicht, ist aber bereits gezeugt
**II Ergebnis**
Kind kann Eigentümer werden
==((2)) Formulierungsvorschlag==
Das ungeborene Kind des H könnte Eigentümer des signierten Fanschals werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass das ungeborene Kind des H rechtsfähig ist.
**I Rechtsfähigkeit**
Gemäß {{du przepis="§ 1 BGB"}} beginnt die Rechtsfähigkeit eines Menschen mit der Vollendung der Geburt.
Laut Sachverhalt ist das Kind des H zwar gezeugt, aber noch nicht geboren. Die Geburt ist also noch nicht vollendet. Die Voraussetzung der Rechtsfähigkeit gem. {{du przepis="§ 1 BGB"}} ist nicht erfüllt.
Das ungeborene Kind des H ist demnach nicht rechtsfähig.
**II Ergebnis**
Das ungeborene Kind des H kann nicht Eigentümer des signierten Fanschals werden.
**__Abwandlung:__**
Im Falle einer Erbschaft könnte sich gemäß {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}} etwas anderes ergeben.
**I Fiktion des {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}}**
Demnach gilt als vor dem Erbfall geboren, wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war.
Wie zuvor bereits dargestellt, ist das Kind des H zwar noch nicht geboren, jedoch bereits gezeugt worden. Folglich greift im vorliegenden Fall die Fiktion des {{du przepis="§ 1923 Abs. 2 BGB"}}. Das Kind des H gilt im Fall einer Erbschaft als vor dem Erbfall geboren.
**II Ergebnis**
Das ungeborene Kind des H kann im Falle einer Erbschaft Eigentümer des Fanschals werden.


Revision [78157]

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