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Revision [32698]

Last edited on 2013-07-06 19:26:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) Anspruchsgrundlage bzw. Ermächtigungsgrundlage
1) Materielle Voraussetzungen der Leistungsgewährung
Deletions:
1) Anspruchsgrundlage
1) Matereille Voraussetzungen der Leistungsgewährung


Revision [32424]

Edited on 2013-06-29 19:38:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) Anspruchsgrundlage
1) Formelle Voraussetzungen der Leistungsgewährung
1) Matereille Voraussetzungen der Leistungsgewährung
vgl. hierzu: [[KokemoorSozR Kokemoor Sozialrecht, S. 79 ff. .]]
Deletions:
- Anspruchsgrundlage
- Formelle Voraussetzungen der Leistungsgewährung
- Matereille Voraussetzungen der Leistungsgewährung


Revision [32415]

Edited on 2013-06-29 19:27:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
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CategorySozialrecht
Deletions:
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Revision [31589]

Edited on 2013-06-19 09:51:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{image alt="..." title="Arbeitsfoerderung" url="AV.png" width="200" link=""}}
Deletions:
{{image alt="..." title="Arbeitsfoerderung" url="AV.png" width="200" link="ArbeitsfoerderungSGBIII"}}


Revision [31515]

Edited on 2013-06-18 19:57:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für die Prüfung der materiell rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Soziaversicherungen sind folgende Fragen **kumulativ** zu beantworten:
Im Folgenden werden die Anspruchsvoraussetzungen innerhalb der einzelnen Sozialversicherungszweigen näher beleuchtet. Die hierzu weiterführenden Informationen sind durch Klicken auf den jeweiligen Sozialversicherungaszweig zu finden.
Deletions:
Für die Prüfung der materiell rechtlichen Voraussetzungen der einzelnen Soziaversicherungen sind folgende Fragen kumulativ zu beantworten:
Im folgenden werden die Anspruchsvoraussetzungen innerhalb der einzelnen Sozialversicherungszweigen näher beleuchtet. Die hierzu weiterführenden Informationen sind durch Klicken auf den jeweiligen Sozialversicherungaszweig zu finden.


Revision [31514]

Edited on 2013-06-18 19:56:41 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im folgenden werden die Anspruchsvoraussetzungen innerhalb der einzelnen Sozialversicherungszweigen näher beleuchtet. Die hierzu weiterführenden Informationen sind durch Klicken auf den jeweiligen Sozialversicherungaszweig zu finden.


Revision [31322]

Edited on 2013-06-17 17:47:08 by AnnegretMordhorst
Deletions:
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Revision [31024]

Edited on 2013-06-15 18:14:28 by AnnegretMordhorst
Additions:
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Revision [31022]

Edited on 2013-06-15 18:11:04 by AnnegretMordhorst
Additions:
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Deletions:
[[ Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Stand: 01.03.2013
Edition: 29]]
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Revision [31021]

Edited on 2013-06-15 18:08:39 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Anspruchsvoraussetzungen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen
{{image alt="..." title="Arbeitsfoerderung" url="AV.png" width="200" link="ArbeitsfoerderungSGBIII"}}
Deletions:
((1)) Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen anhand der jeweiligen Sozialversicherungszweige


Revision [31020]

Edited on 2013-06-15 18:03:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{image alt="..." title="gesetzliche Unfallversicherung" url="UV.png" width="200" link="GesetzlicheUnfallV"}}
Deletions:
((2))[[GesetzlicheUnfallV Gesetzliche Unfallversicherung]]


Revision [31018]

Edited on 2013-06-15 17:51:08 by AnnegretMordhorst
Deletions:
((2)) Soziale Pflegeversicherung
Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dies trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziale Pflegeversicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die ansteigende Lebenserwartung wie auch die verändernde Familienstruktur zugrunde. Ein weitere Grund für das Entstehen der sozialen Pflegeversicherung ist darin zu sehen, dass die gesetzliche Renten nicht die Kosten einer stationären Pflege abdecken kann. mit der folge, dass die Pflegebedürftigkeit zu erheblichen, finanziellen Einbußen bei der Familie geführt hat.
((3)) Versicherter Personenkreis
Anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen, sind in der sozialen Pflegeversicherung nicht nur die gesetzlich pflicht- oder freiwillig in der gesetzl. KV versicherte erfasst, sondern es sind gem. § 1 Abs. 2 SGB XI auch Versicherte aus der privaten Krankenversicherung in die Pflegeversicherung mit erfasst. Hieraus lässt sich folgender Grundsatz ableiten:" Die Pflegversicherung folgt der Krankenversicherung." Eine Aufzählung der einzelnen Pflichtversicherten enthält § 20 SGB XI. Für private Versicherte einer privaten Krankenversicherung gilt für die Versicherungspflicht die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGB XI. Jene Personen sind zwar nicht gesetzlich pflegeversichert, dennoch sind diese gesetzlich verpflichtet eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Um einen solchen Vertrag abzuschließen, war es erforderlich, die privaten Krankenversicherungen zum Abschluss solcher Verträge zu verpflichten. Demzufolge unterliegen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
((3)) Versicherungsfall
Aufgrund der obigen Ausführungen kann grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung angenommen werden. Mit der f0oge, dass im 2. Schritt zu überlegen ist, ob der Versicherte einen Versicherungsfall i.S.d. sozialen Pflegeversicherung erlitten hat. Hierbei ist darauf abzustellen, inwieweit eine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegt. Demnach is eine Person nach § 14 Abs. 1 SGB XI dann pflegebedürftig, wenn aufgrund einer **körperlichen, geistigen** bzw. **seelischen Krankheit** oder **Behinderung** für die **normalen** und immer wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens** auf Hilfe in **erheblichen** oder **höheren Maß ** angewiesen sind. Die rechtlichen Grundlagen der einzelnen Kriterien werden in der folgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt:
|=|Kriterium|=|rechtliche Grundlage||
||Krankheit und Behinderung|| § 14 Abs. 2 SGB XI||
||Dauerhaftigkeit der Hilfsbedürftigkeit (mind. sechs Monate)|| keine||
||Verrichtungen des tägl. Lebens|| § 14 Abs. 4 SGB XI||
||erhebliches oder erhöhtes Maß der Hilfsbedürftigkeit|| § 15 SGB XI
§ 15 Abs. 1 -3 SGB XI Einteilung der pflegebedürftigen Personen nach Pflegestufen, abhängig von Häufigkeit der Hilfe und der hierfür erforderlichen Zeit||
||Hilfe|| § 14 Abs. 3 SGB XI||
Das Bestehen einer Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt unterliegt der Prüfung durch den MDK. Resultat dieser Prüfung ist gem. § 8 Abs. 6 SGB XI der Pflegekasse mitzuteilen. Diese erlässt daraufhin eine **verwaltungsrechtliche** Entscheidung. Dieses ist dem Antragsteller gem. § 18 Abs. 3 S. 2 SGB XI spätestens nach 5 Wochen schriftlich mitzuteilen. Liegt keine Pflegestufe vor, so besteht kein Leistungsanspruch.
((3)) Leistungen


Revision [31017]

Edited on 2013-06-15 17:48:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{image alt="..." title="soziale Pflegeversicherung" url="PV.png" width="200" link="SozialePVSGBXI"}}
Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dies trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziale Pflegeversicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die ansteigende Lebenserwartung wie auch die verändernde Familienstruktur zugrunde. Ein weitere Grund für das Entstehen der sozialen Pflegeversicherung ist darin zu sehen, dass die gesetzliche Renten nicht die Kosten einer stationären Pflege abdecken kann. mit der folge, dass die Pflegebedürftigkeit zu erheblichen, finanziellen Einbußen bei der Familie geführt hat.
Deletions:
Neben den oben dargestellten Sozialversicherungszweigen stellt die asoziale Pflegeversicherung einen weiteren dar. Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dies trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziale Pflegeversicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die ansteigende Lebenserwartung wie auch die verändernde Familienstruktur zugrunde. Ein weitere Grund für das Entstehen der sozialen Pflegeversicherung ist darin zu sehen, dass die gesetzliche Renten nicht die Kosten einer stationären Pflege abdecken kann. mit der folge, dass die Pflegebedürftigkeit zu erheblichen, finanziellen Einbußen bei der Familie geführt hat.


Revision [31015]

Edited on 2013-06-15 17:42:36 by AnnegretMordhorst
Deletions:
Vorschriften für die gesetzliche Rentenversicherung sind im SGB VI zu finden. Mittelpunkt der gesetzlichen Rentenversicherung bildet die Vorsorge für die Gefahren im Alter wie auch der Erwerbsunfähigkeit. Darüber hinaus umfasst die Vorsorge auch die Fälle der Hinterbliebenen eines toten Versicherten.
Bei diesen ist zu beachten, dass hierbei einige Personengruppen nicht erfasst sind. Dies betrifft im Einzelnen die Landwirte und die Künstler und Publizisten. Für die erst genannte Personengruppe gilt das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und für die letzt genannten beinhaltet das Gesetz über die Sozialversicherung für Künstler und Publizisten entsprechende Regelungen. Ebenso gehören zu den ausgeschlossenen Personengruppen auch Beamte, Richter und Soldaten. Auch für diese gelten eigenständige Regelungen im Bereich der Alterssicherung.
Aus diesem Ausschluss ergibt sich das in der gesetzlichen Rentenversicherung hauptsächlich Beschäftigte versichert sind. Demnach gilt diese auch als **Regelaltersicherung für Beschäftigte**. Diese wird durch eine zusätzliche Alterssicherung in Art einer **betrieblichen Alterssicherung** durch eine **private Alterssicherung** ausgeweitet. Grund hierfür liegt darin, dass immer weniger Beschäftigte für mehr Rentner über eine längere Dauer hinweg viele Rentner versorgen. Ursache hierfür besteht unter anderem im demografischen Wandel.
Im Folgenden ist nun die Frage zu klären, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Diese Frage hat vor allem dann Bedeutung, wenn es darum geht, ob eine Beitragspflicht besteht oder nicht. Daneben kommt diese aber auch deswegen von Bedeutung, weil mit der ersten Beitragszahlung das Versicherungsverhältnis begründet wird. Ein begründetes Versicherungsverhältnis bleibt bis zum Tod des Versicherten am Leben. Demnach ist zwar kein vorhandenes Sozialrechtsverhältnis erforderlich, doch müssen bei der Leistungserbringung spezielle Warte- bzw. vorversicherungszeiten zu bejahen sein. Beim den versicherten Personen kann hier wie folgt unterschieden werden:
- Pflichtversicherte
- Versicherungsfreiheit
- Freiwillige Versicherung
- Nachversicherung
**aa. Pflichtversicherte:**
Die einzelnen Pflichtversicherten sind in den §§ 1 - 3 SGB VI enthalten. Konkret gehören zu diesen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SG B VI die gegen Entgelt Beschäftigten und Auszubilden. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 -10 SGB VI haben sich auch einzelne selbstständige Personengruppen in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu versichern. Abschließend enthält § 3 S. 1 Nr. 1 - 4 SGB VI weitere Pflichtversicherte aufgrund von nicht dauerhaften besonderen Aufwendungen. Darüber hinaus ist die Pflichtversicherung nicht von der Höhe des Einkommens abhängig.
**bb. Versicherungsfreiheit:**
Personen, deren Altersabsicherung bereits abgesichert ist, sind gem. § 5 SGB VI nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner können sich die in § 6 SGB VI genannten Personen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien.
**cc. Freiwillige Versicherung:**
Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im § 7 SGB VI geregelt. Nach § 7 Abs. 1 SGB VI steht es jedem frei sich für Zeiten nach der Vollendung des 16. Lebensjahr zu versichern.
**dd. Nachversicherung:**
Ergänzend zu den bereits dargestellten Fälle der versicherten Personen enthält § 8 SGB VI drei Fälle nach denen eine Person zum Kries der Versicherten zählen kann.
|=|Fälle der Nachversicherung|=|Personengruppe||
||§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VI||Nr. 1: Personen die nachversichert sind
Nr. 2: aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenantwartschaften übertragen oder begründet sind||
|| § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VI||Nachversicherte gleichgestellte Personen||
||§ 8 Abs. 2 SGB VI|| Nr. 1 Beamte order Richter
Nr. 2: sonstige Beschäftigte von Körperschaften, .... des öffentlichen Rechts
Nr. 3: satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaft
Nr. 4: Lehrer oder Erzieher an privaten Schulen||
Für die in § 8 Abs. 2 SGB VI genannten Personen gilt grundsätzlich, dass diese entweder versicherungsfrei waren bzw. von der Versicherungspflicht befreit sind. Zudem müssen diese ohne einen Anspruch auf Versorgung oder Anwartschaft aus der Beschäftigung ausgeschieden sein. Gleiches gilt bei einem Verlust des Anspruchs. Schließlich dürfen keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gem. § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegen.
Diese Nachversicherung führt dazu, dass die Personen so gestellt werden, als wären diese für die Dauer ihres versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig.
Gehört der Anspruchsteller zu dem oben genannten versicherten Personen, so ist im Weiteren zu prüfen, ob dieser einen Versicherungsfall i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung erlitten hat. Im Einzelnen werden folgende Sachverhalte von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst:
- drohende bzw. eingetretene Minderung der Erwerbstätigkeit, §§ 10, 43, 45, 240 SGB VI
- Erreichen des Rentenalters, §§ 35, 36, 37.40 SGB VI
- Tod des Versicherten, §§ 46 ff. SGB VI
Dabei legt § 10 SGB VI die konkreten persönlichen Voraussetzungen fest, welche erfüllt sein müssen, damit eine Minderung der Erwerbstätigkeit bei der einzelnen Person bejaht werden kann. Ergänzend hierzu bestimmt § 43 SGB VI die Voraussetzungen für das Zahlen einer Rente im Falle der Erwerbsminderung. § 45 SGB VI enthält ei ne Sonderregelung für Bergleute.
Für den Versicherungsfall der Altersrente sind die §§ 35 - 40 SGB VI maßgeblich. Hierbei bestimmt § 35 SGB VI die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente. Demgegenüber enthält § 36 SGB VI eine Regelung für langjährige Versicherte und § 37 SGB VI enthält eine Vorschrift für schwerbehinderte Menschen und deren Altersrente. Abschließend enthält § 40 SGB VI auch für diesen Versicherungsfall eine eigene Regelung für Bergleute.


Revision [31014]

Edited on 2013-06-15 17:39:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{image alt="..." title="gesetzliche Krankenversicherung" url="KV.png" width="200" link="GesetzlicheKVSGBV"}}
{{image alt="..." title="gesetzliche Rentenversicherung" url="RV.png" width="200" link="GesetzlicheRVSGBVI"}}
Deletions:
((2)) [[GesetzlicheKVSGBV Gesetzliche Krankenversicherung]]
((2)) [[GesetzlRVSGBVI Gesetzliche Rentenversicherung]]


Revision [31013]

Edited on 2013-06-15 16:18:47 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) [[GesetzlRVSGBVI Gesetzliche Rentenversicherung]]
Deletions:
Damit der Anspruchsberechtigte einen Anspruch auf Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung geltend machen kann, ist zu Beginn erforderlich dass dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wird hinsichtlich der versicherten Personen die folgende Unterscheidung getroffen.
- freiwillige Versicherung
- Famielienversicherung
In Anlehnung an die restlichen Sozialversicherungszweige verfolgt auch die gesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Diese entsteht direkt aus dem Gesetz, weshalb für deren Begründung kein Antrag oder Vertrag notwendig ist. Geregelt ist diese in § 5 SGB V.
Be diesen ist darauf zu achten, dass der Pflichtversicherungstatbestand gem. Nr. 1 gegenüber den anderen Pflichtversicherungstatbeständen vorrangig ist. Zudem tritt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in aller Regel mit dem Erfüllen der besonderen Voraussetzungen ein und entfällt beim Wegfallen der jeweiligen Voraussetzungen. Läuft die Mitgliedschaft ab, dann endet gem. § 19 Abs .1 SGB V auch der Anspruch auf Leistung. Hierfür sieht § 19 Abs. 2 und 3 eine Ausnahme vor. Entsprechend dieser bleibt der Anspruch auf Leistung für höchstens **einen Monat** nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
**bb. Freiwillige Versicherung**
Den Personenkreis für die freiwillige Versicherung in gesetzlichen Krankenkasse bestimmt § 9 Abs. 1 SGB V. bei der hierfür erforderlichen **Beitrittserklärung** handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Diese ist gem. § 9 abs. 2 SGB V in einem Zeitraum von drei Monaten schriftlich nach § 188 Abs .3 SGB V zu erklären.
**cc. Versicherungsfreiheit**
Neben der freiwilligen Versicherung des § 9 Abs. 1 SGB V bestimmt § 6 SGB V eine Versicherungsfreiheit für eine bestimmte gruppe von Arbeitnehmer. Dieser erfasst alle Personen welche nicht nach § 5 SGB V zu den pflicht Versciherten zählen. Im Einzelnen zählen zu diesen diejenigen, bei denen das laufende Jahresentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 bzw. 7 SGB V. regelmäßig über drei Jahre hinaus übersteigt. Das Versicherungsverhältnis läuft in diesen Fällen gem. § 6 Abs. 4 SGB V nach dem dritten Kalenderjahr ab, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.
Zählt der Anspruchsteller zu dem oben genannten versicherten Personen, so ist im Weiteren zu prüfen, ob dieser einen Versicherungsfall i.S.d. gesetzlichen Krankenversicherung erlitten hat.
Der wichtigste Versicherungsfall ist die **Krankheit**. Eine Definition des Begriffs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dennoch geht die Rechtsprechung wie auch die Lehre dann von einer Krankheit aus, wenn ein **regelwidriger Körper- oder Geisteszustand** vorliegt, dieser führt zu einer **Behandlungsbedürftigkeit** und/oder zu **Arbeitsunfähigkeit**. Um eine Regelwidrigkeit bejahen zu können ist es erforderlich, es am Leitbild eines gesunden Menschen festzumachen. Hierbei geht es demnach darum, ob die einzelnen Körper- und Geistesfunktionen gemessen am jeweiligen Lebensalter erheblich beeinträchtigt sind. Hiervon ist vor allem bei den folgenden Fällen auszugehen:
- Suchterkrankungen
- psychsiche Krankheiten
- Kiefer- und Zahnstellungsannomalien
- Legasthemie
Kann eine Regelwidrigkeit bejaht werden, so ist im nächsten Schritt die Frage zu klären, ob diese zu einer Behandlungsbedürftigkeit oder zur Arbeitsunfähigkeit führt zu klären. Von einer Behandlungsbedürftigkeit ist dann auszugehen, wenn die Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Funktionen nur durch ärztliche Hilfe erfordert. Gleichzeitig ist es notwendig, dass der regelwidrige Zustand im Rahmen des nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V festgelegten Behandlungsziels **behandlungsfähig** ist. Hiervon umfasst sind vor allem unheilbare Krankheiten bei sterbenden Menschen, beschränkt auf eine Schmerzminderung. Nicht erfasst sind demgegenüber ein "Kater" bzw. eine Erkältung.
Von der Behandlungsbedürftigkeit ist die Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Eines solche liegt immer dann vor, wenn der Betroffene vorübergehend nicht in der Lage ist seiner bisherigen Beschäftigung weiterhin nachzugehen oder hierbei Gefahr zu laufen dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert. Hierbei ist die zeitlich zuletzt ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Grenze der Arbeitsunfähigkeit ist dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht mehr die zuletzt wahrgenommene Tätigkeit ausüben kann, dieser aber jede gleichwertige oder ähnliche Tätigkeit verrichten kann.
Als Sonderfälle für das Vorliegen einer Krankheit sind die Schwangerschaft und die Mutterschaft zu nennen. Die Leistungen für solche Fälle sind im § 24c SGB V zu finden.
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Hierbei ist zwischen Leistungen dem Grunde nach wie auch Leistungen der Höhe nach zu differenzieren.
**aa. Leistungen dem Grunde nach**
Eine Übersicht zu möglichen Leistungen dem Grunde nach enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Bei diesen ist zu beachten, dass sie selber keine Anspruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Die allgemeine Leistungsvoraussetzung dem Grunde nach ergibt sich aus § 15 Abs. 2 SGB V. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Leistungsgerecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**. Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krankheit selber. Dabei werden Leistungen zur Vermeidung und zur Früherkennung erbracht um den Eintritt einer Krankheit zu verhindern. Von diesen sind Leistungen bei Krankheit abzugrenzen. Diese werden immer nur dann gewährt, wenn eine Krankheit vorliegt. Dies kann durch eine Krankenbehandlung oder durch Krankengeld erfolgen.
Weitere Informationen zu den konkreten oben dargestellten Leistungen sind unter dem Punkt **Leistungen dem Umfang nach** enthalten.
Ferner sind von dieser auch die Fahrtkosten zu tragen. Dies allerdings nur dann, wenn diese im Zusammenhang mit bestimmten anderen Leistungen zwingend medizinisch erforderlich sind, § 60 Abs. 1 SGB V.
Zusätzlich zu den oben dargestellten Punkten ist abschließend bei der Frage, ob eine Leistung dem Grunde nach vorliegt zu klären, ob die Leistungspflicht nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss kommt vor allem dann in Betracht, wenn:
- der Versicherte sich die Krankheit vorsätzlich selber zugezogen hat
- die Krankheit durch das Begehen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens seitens des Versicherten hervorgerufen wurde
- missbräuchliche Inanspruchnahme einer Leistung aufgrund von § 10 SGB V
- Aufnahme in eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Bezüglich dieser Fälle ist anzumerken, dass die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten an den Kosten beteiligen kann.
**bb. Leistungen dem Umfang nach**
Sind Leistungen dem Grunde nach begründet, so ist im weiteren zu prüfen, welche konkreten Leistungen durch den Versicherten innerhalb der Krankenkasse in Anspruch genommen werden können. Ausgangsnorm bildet die Regelung der §§ 27 ff. SGB V. Hierbei enthält § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V den Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. § 27 Abs. 1 S. 2 SGB V einen Katalog über die möglichen Krankenbehandlungsformen. Zu diesen zählen:
{{image url="Krankenbehandlung.png"width="500"}}
Daneben umfasst aber die Krankenbehandlung nicht nur die Fälle, die in der Übersicht dargestellt sind, sondern auch:
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
- Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
- Krankenhausbehandlung
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie ergänzende Leistungen
Neben der in § 27 SGB V aufgeführten Krankenbehandlung enthält § 27a SGB V eine Sonderregelung für Fälle der künstlichen Befruchtung. Auch hier ist es möglich einen Anspruch wahrzunehmen, allerdings ist hierbei die Altersgrenze nach § 27a Abs.3 SGB V zu beachten.
Darüber hinaus besteht im Krankversicherungsrecht nicht nur die Möglichkeit eine Krankenbehandlung gem. § 27 ff. SGB V in Anspruch zu nehmen. Vielmehr kann auch die Zahlung von Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V den Gegenstand des Anspruchs bilden. Grundvoraussetzung hierfür, ist, dass die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben muss bzw. der Versicherte auf Kosten der Krankenversicherung stationär in einem Krankenhaus…. behandelt wird. Ausschlusskriterien für diesen Anspruch sind in § 44 Abs. 2 SGB V enthalten. Der Sinn und Zweck des Krankengeldes ergibt sich aus dem Umstand, dass man hierdurch versucht einen entgeldlosen Zeitraum zu vermeiden, wenn der Versicherte länger als 6 Wochen krank ist. Dies hängt mit der Regelung des § 49 SGB V zusammen. Dieser bestimmt, dass der Anspruch so lange ruht, wie der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies ist nach der Regelung des Entgeldfortzahlungsgesetz eine Dauer von 6 Wochen.
Für diese Dauer zahlt der Arbeitgeber und nicht die Krankenversicherung.
Die Höhe des Krankengeldes richtet sich gem. § 47 SGB V nach dem Regelentgelt.
Kann die Leistung sowohl **dem Grunde nach** wie auch **dem Umfang nach** gewährt werden, so kann der Leistungsberechtigte eine Sach- oder Dienstleistung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Erbringung der Leistungen nicht direkt durch die Krankenkasse erfolgt. Vielmehr bedient sich diese zur Leistungsausführung der Hilfe von Ärzten, Apotheken, Zahnärzten, Krankenhäusern usw. Zu dessen Zweck wird zwischen der Krankenkasse und dem jeweiligen Erbringer ein Vertrag geschlossen. Dadurch entsteht ein Dreiecksverhältnis. Zum besseren Verständnis dient die folgende Übersicht:
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((2)) Gesetzliche Rentenversicherung


Revision [31009]

Edited on 2013-06-15 16:08:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{image url="Krankenbehandlung.png"width="500"}}
Deletions:
{{image url="Krankenbehandlung.png"}}


Revision [31007]

Edited on 2013-06-15 16:04:25 by AnnegretMordhorst
Additions:
((2)) [[GesetzlicheKVSGBV Gesetzliche Krankenversicherung]]
Von der Behandlungsbedürftigkeit ist die Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Eines solche liegt immer dann vor, wenn der Betroffene vorübergehend nicht in der Lage ist seiner bisherigen Beschäftigung weiterhin nachzugehen oder hierbei Gefahr zu laufen dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert. Hierbei ist die zeitlich zuletzt ausgeübte Tätigkeit entscheidend. Grenze der Arbeitsunfähigkeit ist dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht mehr die zuletzt wahrgenommene Tätigkeit ausüben kann, dieser aber jede gleichwertige oder ähnliche Tätigkeit verrichten kann.
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Hierbei ist zwischen Leistungen dem Grunde nach wie auch Leistungen der Höhe nach zu differenzieren.
**aa. Leistungen dem Grunde nach**
Eine Übersicht zu möglichen Leistungen dem Grunde nach enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Bei diesen ist zu beachten, dass sie selber keine Anspruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Die allgemeine Leistungsvoraussetzung dem Grunde nach ergibt sich aus § 15 Abs. 2 SGB V. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Leistungsgerecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**. Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krankheit selber. Dabei werden Leistungen zur Vermeidung und zur Früherkennung erbracht um den Eintritt einer Krankheit zu verhindern. Von diesen sind Leistungen bei Krankheit abzugrenzen. Diese werden immer nur dann gewährt, wenn eine Krankheit vorliegt. Dies kann durch eine Krankenbehandlung oder durch Krankengeld erfolgen.
Weitere Informationen zu den konkreten oben dargestellten Leistungen sind unter dem Punkt **Leistungen dem Umfang nach** enthalten.
Ferner sind von dieser auch die Fahrtkosten zu tragen. Dies allerdings nur dann, wenn diese im Zusammenhang mit bestimmten anderen Leistungen zwingend medizinisch erforderlich sind, § 60 Abs. 1 SGB V.
**bb. Leistungen dem Umfang nach**
Sind Leistungen dem Grunde nach begründet, so ist im weiteren zu prüfen, welche konkreten Leistungen durch den Versicherten innerhalb der Krankenkasse in Anspruch genommen werden können. Ausgangsnorm bildet die Regelung der §§ 27 ff. SGB V. Hierbei enthält § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V den Anspruch auf eine Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, die Krankheit zu heilen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. § 27 Abs. 1 S. 2 SGB V einen Katalog über die möglichen Krankenbehandlungsformen. Zu diesen zählen:
{{image url="Krankenbehandlung.png"}}
Daneben umfasst aber die Krankenbehandlung nicht nur die Fälle, die in der Übersicht dargestellt sind, sondern auch:
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel
- Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
- Krankenhausbehandlung
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie ergänzende Leistungen
Neben der in § 27 SGB V aufgeführten Krankenbehandlung enthält § 27a SGB V eine Sonderregelung für Fälle der künstlichen Befruchtung. Auch hier ist es möglich einen Anspruch wahrzunehmen, allerdings ist hierbei die Altersgrenze nach § 27a Abs.3 SGB V zu beachten.
Darüber hinaus besteht im Krankversicherungsrecht nicht nur die Möglichkeit eine Krankenbehandlung gem. § 27 ff. SGB V in Anspruch zu nehmen. Vielmehr kann auch die Zahlung von Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V den Gegenstand des Anspruchs bilden. Grundvoraussetzung hierfür, ist, dass die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben muss bzw. der Versicherte auf Kosten der Krankenversicherung stationär in einem Krankenhaus…. behandelt wird. Ausschlusskriterien für diesen Anspruch sind in § 44 Abs. 2 SGB V enthalten. Der Sinn und Zweck des Krankengeldes ergibt sich aus dem Umstand, dass man hierdurch versucht einen entgeldlosen Zeitraum zu vermeiden, wenn der Versicherte länger als 6 Wochen krank ist. Dies hängt mit der Regelung des § 49 SGB V zusammen. Dieser bestimmt, dass der Anspruch so lange ruht, wie der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies ist nach der Regelung des Entgeldfortzahlungsgesetz eine Dauer von 6 Wochen.
Für diese Dauer zahlt der Arbeitgeber und nicht die Krankenversicherung.
Die Höhe des Krankengeldes richtet sich gem. § 47 SGB V nach dem Regelentgelt.
Deletions:
((2)) Gesetzliche Krankenversicherung
Von der Behandlungsbedürftigkeit ist die Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Eines solche liegt immer dann vor, wenn der Betroffene vorübergehend nicht in der Lage ist seiner bisherigen Beschäftigung weiterhin nachzugehen oder hierbei Gefahr zu laufen dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert. Hierbei ist die zeitlich zuletzt ausgebübte Tätigkeit entscheidend.Grenze der Arbeitsunfähigkeit ist dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht mehr die zuletzt wahrgenommene Tätigkeit ausüben kann, dieser aber jede gleichwertige oder ähnliche Tätigkeit verrichten kann.
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Hierbei ist zwischen Leistungen dem Grunde nach wie auch Leistungen der Höhe nach zu differenzieren. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen dem Grunde nach enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Bei diesen ist zu beachten, dass sie selber keine Anspruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Die allgemeine Leistungsvoraussetzung dem Grunde nach ergibt sich aus § 15 Abs. 2 SGB V. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Leistungsgerecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**. Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krankheit selber. Dabei werden Leistungen zur Vermeidung und zur Früherkennung erbracht um den Eintritt einer Krankheit zu verhindern. Von diesen sind Leistungen bei Krankheit abzugrenzen. Diese werden immer nur dann gewährt, wenn eine Krankheit vorliegt. Dies kann durch eine Krankenbehandlung oder durch Krankengeld erfolgen.
Weitere Informationen zu den konkreten oben dargestellten Leistungen beinhaltet die nachfolgende Übersicht:
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Neben den in der Übersicht enthaltenen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind von dieser auch die Fahrtkosten zu tragen. Dies allerdings nur dann, wenn diese im Zusammenhang mit bestimmten anderen Leistungen zwingend medizinisch erforderlich sind, § 60 Abs. 1 SGB V.


Revision [30669]

Edited on 2013-06-11 22:17:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
1) gehört der Anspruchsberechtigter zum versicherten Personenkreis der jeweiligen Sozialversicherung?
1) ist ein Versicherungsfall gegeben?
1) sind die besonderen Leistungsgewährungsvoraussetzungen erfüllt
Neben den oben dargestellten Sozialversicherungszweigen stellt die asoziale Pflegeversicherung einen weiteren dar. Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dies trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziale Pflegeversicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die ansteigende Lebenserwartung wie auch die verändernde Familienstruktur zugrunde. Ein weitere Grund für das Entstehen der sozialen Pflegeversicherung ist darin zu sehen, dass die gesetzliche Renten nicht die Kosten einer stationären Pflege abdecken kann. mit der folge, dass die Pflegebedürftigkeit zu erheblichen, finanziellen Einbußen bei der Familie geführt hat.
Anders als in den übrigen Sozialversicherungszweigen, sind in der sozialen Pflegeversicherung nicht nur die gesetzlich pflicht- oder freiwillig in der gesetzl. KV versicherte erfasst, sondern es sind gem. § 1 Abs. 2 SGB XI auch Versicherte aus der privaten Krankenversicherung in die Pflegeversicherung mit erfasst. Hieraus lässt sich folgender Grundsatz ableiten:" Die Pflegversicherung folgt der Krankenversicherung." Eine Aufzählung der einzelnen Pflichtversicherten enthält § 20 SGB XI. Für private Versicherte einer privaten Krankenversicherung gilt für die Versicherungspflicht die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGB XI. Jene Personen sind zwar nicht gesetzlich pflegeversichert, dennoch sind diese gesetzlich verpflichtet eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Um einen solchen Vertrag abzuschließen, war es erforderlich, die privaten Krankenversicherungen zum Abschluss solcher Verträge zu verpflichten. Demzufolge unterliegen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI
Aufgrund der obigen Ausführungen kann grundsätzlich eine Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung angenommen werden. Mit der f0oge, dass im 2. Schritt zu überlegen ist, ob der Versicherte einen Versicherungsfall i.S.d. sozialen Pflegeversicherung erlitten hat. Hierbei ist darauf abzustellen, inwieweit eine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegt. Demnach is eine Person nach § 14 Abs. 1 SGB XI dann pflegebedürftig, wenn aufgrund einer **körperlichen, geistigen** bzw. **seelischen Krankheit** oder **Behinderung** für die **normalen** und immer wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens** auf Hilfe in **erheblichen** oder **höheren Maß ** angewiesen sind. Die rechtlichen Grundlagen der einzelnen Kriterien werden in der folgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt:
||erhebliches oder erhöhtes Maß der Hilfsbedürftigkeit|| § 15 SGB XI
§ 15 Abs. 1 -3 SGB XI Einteilung der pflegebedürftigen Personen nach Pflegestufen, abhängig von Häufigkeit der Hilfe und der hierfür erforderlichen Zeit||
Das Bestehen einer Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt unterliegt der Prüfung durch den MDK. Resultat dieser Prüfung ist gem. § 8 Abs. 6 SGB XI der Pflegekasse mitzuteilen. Diese erlässt daraufhin eine **verwaltungsrechtliche** Entscheidung. Dieses ist dem Antragsteller gem. § 18 Abs. 3 S. 2 SGB XI spätestens nach 5 Wochen schriftlich mitzuteilen. Liegt keine Pflegestufe vor, so besteht kein Leistungsanspruch.
Deletions:
1) Gehört der Anspruchsberechtigter zum versicherten Personenkreis der jeweiligen Sozialversicherung?
1) Ist ein Versicherungsfall gegeben?
1) Sind die besonderen Leistungsgewährungsvoraussetzungen erfüllt
Neben den oben dargestellten Soziualversicherungszweigen stellt die asoziale Pflegeversicherung einen weiteren dar. Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dies trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziuale Pflegevewrsicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die anstiegende Lebenserwartung wie aiuch die veränderende Familienstruktur zugrunde. Ein weitere grund für das Entstehen der sozialen Pflegeversicherung ist darin zu sehen, dass die gesetzliche Renten nicht die Kosten einer stationären Pflege abdecken kann. mit der folge, dass die Pflegebedürtfigkeit zu erheblichen, finanzillien Einbußen bei der Familie geführt hat.
Anders als in den übrigen sozialversicherungszweigen, sind in der sozialen Pflegeversicherung nicht nur die gesetzlich pflicht- oder freiwiilig in der gesezl. KV versicherte erfasst, sondern es sind gem. § 1 Abs. 2 SGB XI auch Versicherte aus der privaten Krankenversicherung in die Pflegeversicherung mit erfasst. Hieraus läss tsich folgender grundsatz ableiten:" Die Pflegversicherung folgt der Krankenversicherung." Eine Aufzählung der einzelnen Pflichtversicherten enthält § 20 SGB XI. Für private Versicherte einer privaten Krankenversicherung gilt für die Versicherungspflicht die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGB XI. Jene Personen sind zwatr nicht gesetzlich pflegeversichert, dennolch sind diese gesetzlich verpflichtet eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Um einen solchen Vertrag abzuschließen, war es erforderlich, die privaten Krankenversicherungen zum Abschluss solcher Vertäge zu verpflichten.
Demzufolge unterliegen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.
Aufgrund der obigen ausführungen kann grundsätzlich eine Mitgliedsschaft ikn der sozialen Pflegeversicherung angenommen werden. Mit der f0oge, dass im 2. Schritt zu überlegen ist, ob der Versicherte einen Versicherungsfall i.S.d. sozialen Pflegeversicherung erlitten hat. Hierbei ist darauf abzustellen, inwiewiet eine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegt. Demnach is eine Person nach § 14 Abs. 1 SGB XI dann pflegebedürftig, wenn aufgrund einer **körperlichen, geiustigen** bzw. **seelischen Krankheit** oder **Behinderung** für die **normalen** und i**mmer wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens** auf iuer in **erheblichen** oder **höheren Maß **auf Hilfe angewiesen sind. Die rechtlichen Grundlagen der einzelnen Kriterien werden in der folgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt:
||erhebliches oder ehrähtes Maß der Hilfsbedürtfigkeit|| § 15 SGB XI
§ 15 Abs. 1 -3 SGB XI Einteilung der pflegebedüprftigen Personen nach Pflegestufen, abhängig von Häufigkeit der Hilfe und de rhierfür erforderlichen Zeit||
Das Besteehn einer Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt unterliegt der Prüfung durch den MDK. Resultat dieser prüfung ist gem. § 8 Abs. 6 SGB XI der Pflegekasse mitzuteilen. Diese erlässt daruafhin eine **verwaltungsrechtliche** Entscheidung. Dieses ist dem Antragsteller gem. § 18 Abs. 3 S. 2 SGB XI spätens nach 5 Wochen schriftlich mitzuteilen.
Liegt keine Pflegestufe vor, so besthet kein Leistungsanspruch.


Revision [30668]

Edited on 2013-06-11 20:51:58 by AnnegretMordhorst
Additions:
Das Besteehn einer Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt unterliegt der Prüfung durch den MDK. Resultat dieser prüfung ist gem. § 8 Abs. 6 SGB XI der Pflegekasse mitzuteilen. Diese erlässt daruafhin eine **verwaltungsrechtliche** Entscheidung. Dieses ist dem Antragsteller gem. § 18 Abs. 3 S. 2 SGB XI spätens nach 5 Wochen schriftlich mitzuteilen.
Liegt keine Pflegestufe vor, so besthet kein Leistungsanspruch.
Deletions:
Das Besteehn einer Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt unterliegt der Prüfung durch die MDK. Resultat dieser prüfung ist gem. § 8 Abs. 6 SGB XI der Pflegekasse mitzuteilen. Diese erlässt daruafhin eine **verwaltungsrechtliche** Entscheidung.


Revision [30667]

Edited on 2013-06-11 20:48:52 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demzufolge unterliegen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.
Aufgrund der obigen ausführungen kann grundsätzlich eine Mitgliedsschaft ikn der sozialen Pflegeversicherung angenommen werden. Mit der f0oge, dass im 2. Schritt zu überlegen ist, ob der Versicherte einen Versicherungsfall i.S.d. sozialen Pflegeversicherung erlitten hat. Hierbei ist darauf abzustellen, inwiewiet eine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegt. Demnach is eine Person nach § 14 Abs. 1 SGB XI dann pflegebedürftig, wenn aufgrund einer **körperlichen, geiustigen** bzw. **seelischen Krankheit** oder **Behinderung** für die **normalen** und i**mmer wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens** auf iuer in **erheblichen** oder **höheren Maß **auf Hilfe angewiesen sind. Die rechtlichen Grundlagen der einzelnen Kriterien werden in der folgenden Tabelle zusammenfassend dargestellt:
|=|Kriterium|=|rechtliche Grundlage||
||Krankheit und Behinderung|| § 14 Abs. 2 SGB XI||
||Dauerhaftigkeit der Hilfsbedürftigkeit (mind. sechs Monate)|| keine||
||Verrichtungen des tägl. Lebens|| § 14 Abs. 4 SGB XI||
||erhebliches oder ehrähtes Maß der Hilfsbedürtfigkeit|| § 15 SGB XI
§ 15 Abs. 1 -3 SGB XI Einteilung der pflegebedüprftigen Personen nach Pflegestufen, abhängig von Häufigkeit der Hilfe und de rhierfür erforderlichen Zeit||
||Hilfe|| § 14 Abs. 3 SGB XI||
Das Besteehn einer Pflegebedürftigkeit und welche Pflegestufe vorliegt unterliegt der Prüfung durch die MDK. Resultat dieser prüfung ist gem. § 8 Abs. 6 SGB XI der Pflegekasse mitzuteilen. Diese erlässt daruafhin eine **verwaltungsrechtliche** Entscheidung.
Deletions:
Demzufolge unterlagen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.


Revision [30620]

Edited on 2013-06-11 17:00:35 by AnnegretMordhorst
Additions:
Demzufolge unterlagen die privaten Krankenversicherungen einem **Kontrahierungszwang** nach § 110 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.


Revision [30619]

Edited on 2013-06-11 16:58:26 by AnnegretMordhorst
Additions:
Neben den oben dargestellten Soziualversicherungszweigen stellt die asoziale Pflegeversicherung einen weiteren dar. Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dies trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziuale Pflegevewrsicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die anstiegende Lebenserwartung wie aiuch die veränderende Familienstruktur zugrunde. Ein weitere grund für das Entstehen der sozialen Pflegeversicherung ist darin zu sehen, dass die gesetzliche Renten nicht die Kosten einer stationären Pflege abdecken kann. mit der folge, dass die Pflegebedürtfigkeit zu erheblichen, finanzillien Einbußen bei der Familie geführt hat.
Anders als in den übrigen sozialversicherungszweigen, sind in der sozialen Pflegeversicherung nicht nur die gesetzlich pflicht- oder freiwiilig in der gesezl. KV versicherte erfasst, sondern es sind gem. § 1 Abs. 2 SGB XI auch Versicherte aus der privaten Krankenversicherung in die Pflegeversicherung mit erfasst. Hieraus läss tsich folgender grundsatz ableiten:" Die Pflegversicherung folgt der Krankenversicherung." Eine Aufzählung der einzelnen Pflichtversicherten enthält § 20 SGB XI. Für private Versicherte einer privaten Krankenversicherung gilt für die Versicherungspflicht die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 3 SGB XI. Jene Personen sind zwatr nicht gesetzlich pflegeversichert, dennolch sind diese gesetzlich verpflichtet eine private Pflegeversicherung abzuschließen. Um einen solchen Vertrag abzuschließen, war es erforderlich, die privaten Krankenversicherungen zum Abschluss solcher Vertäge zu verpflichten.
Deletions:
Neben den oben dargestellten Soziualversicherungszweigen stellt die asoziale Pflegeversicherung einen weiteren dar. Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dies trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziuale Pflegevewrsicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die anstiegende Lebenserwartung wie aiuch die veränderende Familienstruktur zugrunde.


Revision [30609]

Edited on 2013-06-11 16:37:17 by AnnegretMordhorst
Additions:
Neben den oben dargestellten Soziualversicherungszweigen stellt die asoziale Pflegeversicherung einen weiteren dar. Die Regelungen zur sozialen Pflegeversicherung sind im [[SGB11 SGB XI]] enthalten. Dies trat am 1. Januar 1995 in Kraft. Die soziuale Pflegevewrsicherung, welche sich mit der Pflegebedürftigkeit beschäftigt gewann erst in den 70er Jahren an Bedeutung innerhalb der Öffentlichkeit. Dem lag die anstiegende Lebenserwartung wie aiuch die veränderende Familienstruktur zugrunde.


Revision [30485]

Edited on 2013-06-10 15:15:04 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [30484]

Edited on 2013-06-10 15:14:02 by AnnegretMordhorst
Additions:
Der wichtigste Versicherungsfall ist die **Krankheit**. Eine Definition des Begriffs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dennoch geht die Rechtsprechung wie auch die Lehre dann von einer Krankheit aus, wenn ein **regelwidriger Körper- oder Geisteszustand** vorliegt, dieser führt zu einer **Behandlungsbedürftigkeit** und/oder zu **Arbeitsunfähigkeit**. Um eine Regelwidrigkeit bejahen zu können ist es erforderlich, es am Leitbild eines gesunden Menschen festzumachen. Hierbei geht es demnach darum, ob die einzelnen Körper- und Geistesfunktionen gemessen am jeweiligen Lebensalter erheblich beeinträchtigt sind. Hiervon ist vor allem bei den folgenden Fällen auszugehen:
Deletions:
Der wichtigste Versicherungsfall ist die **Krankheit**. Eine Definition des Begriffs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dennoch geht die Rechtsprechung wie auch die Lehre dann von einer Krankheit aus, wenn ein **regelwidriger Körper- oder Geisteszustand** vorliegt, dieser führt zu einer **Behandlungsbedürftigkeit** oder zu **Arbeitsunfähigkeit**. Um eine Regelwidrigkeit bejahen zu können ist es erforderlich, es am Leitbild eines gesunden Menschen festzumachen. Hierbei geht es demnach darum, ob die einzelnen Körper- und Geistesfunktionen gemessen am jeweiligen Lebensalter erheblich beeinträchtigt sind. Hiervon ist vor allem bei den folgenden Fällen auszugehen:


Revision [30483]

Edited on 2013-06-10 15:13:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
In Anlehnung an die restlichen Sozialversicherungszweige verfolgt auch die gesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Diese entsteht direkt aus dem Gesetz, weshalb für deren Begründung kein Antrag oder Vertrag notwendig ist. Geregelt ist diese in § 5 SGB V.
Deletions:
In Anlehnung an die restlichen Sozialversicherungszweige verfolgt auch die gesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Diese entsteht direkt aus dem Gesetz, weshalb für deren Begründung kein Antrag oder Vertrag notwendig ist. Geregelt ist diese in § 5 SGB V. Im Einzelnen zählen demnach die folgenden Personen zu der Gruppe der Pflichtversicherten:
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Revision [30482]

Edited on 2013-06-10 15:12:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
Zählt der Anspruchsteller zu dem oben genannten versicherten Personen, so ist im Weiteren zu prüfen, ob dieser einen Versicherungsfall i.S.d. gesetzlichen Krankenversicherung erlitten hat.
Der wichtigste Versicherungsfall ist die **Krankheit**. Eine Definition des Begriffs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dennoch geht die Rechtsprechung wie auch die Lehre dann von einer Krankheit aus, wenn ein **regelwidriger Körper- oder Geisteszustand** vorliegt, dieser führt zu einer **Behandlungsbedürftigkeit** oder zu **Arbeitsunfähigkeit**. Um eine Regelwidrigkeit bejahen zu können ist es erforderlich, es am Leitbild eines gesunden Menschen festzumachen. Hierbei geht es demnach darum, ob die einzelnen Körper- und Geistesfunktionen gemessen am jeweiligen Lebensalter erheblich beeinträchtigt sind. Hiervon ist vor allem bei den folgenden Fällen auszugehen:
Gehört der Anspruchsteller zu dem oben genannten versicherten Personen, so ist im Weiteren zu prüfen, ob dieser einen Versicherungsfall i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung erlitten hat. Im Einzelnen werden folgende Sachverhalte von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst:
- drohende bzw. eingetretene Minderung der Erwerbstätigkeit, §§ 10, 43, 45, 240 SGB VI
- Erreichen des Rentenalters, §§ 35, 36, 37.40 SGB VI
- Tod des Versicherten, §§ 46 ff. SGB VI
Dabei legt § 10 SGB VI die konkreten persönlichen Voraussetzungen fest, welche erfüllt sein müssen, damit eine Minderung der Erwerbstätigkeit bei der einzelnen Person bejaht werden kann. Ergänzend hierzu bestimmt § 43 SGB VI die Voraussetzungen für das Zahlen einer Rente im Falle der Erwerbsminderung. § 45 SGB VI enthält ei ne Sonderregelung für Bergleute.
Für den Versicherungsfall der Altersrente sind die §§ 35 - 40 SGB VI maßgeblich. Hierbei bestimmt § 35 SGB VI die Anspruchsvoraussetzungen für die Regelaltersrente. Demgegenüber enthält § 36 SGB VI eine Regelung für langjährige Versicherte und § 37 SGB VI enthält eine Vorschrift für schwerbehinderte Menschen und deren Altersrente. Abschließend enthält § 40 SGB VI auch für diesen Versicherungsfall eine eigene Regelung für Bergleute.
Deletions:
Der wichtigste Versicherungsfall ist die Krankheit. Eine Definition des Begriffs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dennoch geht die Rechtsprechung wie auch die Lehre dann von einer Krankheit aus, wenn ein **regelwidriger Körper- oder Geisteszustand** vorliegt, dieser führt zu einer **Behandlungsbedürftigkeit** oder zu **Arbeitsunfähigkeit**. Um eine Regelwidrigkeit bejahen zu können ist es erforderlich, es am Leitbild eines gesunden Menschen festzumachen. Hierbei geht es demnach darum, ob die einzelnen Körper- und Geistesfunktionen gemessen am jeweiligen Lebensalter erheblich beeinträchtigt sind. Hiervon ist vor allem bei den folgenden Fällen auszugehen:
Gehört der Ahnspruchsteler zu dm oben dargestellten versicherten Personekreis, so ist im Weiteren zu prüfen, ob dieser einen Versicherungsfall i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung erlitten hat. Im einzelnen werdedn folgende Sachverhalte von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst:
- drohende bzw. eingetretene Minderung der Erwerbstätigkeit
- Erreichen des Rentenalters
- Tod des Versicherten


Revision [30477]

Edited on 2013-06-10 14:36:56 by AnnegretMordhorst
Additions:
Gehört der Ahnspruchsteler zu dm oben dargestellten versicherten Personekreis, so ist im Weiteren zu prüfen, ob dieser einen Versicherungsfall i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung erlitten hat. Im einzelnen werdedn folgende Sachverhalte von der gesetzlichen Rentenversicherung erfasst:
- drohende bzw. eingetretene Minderung der Erwerbstätigkeit
- Erreichen des Rentenalters
- Tod des Versicherten


Revision [29914]

Edited on 2013-06-06 20:13:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
Nr. 2: aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenantwartschaften übertragen oder begründet sind||
Für die in § 8 Abs. 2 SGB VI genannten Personen gilt grundsätzlich, dass diese entweder versicherungsfrei waren bzw. von der Versicherungspflicht befreit sind. Zudem müssen diese ohne einen Anspruch auf Versorgung oder Anwartschaft aus der Beschäftigung ausgeschieden sein. Gleiches gilt bei einem Verlust des Anspruchs. Schließlich dürfen keine Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gem. § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegen.
Diese Nachversicherung führt dazu, dass die Personen so gestellt werden, als wären diese für die Dauer ihres versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig.
Deletions:
Nr. 2: aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenantwartschaften übertragen oder begeründet sind||
Für die in § 8 Abs. 2 SGB VI genannten Personen gilt grundsätzlich, dass diese entweder versicherungsfrei waren bzw. von der Versicherungspflicht befreit sind. Zudem müssen diese ohne eine Anspruch auf Versorgung oder Anwartshaft aus der Beschäftigung ausgeschieden sein. Gleiches gilt bei einem Verlust des Anspruchs. Schließlich dürfen keine gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gem. § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegen.
diese Nachversicherung führt dazu, dass die Personen so gestellt werden, als wären diese für die Dauer ihres versicherungsfreien Beaschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig.


Revision [29844]

Edited on 2013-06-06 09:20:59 by AnnegretMordhorst
Additions:
Für die in § 8 Abs. 2 SGB VI genannten Personen gilt grundsätzlich, dass diese entweder versicherungsfrei waren bzw. von der Versicherungspflicht befreit sind. Zudem müssen diese ohne eine Anspruch auf Versorgung oder Anwartshaft aus der Beschäftigung ausgeschieden sein. Gleiches gilt bei einem Verlust des Anspruchs. Schließlich dürfen keine gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung gem. § 184 Abs. 2 SGB VI vorliegen.
diese Nachversicherung führt dazu, dass die Personen so gestellt werden, als wären diese für die Dauer ihres versicherungsfreien Beaschäftigungsverhältnisses versicherungspflichtig.


Revision [29837]

Edited on 2013-06-06 08:49:45 by AnnegretMordhorst
Additions:
Ergänzend zu den bereits dargestellten Fälle der versicherten Personen enthält § 8 SGB VI drei Fälle nach denen eine Person zum Kries der Versicherten zählen kann.
||§ 8 Abs. 1 S. 1 SGB VI||Nr. 1: Personen die nachversichert sind
Nr. 2: aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder eines Rentensplittings Rentenantwartschaften übertragen oder begeründet sind||
|| § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VI||Nachversicherte gleichgestellte Personen||
||§ 8 Abs. 2 SGB VI|| Nr. 1 Beamte order Richter
Nr. 2: sonstige Beschäftigte von Körperschaften, .... des öffentlichen Rechts
Nr. 3: satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaft
Nr. 4: Lehrer oder Erzieher an privaten Schulen||
Deletions:
Die Regelung zur Nachversicherung ist in § 8 SGB VI enthalten. Dieser unterscheidet drei Fälle der Nachversicherung.
||§ 8 Abs. 1||cell2||
|| § 8 Abs. 1 S. 2||cell2||||cell1||cell2||
||§ 8 Abs. 2||cell2||


Revision [29830]

Edited on 2013-06-06 08:24:54 by AnnegretMordhorst
Additions:
**dd. Nachversicherung:**
Die Regelung zur Nachversicherung ist in § 8 SGB VI enthalten. Dieser unterscheidet drei Fälle der Nachversicherung.
|=|Fälle der Nachversicherung|=|Personengruppe||
||§ 8 Abs. 1||cell2||
|| § 8 Abs. 1 S. 2||cell2||||cell1||cell2||
||§ 8 Abs. 2||cell2||


Revision [29654]

Edited on 2013-06-03 18:16:24 by AnnegretMordhorst
Additions:
Kann die Leistung sowohl **dem Grunde nach** wie auch **dem Umfang nach** gewährt werden, so kann der Leistungsberechtigte eine Sach- oder Dienstleistung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Erbringung der Leistungen nicht direkt durch die Krankenkasse erfolgt. Vielmehr bedient sich diese zur Leistungsausführung der Hilfe von Ärzten, Apotheken, Zahnärzten, Krankenhäusern usw. Zu dessen Zweck wird zwischen der Krankenkasse und dem jeweiligen Erbringer ein Vertrag geschlossen. Dadurch entsteht ein Dreiecksverhältnis. Zum besseren Verständnis dient die folgende Übersicht:
Deletions:
Leistungen dem Umfang nach
Kann die Leistung sowohl dem Grunde nach wie auch dem Umfang nach gewährt werden, so kann der Leistungsberechtigte eine Sach- oder Dienstleistung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Erbringung der Leistungen nicht direkt durch die Krankenkasse erfolgt. Vielmehr bedient sich diese zur Leistungsausführung der Hilfe von Ärzten, Apotheken, Zahnärzten, Krankenhäusern usw. Zu dessen Zweck wird zwischen der Krankenkasse und dem jeweiligen Erbringer ein Vertrag geschlossen. Dadurch entsteht ein Dreiecksverhältnis. Zum besseren Verständnis dient die folgende Übersicht:


Revision [29653]

Edited on 2013-06-03 18:14:16 by AnnegretMordhorst

No Differences

Revision [29652]

Edited on 2013-06-03 18:13:38 by AnnegretMordhorst
Additions:
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Deletions:
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Revision [29650]

Edited on 2013-06-03 17:55:37 by AnnegretMordhorst
Additions:
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Revision [29647]

Edited on 2013-06-03 17:30:15 by AnnegretMordhorst
Additions:
Neben den in der Übersicht enthaltenen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind von dieser auch die Fahrtkosten zu tragen. Dies allerdings nur dann, wenn diese im Zusammenhang mit bestimmten anderen Leistungen zwingend medizinisch erforderlich sind, § 60 Abs. 1 SGB V.
Zusätzlich zu den oben dargestellten Punkten ist abschließend bei der Frage, ob eine Leistung dem Grunde nach vorliegt zu klären, ob die Leistungspflicht nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss kommt vor allem dann in Betracht, wenn:
Kann die Leistung sowohl dem Grunde nach wie auch dem Umfang nach gewährt werden, so kann der Leistungsberechtigte eine Sach- oder Dienstleistung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Erbringung der Leistungen nicht direkt durch die Krankenkasse erfolgt. Vielmehr bedient sich diese zur Leistungsausführung der Hilfe von Ärzten, Apotheken, Zahnärzten, Krankenhäusern usw. Zu dessen Zweck wird zwischen der Krankenkasse und dem jeweiligen Erbringer ein Vertrag geschlossen. Dadurch entsteht ein Dreiecksverhältnis. Zum besseren Verständnis dient die folgende Übersicht:
Vorschriften für die gesetzliche Rentenversicherung sind im SGB VI zu finden. Mittelpunkt der gesetzlichen Rentenversicherung bildet die Vorsorge für die Gefahren im Alter wie auch der Erwerbsunfähigkeit. Darüber hinaus umfasst die Vorsorge auch die Fälle der Hinterbliebenen eines toten Versicherten.
Bei diesen ist zu beachten, dass hierbei einige Personengruppen nicht erfasst sind. Dies betrifft im Einzelnen die Landwirte und die Künstler und Publizisten. Für die erst genannte Personengruppe gilt das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und für die letzt genannten beinhaltet das Gesetz über die Sozialversicherung für Künstler und Publizisten entsprechende Regelungen. Ebenso gehören zu den ausgeschlossenen Personengruppen auch Beamte, Richter und Soldaten. Auch für diese gelten eigenständige Regelungen im Bereich der Alterssicherung.
Aus diesem Ausschluss ergibt sich das in der gesetzlichen Rentenversicherung hauptsächlich Beschäftigte versichert sind. Demnach gilt diese auch als **Regelaltersicherung für Beschäftigte**. Diese wird durch eine zusätzliche Alterssicherung in Art einer **betrieblichen Alterssicherung** durch eine **private Alterssicherung** ausgeweitet. Grund hierfür liegt darin, dass immer weniger Beschäftigte für mehr Rentner über eine längere Dauer hinweg viele Rentner versorgen. Ursache hierfür besteht unter anderem im demografischen Wandel.
Im Folgenden ist nun die Frage zu klären, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Diese Frage hat vor allem dann Bedeutung, wenn es darum geht, ob eine Beitragspflicht besteht oder nicht. Daneben kommt diese aber auch deswegen von Bedeutung, weil mit der ersten Beitragszahlung das Versicherungsverhältnis begründet wird. Ein begründetes Versicherungsverhältnis bleibt bis zum Tod des Versicherten am Leben. Demnach ist zwar kein vorhandenes Sozialrechtsverhältnis erforderlich, doch müssen bei der Leistungserbringung spezielle Warte- bzw. vorversicherungszeiten zu bejahen sein. Beim den versicherten Personen kann hier wie folgt unterschieden werden:
Die einzelnen Pflichtversicherten sind in den §§ 1 - 3 SGB VI enthalten. Konkret gehören zu diesen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SG B VI die gegen Entgelt Beschäftigten und Auszubilden. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 -10 SGB VI haben sich auch einzelne selbstständige Personengruppen in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu versichern. Abschließend enthält § 3 S. 1 Nr. 1 - 4 SGB VI weitere Pflichtversicherte aufgrund von nicht dauerhaften besonderen Aufwendungen. Darüber hinaus ist die Pflichtversicherung nicht von der Höhe des Einkommens abhängig.
Personen, deren Altersabsicherung bereits abgesichert ist, sind gem. § 5 SGB VI nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner können sich die in § 6 SGB VI genannten Personen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien.
Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im § 7 SGB VI geregelt. Nach § 7 Abs. 1 SGB VI steht es jedem frei sich für Zeiten nach der Vollendung des 16. Lebensjahr zu versichern.
Deletions:
Neben den in der Übersicht enthaltenen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind von dieser auch die Fahrtkosten zu tragen. Dies allerdings nur dann, wenn diese im Zusammnehang mit bestimmten anderen Lesitungen zwinghend medizinisch erforderlich sind, § 60 Abs. 1 SGB V.
Zusätzlich zu den oben dargestellten Punkten ist abschließend bei der Frage , ob eine Leistung dem Grunde nach vorliegt zu klären, ob die Leistungspflicht nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss kommt vor allem dann in Betracht, wenn:
Kann die Leistung sowohl dem grunde nach wie auch dem Umfang nach gewährt werden, so kann der Leistungsberechitgte eine Sach- oder Dienstleistung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Erbringung der Leistungen nicht direkt durch die Krankenkasse erfolgt. Vielmehr bedinet sich diese zur Leistungsausführung der Hilfe von Ärtzten, Apotheken, Zahnärtzten, Krankenhäusern usw. Zu dessen Zweck wird zwischen der Krankenkasse und dem jeweiligen Erbringer ein Vertrag geschlossen. Dadurch entshtet eine Dreiecksverhältnis. Zum besseren Verständnis dient die folgende Übersicht:
Vorschriften für die gesetzliche rentenversicherung sind im SGB VI zu finden. Mittelpunkt der gesetzlichen Rentenversicherung bildet die Vorsorge für die Gefahren im Alter wie auch der Erwerbsunfähigkeit. Darüber hinaus umfasst die Vorsorge auch die Fälle der Hinterbliebenen eines toten Versicherten.
Bei diesen ist zu beachten, dass hierbei einige Personengruppen nicht erfasst sind. Dies betrifft im Einzelnen die Landwirte und die Künstler und Publizisiten. Für die erst genannte Personengruppe gilt das Gesetz über die Altersicherung der Landwirte und für die letzt genannten beinhaltet das Gesetz über die Sozialversicherung füpr Künstler und Publizisiten entsprechende Regelungen. Ebenso gehören zu den ausgeschlossenen Personengruppen auch Beamte, Richter und Soldaten. Auch für diese gelten eigenständige Regelungen im Bereich der Alterssicherung.
Aus diesem Ausschluss ergibt sich das in der gesetzlichen Rentenversicherung hauptsächlich Beschäftigte versichert sind. Demnach gilt diese auch als **Regelaltersicherung für Beschäftigte**. Diese wird durch eine zusätzliche Alterssicherung in Art einer **betrieblichen Alterssicherung** durch eine **private Alterssicherung** ausgeweitet. Grund hierfür liegt darin, dass immer weniger Beschäftigte für mehr Rentner über eine längere dauer hinweg viele Rentner versorgen. Ursache hierfür besteht unter anderem im demografaischen Wandel.
Im Folgednen ist nun die Frage zu klären, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Diese frage hat vor allem dann Bedeutung, wenn es darum geht, ob eine Beitragspflicht besteh toder nicht. Daneben kommt diese aber auch deswegen von Bedeutung, weil mit der ersten Beitragszahlung das Versicherungsverhältnis begründet wird. Ein begründetes Versicherungsverhältnis bleibt bis zum Tod des Versicherten am Leben.Demnach ist zwar kein vorhandenes Sozialrechtsverhältnis erforderlich, doch müssen bei der Lesitungserbringung spezielle Warte- bzw. vorversicherungszeiten zu bejahen sein. Beim den versicherten Personen kann hier wie folgt unterschieden werden:
Die einzelnen Pflichtversicherten sind in den §§ 1 - 3 SGB VI enthalten. Konkret gehören zu diesen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SG B VI die gegen Entgelt Beschäftigten und Auszubildeten. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 -10 SGB VI haben sich auch einzelne selbstständige Personengruppen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht zu versichern. Abschließend enthält § 3 S. 1 Nr. 1 - 4 SGB VI weitere Pflichtversicherte aufgrund von nicht dauerhaften besonderen Aufwendungen. Darüber hinaus ist die Pflichtversicherung nicht von der Höhe des Einkommens abhängig.
Personen, deren Alterabsicherung bereits abgesichert ist, sind gem. § 5 SGB VI nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner können sich die in § 6 SGB VI genannten Personen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien.
Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im § 7 SGB VI geregelt. Nach § 7 Abs. 1 SGB VI steht es jedem frei sich für Zeiten nach der Vollendun g des 16. Lebensjahr zu versichern.


Revision [29645]

Edited on 2013-06-03 17:17:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im § 7 SGB VI geregelt. Nach § 7 Abs. 1 SGB VI steht es jedem frei sich für Zeiten nach der Vollendun g des 16. Lebensjahr zu versichern.
Deletions:
Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im § 7 SGB VI geregelt.


Revision [29644]

Edited on 2013-06-03 17:15:51 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Folgednen ist nun die Frage zu klären, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Diese frage hat vor allem dann Bedeutung, wenn es darum geht, ob eine Beitragspflicht besteh toder nicht. Daneben kommt diese aber auch deswegen von Bedeutung, weil mit der ersten Beitragszahlung das Versicherungsverhältnis begründet wird. Ein begründetes Versicherungsverhältnis bleibt bis zum Tod des Versicherten am Leben.Demnach ist zwar kein vorhandenes Sozialrechtsverhältnis erforderlich, doch müssen bei der Lesitungserbringung spezielle Warte- bzw. vorversicherungszeiten zu bejahen sein. Beim den versicherten Personen kann hier wie folgt unterschieden werden:
Die einzelnen Pflichtversicherten sind in den §§ 1 - 3 SGB VI enthalten. Konkret gehören zu diesen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SG B VI die gegen Entgelt Beschäftigten und Auszubildeten. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 -10 SGB VI haben sich auch einzelne selbstständige Personengruppen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht zu versichern. Abschließend enthält § 3 S. 1 Nr. 1 - 4 SGB VI weitere Pflichtversicherte aufgrund von nicht dauerhaften besonderen Aufwendungen. Darüber hinaus ist die Pflichtversicherung nicht von der Höhe des Einkommens abhängig.
Personen, deren Alterabsicherung bereits abgesichert ist, sind gem. § 5 SGB VI nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ferner können sich die in § 6 SGB VI genannten Personen auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien.
**cc. Freiwillige Versicherung:**
Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ist im § 7 SGB VI geregelt.
Deletions:
Im Folgednen ist nun die Frage zu klöären, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Diese frage hat vor allem dann Bedeutung, wenn es darum geht zu klären, ob eine Beitragspflicht besteh toder nicht. Daneben kommt diese aber auch deswegen von Bedeutung, weil mit der ersten Beitragszahlung das Versicherungsverhältnis begründet wird. Beim den versicherten Personen wird auch hier wie folgt unterschieden:
Die einzelnen Pflichtversicherten sind in den §§ 1 - 3 SGB VI enthalten. Konkret gehören zu diesen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SG B VI die gegen Entgelt Beschäftigten und Auszubildeten. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 -10 SGB VI haben sich auch einzelne selbstständige Personengruppen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht zu versichern. Abschließend enthält § 3 S. 1 Nr. 1 - 4 SGB VI weitere Pflichtversicherte aufgrund von nicht dauerhaften besonderen Aufwendungen.
personen, deren Alterabsicherung bereits


Revision [29643]

Edited on 2013-06-03 17:00:11 by AnnegretMordhorst
Additions:
Die einzelnen Pflichtversicherten sind in den §§ 1 - 3 SGB VI enthalten. Konkret gehören zu diesen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SG B VI die gegen Entgelt Beschäftigten und Auszubildeten. Entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 -10 SGB VI haben sich auch einzelne selbstständige Personengruppen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht zu versichern. Abschließend enthält § 3 S. 1 Nr. 1 - 4 SGB VI weitere Pflichtversicherte aufgrund von nicht dauerhaften besonderen Aufwendungen.
**bb. Versicherungsfreiheit:**
personen, deren Alterabsicherung bereits


Revision [29642]

Edited on 2013-06-03 16:44:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Im Folgednen ist nun die Frage zu klöären, wer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist. Diese frage hat vor allem dann Bedeutung, wenn es darum geht zu klären, ob eine Beitragspflicht besteh toder nicht. Daneben kommt diese aber auch deswegen von Bedeutung, weil mit der ersten Beitragszahlung das Versicherungsverhältnis begründet wird. Beim den versicherten Personen wird auch hier wie folgt unterschieden:
- Freiwillige Versicherung
- Nachversicherung


Revision [29641]

Edited on 2013-06-03 16:38:49 by AnnegretMordhorst
Deletions:
((2)) Geseztliche Arbeitslosenversicherung


Revision [29640]

Edited on 2013-06-03 16:32:09 by AnnegretMordhorst
Additions:
Aus diesem Ausschluss ergibt sich das in der gesetzlichen Rentenversicherung hauptsächlich Beschäftigte versichert sind. Demnach gilt diese auch als **Regelaltersicherung für Beschäftigte**. Diese wird durch eine zusätzliche Alterssicherung in Art einer **betrieblichen Alterssicherung** durch eine **private Alterssicherung** ausgeweitet. Grund hierfür liegt darin, dass immer weniger Beschäftigte für mehr Rentner über eine längere dauer hinweg viele Rentner versorgen. Ursache hierfür besteht unter anderem im demografaischen Wandel.
Deletions:
Aus diesem Ausschluss ergibt sich das in der gesetzlichen Rentenversicherung hauptsächlich Beschäftigte versichert sind. Demnach gilt diese auch als **Regelaltersicherung für Beschäftigte**. Diese wird durch eine zusätzliche alterssicherung ausgeweitet. Grund hierfür liegt darin, dass immer weniger Beschäftigte für mehr Rentner über eine längere dauer hinweg viele Rentner versorgen. Ursache hierfür besteht unter anderem im demografaischen Wandel.


Revision [29639]

Edited on 2013-06-03 16:30:06 by AnnegretMordhorst
Additions:
Vorschriften für die gesetzliche rentenversicherung sind im SGB VI zu finden. Mittelpunkt der gesetzlichen Rentenversicherung bildet die Vorsorge für die Gefahren im Alter wie auch der Erwerbsunfähigkeit. Darüber hinaus umfasst die Vorsorge auch die Fälle der Hinterbliebenen eines toten Versicherten.
Bei diesen ist zu beachten, dass hierbei einige Personengruppen nicht erfasst sind. Dies betrifft im Einzelnen die Landwirte und die Künstler und Publizisiten. Für die erst genannte Personengruppe gilt das Gesetz über die Altersicherung der Landwirte und für die letzt genannten beinhaltet das Gesetz über die Sozialversicherung füpr Künstler und Publizisiten entsprechende Regelungen. Ebenso gehören zu den ausgeschlossenen Personengruppen auch Beamte, Richter und Soldaten. Auch für diese gelten eigenständige Regelungen im Bereich der Alterssicherung.
Aus diesem Ausschluss ergibt sich das in der gesetzlichen Rentenversicherung hauptsächlich Beschäftigte versichert sind. Demnach gilt diese auch als **Regelaltersicherung für Beschäftigte**. Diese wird durch eine zusätzliche alterssicherung ausgeweitet. Grund hierfür liegt darin, dass immer weniger Beschäftigte für mehr Rentner über eine längere dauer hinweg viele Rentner versorgen. Ursache hierfür besteht unter anderem im demografaischen Wandel.
Deletions:
Vorschriften füür die gesetzliche rentenversicherung sind im SGB VI zu finden. Bei diesen ist zu beachten, dass hierbei einige Personengruppen nicht erfasst sind. Dies betrifft im Einzelnen die Landwirte und die Künstler und Publizisiten. Für die erst genannte Personengruppe gilt das Gesetz über die Altersicherung der Landwirte und für die letzt genannten beinhaltet das Gesetz über die Sozialversicherung füpr Künstler und Publizisiten entsprechende Regelungen.


Revision [29638]

Edited on 2013-06-03 16:06:08 by AnnegretMordhorst
Additions:
Leistungen dem Umfang nach
Kann die Leistung sowohl dem grunde nach wie auch dem Umfang nach gewährt werden, so kann der Leistungsberechitgte eine Sach- oder Dienstleistung gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB V erhalten. Hierbei ist zu beachten, dass die Erbringung der Leistungen nicht direkt durch die Krankenkasse erfolgt. Vielmehr bedinet sich diese zur Leistungsausführung der Hilfe von Ärtzten, Apotheken, Zahnärtzten, Krankenhäusern usw. Zu dessen Zweck wird zwischen der Krankenkasse und dem jeweiligen Erbringer ein Vertrag geschlossen. Dadurch entshtet eine Dreiecksverhältnis. Zum besseren Verständnis dient die folgende Übersicht:
{{image url="Leistungserbringung.png"}}
Vorschriften füür die gesetzliche rentenversicherung sind im SGB VI zu finden. Bei diesen ist zu beachten, dass hierbei einige Personengruppen nicht erfasst sind. Dies betrifft im Einzelnen die Landwirte und die Künstler und Publizisiten. Für die erst genannte Personengruppe gilt das Gesetz über die Altersicherung der Landwirte und für die letzt genannten beinhaltet das Gesetz über die Sozialversicherung füpr Künstler und Publizisiten entsprechende Regelungen.


Revision [29630]

Edited on 2013-06-03 15:19:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Als Sonderfälle für das Vorliegen einer Krankheit sind die Schwangerschaft und die Mutterschaft zu nennen. Die Leistungen für solche Fälle sind im § 24c SGB V zu finden.
Neben den in der Übersicht enthaltenen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse sind von dieser auch die Fahrtkosten zu tragen. Dies allerdings nur dann, wenn diese im Zusammnehang mit bestimmten anderen Lesitungen zwinghend medizinisch erforderlich sind, § 60 Abs. 1 SGB V.
Deletions:
Als Sonderfälle für das Vorliegen einer Krankheit sind die Schwangerschaft und die Mutterschaft zu nennen. Diese sind entsprechend dem bi hierhin geschreibenen nicht als Krankheiten im sozialrechtlichen Sinn anzunehmen.


Revision [29629]

Edited on 2013-06-03 14:46:49 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{image url="LeistungengesetzlicheKV.png"}}


Revision [29490]

Edited on 2013-05-30 22:09:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Hierbei ist zwischen Leistungen dem Grunde nach wie auch Leistungen der Höhe nach zu differenzieren. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen dem Grunde nach enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Bei diesen ist zu beachten, dass sie selber keine Anspruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Die allgemeine Leistungsvoraussetzung dem Grunde nach ergibt sich aus § 15 Abs. 2 SGB V. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Leistungsgerecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**. Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krankheit selber. Dabei werden Leistungen zur Vermeidung und zur Früherkennung erbracht um den Eintritt einer Krankheit zu verhindern. Von diesen sind Leistungen bei Krankheit abzugrenzen. Diese werden immer nur dann gewährt, wenn eine Krankheit vorliegt. Dies kann durch eine Krankenbehandlung oder durch Krankengeld erfolgen.
Weitere Informationen zu den konkreten oben dargestellten Leistungen beinhaltet die nachfolgende Übersicht:
Zusätzlich zu den oben dargestellten Punkten ist abschließend bei der Frage , ob eine Leistung dem Grunde nach vorliegt zu klären, ob die Leistungspflicht nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss kommt vor allem dann in Betracht, wenn:
- die Krankheit durch das Begehen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens seitens des Versicherten hervorgerufen wurde
Deletions:
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Hierbei ist zwiscen Leistungen dem grunde nach wie auch Leistungen der Höhe nach zu diefferenzieren. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen dem Grunde nach enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Bei diesen ist zu beachten, dass sie selber keine Anpruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Die allgemeine Leistungsvoraussetzung dem Grunde nach ergibt sich aus § 15 Abs. 2 SGB V. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Lesitungsrecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**. Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkase zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krakheit selber. Dabei werden Leistugnen zur Vermeidung und zur Früherkennung erbreacht um den Eintritt einer Krankheit zu verhindern. Von diesen sind Leistungen bei Krankheit abzugrenzen. Diese werden immer nur dann gewährt, wenn eine Krankheit vorliegt. Dies kann durch eine Krankenbehandlung oder durch Krankengeld erfolgen.
Weitere Informationen zu den konkreten oben dargestellten Leistungen beinhaltet die nachfoolgende Übersicht:
Zusätzlich zu den oben dargestellten Punkten ist abschließend bei der Frage , ob eine Leistung dem grunde nach vorliegt zu klären, ob die Leistungspflicht nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss kommt vor allem dann in Betracht, wenn:
- die Krankheit durch das Begehen eines Verrechens oder vorsätzlichen Vergehens seitens des Versicherten hervorgerfuen wurde


Revision [29489]

Edited on 2013-05-30 19:19:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Von der Behandlungsbedürftigkeit ist die Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Eines solche liegt immer dann vor, wenn der Betroffene vorübergehend nicht in der Lage ist seiner bisherigen Beschäftigung weiterhin nachzugehen oder hierbei Gefahr zu laufen dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert. Hierbei ist die zeitlich zuletzt ausgebübte Tätigkeit entscheidend.Grenze der Arbeitsunfähigkeit ist dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht mehr die zuletzt wahrgenommene Tätigkeit ausüben kann, dieser aber jede gleichwertige oder ähnliche Tätigkeit verrichten kann.
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Hierbei ist zwiscen Leistungen dem grunde nach wie auch Leistungen der Höhe nach zu diefferenzieren. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen dem Grunde nach enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Bei diesen ist zu beachten, dass sie selber keine Anpruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Die allgemeine Leistungsvoraussetzung dem Grunde nach ergibt sich aus § 15 Abs. 2 SGB V. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Lesitungsrecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**. Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkase zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krakheit selber. Dabei werden Leistugnen zur Vermeidung und zur Früherkennung erbreacht um den Eintritt einer Krankheit zu verhindern. Von diesen sind Leistungen bei Krankheit abzugrenzen. Diese werden immer nur dann gewährt, wenn eine Krankheit vorliegt. Dies kann durch eine Krankenbehandlung oder durch Krankengeld erfolgen.
Zusätzlich zu den oben dargestellten Punkten ist abschließend bei der Frage , ob eine Leistung dem grunde nach vorliegt zu klären, ob die Leistungspflicht nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss kommt vor allem dann in Betracht, wenn:
- der Versicherte sich die Krankheit vorsätzlich selber zugezogen hat
- die Krankheit durch das Begehen eines Verrechens oder vorsätzlichen Vergehens seitens des Versicherten hervorgerfuen wurde
- missbräuchliche Inanspruchnahme einer Leistung aufgrund von § 10 SGB V
- Aufnahme in eine Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
Bezüglich dieser Fälle ist anzumerken, dass die gesetzliche Krankenversicherung den Versicherten an den Kosten beteiligen kann.
Deletions:
Von der Behandlungsbedürftigkeit ist die Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Eines solche liegt immer dann vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist seiner bisherigen Beschäftigung weiterhin nachzugehen oder hierbei Gefahr zu laufen dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert. Hierbei ist die zeitlich zuletzt ausgebübte Tätigkeit entscheidend.Grenzr der Arbeitsunfähigkeit ist dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht mehr die zuletzt wahrgenommene Tätigkeit ausüben kann, dieser aber jede gleichwertige oder ähnliche Tätigkeit verrichten kann.
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Hierbei ist zwiscen Leistungen dem grunde nach wie auch Leistungen der Höhe nach zu diefferenzieren. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen dem Grunde nach enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Bei diesen ist zu beachten, dass sie selber keine Anpruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Lesitungsrecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**. Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkase zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krakheit selber. Dabei werden Leistugnen zur Vermeidung und zur Früherkennung erbreacht um den Eintritt einer Krankheit zu verhindern. Von diesen sind Leistungen bei Krankheit abzugrenzen. Diese werden immer nur dann gewährt, wenn eine Krankheit vorliegt. Dies kann durch eine Krankenbehandlung oder durch Krankengeld erfolgen.


Revision [29488]

Edited on 2013-05-30 19:07:32 by AnnegretMordhorst
Additions:
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Hierbei ist zwiscen Leistungen dem grunde nach wie auch Leistungen der Höhe nach zu diefferenzieren. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen dem Grunde nach enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Bei diesen ist zu beachten, dass sie selber keine Anpruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Lesitungsrecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**. Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkase zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krakheit selber. Dabei werden Leistugnen zur Vermeidung und zur Früherkennung erbreacht um den Eintritt einer Krankheit zu verhindern. Von diesen sind Leistungen bei Krankheit abzugrenzen. Diese werden immer nur dann gewährt, wenn eine Krankheit vorliegt. Dies kann durch eine Krankenbehandlung oder durch Krankengeld erfolgen.
Deletions:
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Beidiesewn ist zu beachten, dass sie selber keine Anpruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Lesitungsrecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**. Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkase zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krakheit selber. Dabei werden Leistugnen zur Vermeidung und zur Früherkennung erbreacht um den Eintritt einer Krankheit zu verhindern. Von diesen sind Leistungen bei Krankheit abzugrenzen. Diese werden immer nur dann gewährt, wenn eine Krankheit vorliegt. Dies kann durch eine Krankenbehandlung oder durch Krankengeld erfolgen.


Revision [29379]

Edited on 2013-05-29 19:07:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Beidiesewn ist zu beachten, dass sie selber keine Anpruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Lesitungsrecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**. Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkase zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krakheit selber. Dabei werden Leistugnen zur Vermeidung und zur Früherkennung erbreacht um den Eintritt einer Krankheit zu verhindern. Von diesen sind Leistungen bei Krankheit abzugrenzen. Diese werden immer nur dann gewährt, wenn eine Krankheit vorliegt. Dies kann durch eine Krankenbehandlung oder durch Krankengeld erfolgen.
Weitere Informationen zu den konkreten oben dargestellten Leistungen beinhaltet die nachfoolgende Übersicht:
Deletions:
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Beidiesewn ist zu beachten, dass sie selber keine Anpruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Lesitungsrecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**..
Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkase zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krakheit selber.


Revision [29378]

Edited on 2013-05-29 18:23:27 by AnnegretMordhorst
Additions:
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Beidiesewn ist zu beachten, dass sie selber keine Anpruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Lesitungsrecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählen vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots** wie auch der **Sachleistungsgrundsatz**..
Deletions:
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Beidiesewn ist zu beachten, dass sie selber keine Anpruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Lesitungsrecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählt vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots**.


Revision [29377]

Edited on 2013-05-29 18:21:00 by AnnegretMordhorst
Additions:
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können. Eine Übersicht zu möglichen Leistungen enthält sowohl § 21 Abs. 1 SGB V wie auch § 11 Abs. 4 SGB V. Beidiesewn ist zu beachten, dass sie selber keine Anpruchsgrundlage bilden. Die jeweiligen Anspruchsgrundlagen sind in den §§ 20 ff. SGB V zu finden. Darüber hinaus beinhalten die Vorschriften der §§ 12- 19 SGB v den allgemeinen Teil des Lesitungsrecht und beinhalten die leistungsrechtlichen Grundsätze. Hierzu zählt vor allem der **Grundsatz des Wirtschaftlichkeitsgebots**.
Zu den eigentlichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkase zählen vor allem solche, die zur Vermeidung wie auch zur Früherkennung von Krankheiten dienen wie auch bei Krakheit selber.
Deletions:
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können.


Revision [29376]

Edited on 2013-05-29 18:06:44 by AnnegretMordhorst
Additions:
{{image url="Pflichtversicherte.png"width="100"}}
Be diesen ist darauf zu achten, dass der Pflichtversicherungstatbestand gem. Nr. 1 gegenüber den anderen Pflichtversicherungstatbeständen vorrangig ist. Zudem tritt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in aller Regel mit dem Erfüllen der besonderen Voraussetzungen ein und entfällt beim Wegfallen der jeweiligen Voraussetzungen. Läuft die Mitgliedschaft ab, dann endet gem. § 19 Abs .1 SGB V auch der Anspruch auf Leistung. Hierfür sieht § 19 Abs. 2 und 3 eine Ausnahme vor. Entsprechend dieser bleibt der Anspruch auf Leistung für höchstens **einen Monat** nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
[[ Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching, Stand: 01.03.2013
Edition: 29]]
Deletions:
{{image url="Pflichtversicherte.png"}}
Dieser bestimmt die Gruppe der Pflichtversicherten. Dabei ist darauf zu achten, dass der Pflichtversicherungstatbestand gem. Nr. 1 gegenüber den anderen Pflichtversicherungstatbeständen vorrangig ist. Zudem tritt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in aller Regel mit dem Erfüllen der besonderen Voraussetzungen ein und entfällt beim Wegfallen der jeweiligen Voraussetzungen. Läuft die Mitgliedschaft ab, dann endet gem. § 19 Abs .1 SGB V auch der Anspruch auf Leistung. Hierfür sieht § 19 Abs. 2 und 3 eine Ausnahme vor. Entsprechend dieser bleibt der Anspruch auf Leistung für höchstens **einen Monat** nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.


Revision [29374]

Edited on 2013-05-29 17:57:29 by AnnegretMordhorst
Additions:
((1)) Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen anhand der jeweiligen Sozialversicherungszweige
Dieser bestimmt die Gruppe der Pflichtversicherten. Dabei ist darauf zu achten, dass der Pflichtversicherungstatbestand gem. Nr. 1 gegenüber den anderen Pflichtversicherungstatbeständen vorrangig ist. Zudem tritt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in aller Regel mit dem Erfüllen der besonderen Voraussetzungen ein und entfällt beim Wegfallen der jeweiligen Voraussetzungen. Läuft die Mitgliedschaft ab, dann endet gem. § 19 Abs .1 SGB V auch der Anspruch auf Leistung. Hierfür sieht § 19 Abs. 2 und 3 eine Ausnahme vor. Entsprechend dieser bleibt der Anspruch auf Leistung für höchstens **einen Monat** nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
Neben der freiwilligen Versicherung des § 9 Abs. 1 SGB V bestimmt § 6 SGB V eine Versicherungsfreiheit für eine bestimmte gruppe von Arbeitnehmer. Dieser erfasst alle Personen welche nicht nach § 5 SGB V zu den pflicht Versciherten zählen. Im Einzelnen zählen zu diesen diejenigen, bei denen das laufende Jahresentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 bzw. 7 SGB V. regelmäßig über drei Jahre hinaus übersteigt. Das Versicherungsverhältnis läuft in diesen Fällen gem. § 6 Abs. 4 SGB V nach dem dritten Kalenderjahr ab, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.
Deletions:
((1)) Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen anhand der einzelnen Sozialversicherungszweige
Dieser bestimmt die Gruppe der Pflichtversicherten. Zudem tritt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in aller Regel mit dem Erfüllen der besonderen Voraussetzungen ein und entfällt beim Wegfallen der jeweiligen Voraussetzungen. Läuft die Mitgliedschaft ab, dann endet gem. § 19 Abs .1 SGB V auch der Anspruch auf Leistung. Hierfür sieht § 19 Abs. 2 und 3 eine Ausnahme vor. Entsprechend dieser bleibt der Anspruch auf Leistung für höchstens **einen Monat** nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
Neben der freiwilligen Versicherung des § 9 Abs. 1 SGB v bestimmt § 6 SGB V eine Versicherungsfreiheit für eine bestimmte gruppe von Arbeitnehmer. Zu diesen zählen diejenigen, bei denen das laufende Jahresentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 bzw. 7 SGB V. regelmäßig über drei Jahre hinaus übersteigt. Das Versicherungsverhältnis läuft in diesen Fällen gem. § 6 Abs. 4 SGB V nach dem dritten Kalenderjahr ab, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.


Revision [29371]

Edited on 2013-05-29 17:32:18 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit der Anspruchsberechtigte einen Anspruch auf Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung geltend machen kann, ist zu Beginn erforderlich dass dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wird hinsichtlich der versicherten Personen die folgende Unterscheidung getroffen.
In Anlehnung an die restlichen Sozialversicherungszweige verfolgt auch die gesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Diese entsteht direkt aus dem Gesetz, weshalb für deren Begründung kein Antrag oder Vertrag notwendig ist. Geregelt ist diese in § 5 SGB V. Im Einzelnen zählen demnach die folgenden Personen zu der Gruppe der Pflichtversicherten:
Dieser bestimmt die Gruppe der Pflichtversicherten. Zudem tritt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in aller Regel mit dem Erfüllen der besonderen Voraussetzungen ein und entfällt beim Wegfallen der jeweiligen Voraussetzungen. Läuft die Mitgliedschaft ab, dann endet gem. § 19 Abs .1 SGB V auch der Anspruch auf Leistung. Hierfür sieht § 19 Abs. 2 und 3 eine Ausnahme vor. Entsprechend dieser bleibt der Anspruch auf Leistung für höchstens **einen Monat** nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen.
Den Personenkreis für die freiwillige Versicherung in gesetzlichen Krankenkasse bestimmt § 9 Abs. 1 SGB V. bei der hierfür erforderlichen **Beitrittserklärung** handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Diese ist gem. § 9 abs. 2 SGB V in einem Zeitraum von drei Monaten schriftlich nach § 188 Abs .3 SGB V zu erklären.
Neben der freiwilligen Versicherung des § 9 Abs. 1 SGB v bestimmt § 6 SGB V eine Versicherungsfreiheit für eine bestimmte gruppe von Arbeitnehmer. Zu diesen zählen diejenigen, bei denen das laufende Jahresentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 bzw. 7 SGB V. regelmäßig über drei Jahre hinaus übersteigt. Das Versicherungsverhältnis läuft in diesen Fällen gem. § 6 Abs. 4 SGB V nach dem dritten Kalenderjahr ab, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.
Der wichtigste Versicherungsfall ist die Krankheit. Eine Definition des Begriffs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dennoch geht die Rechtsprechung wie auch die Lehre dann von einer Krankheit aus, wenn ein **regelwidriger Körper- oder Geisteszustand** vorliegt, dieser führt zu einer **Behandlungsbedürftigkeit** oder zu **Arbeitsunfähigkeit**. Um eine Regelwidrigkeit bejahen zu können ist es erforderlich, es am Leitbild eines gesunden Menschen festzumachen. Hierbei geht es demnach darum, ob die einzelnen Körper- und Geistesfunktionen gemessen am jeweiligen Lebensalter erheblich beeinträchtigt sind. Hiervon ist vor allem bei den folgenden Fällen auszugehen:
Kann eine Regelwidrigkeit bejaht werden, so ist im nächsten Schritt die Frage zu klären, ob diese zu einer Behandlungsbedürftigkeit oder zur Arbeitsunfähigkeit führt zu klären. Von einer Behandlungsbedürftigkeit ist dann auszugehen, wenn die Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Funktionen nur durch ärztliche Hilfe erfordert. Gleichzeitig ist es notwendig, dass der regelwidrige Zustand im Rahmen des nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V festgelegten Behandlungsziels **behandlungsfähig** ist. Hiervon umfasst sind vor allem unheilbare Krankheiten bei sterbenden Menschen, beschränkt auf eine Schmerzminderung. Nicht erfasst sind demgegenüber ein "Kater" bzw. eine Erkältung.
Von der Behandlungsbedürftigkeit ist die Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Eines solche liegt immer dann vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist seiner bisherigen Beschäftigung weiterhin nachzugehen oder hierbei Gefahr zu laufen dass sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechtert. Hierbei ist die zeitlich zuletzt ausgebübte Tätigkeit entscheidend.Grenzr der Arbeitsunfähigkeit ist dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht mehr die zuletzt wahrgenommene Tätigkeit ausüben kann, dieser aber jede gleichwertige oder ähnliche Tätigkeit verrichten kann.
Als Sonderfälle für das Vorliegen einer Krankheit sind die Schwangerschaft und die Mutterschaft zu nennen. Diese sind entsprechend dem bi hierhin geschreibenen nicht als Krankheiten im sozialrechtlichen Sinn anzunehmen.
Liegen die eben genannten Kriterien vor, so ist nun zu überlegen welche Leistungen gewährt werden können.
Deletions:
Damit der Anspruchsberechtigte einen Anspruch auf Lesitung aus der gesetzlichen Krankenversicherung geltend machen kann, ist zu Beginn erforderlich dass dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung verichert ist. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wird hinsichtlich der versicherten Personen die folgende Unterschiedung getroffen.
In anlhneung an die restlichen Sozialversicherungszweigen verfolgt auch die gesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Diese entsteht direkt aus dem Gesetz, weßhalb füpr deren Begründung kein Antrag oder Vertrag notwendig ist. Geregelt ist diese in § 5 SGB V. Im Einzelnen zählen demnach die folgenden Personen zu der Gruppe der Pflichtversicherten:
Dieser bestimmt die Grupe der Pflichtversicherten. Zudem tritt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in aller Regel mit dem Erfüllen der beasonderen Voraussetzungen ein und entfällt beim Wegfallen der jeweiligen Voraussetzungen. Läuft die Mitgliedsschaft ab, dann endet gem. § 19 Abs .1 SGB V auch der Anspruch auf Leistung. Hierfür sieht § 19 Abs. 2 und 3 eine Ausnahme vor. Entsprechend dieser blebt der Anspruch auf Leistung für höchstens **einen Monat** nach Beendigung der Mitgliedsschaft bestehen.
den Personenkreis für die freiwilige Versciherung in gesetzlichen Krankenkasse bestimmt § 9 Abs. 1 SGB V. bei der hierfür erforderlichen **Beitrittserklärung** handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Diese ist gem. § 9 abs. 2 SGB V in einem zeitraum von drei Monaten schriftlich nach § 188 Abs .3 SGB V zu erklären.
Neebn der frewilligen Versicherung des § 9 Abs. 1 SGB v bestimmt § 6 SGB V eine Versicherungsfreiheit für eine bestimmte gruppe von Arbeitnehmer. Zu diesen zählen diejenigen, bei denen das laufende Jahreentgelt die Jahresarbeitsentgeltegrenze nach § 6 Abs. 6 bzw. 7 SGB V. regelmäsig über drei Jahre hinaus übersteigt. Das versicherungsverhältnis läuft in diesen Fällen gem. § 6 Abs. 4 SGB V nach dem dritten Kalenderjahr ab, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.
Der wichtigste Versicherungsfall ist die Krankheit. Eine Definition des Begriffs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dennoc hgesht die Rechtsprechung wie auch die Lehre dann von einer Krankheit aus, wenn ein **regelwidriger Körper- oder Geisteszustand** vorliegt, dieser führt zu einer **Behandlungsbedürftigkeit** oder zu **Arbeitunfähigkeit**. Um eine regelwidirgkeit bejahen zu können ist es erforderlich, es am Leitbikd eines gesunden Menschen festzumachen. Hierbeiu geht es demnach darum, ob die einzelenen Körper- und Geistesfunktionen gemessen am jeweiligen Lebensalter erheblich beeinträchtigt sind. Hiervon ist vor allem bei den folgenden Fällen auszugehen:
Kann eine Regelwidrigkeit bejaht werden, so ist im nächsten Schritt die Frage zu klären, ob diese zu eine Behandlungsbedürftigkeit oder zur Arbeitunfähikeit füphrt zu klären. Von einer Behandlungsbedürftigkeit ist dann ausugehen, wenn die Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Funktionen nur durch ärtzliche Hilfe erfordert. Gleichzeitig ist es notwendig, dass der regelwidrige Zustand im Rahmen des nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V festgelegten Behandlungsziels **behandlungsfähig** ist. Hiervon umfasst sind vor allem unheilbare Krankheiten bei sterbenden Menschen, beschränkt auf eine Schermzminderung. Nicht erfasst sind demgegenüber ein "Kater" bzw. eine Erkältung.
Von der Behandlungsbedürvtigkeit ist die Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Eines solche liegt immer dann vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist seiner bisherigen Beschäftigung weiterhin nachzugehen oder hierbei Gefahr läuft dass sich sein gesundheitlicher Zustand versclechtert.


Revision [29346]

Edited on 2013-05-29 15:41:50 by AnnegretMordhorst
Additions:
Neebn der frewilligen Versicherung des § 9 Abs. 1 SGB v bestimmt § 6 SGB V eine Versicherungsfreiheit für eine bestimmte gruppe von Arbeitnehmer. Zu diesen zählen diejenigen, bei denen das laufende Jahreentgelt die Jahresarbeitsentgeltegrenze nach § 6 Abs. 6 bzw. 7 SGB V. regelmäsig über drei Jahre hinaus übersteigt. Das versicherungsverhältnis läuft in diesen Fällen gem. § 6 Abs. 4 SGB V nach dem dritten Kalenderjahr ab, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.
Der wichtigste Versicherungsfall ist die Krankheit. Eine Definition des Begriffs ist im Gesetz nicht vorgesehen. Dennoc hgesht die Rechtsprechung wie auch die Lehre dann von einer Krankheit aus, wenn ein **regelwidriger Körper- oder Geisteszustand** vorliegt, dieser führt zu einer **Behandlungsbedürftigkeit** oder zu **Arbeitunfähigkeit**. Um eine regelwidirgkeit bejahen zu können ist es erforderlich, es am Leitbikd eines gesunden Menschen festzumachen. Hierbeiu geht es demnach darum, ob die einzelenen Körper- und Geistesfunktionen gemessen am jeweiligen Lebensalter erheblich beeinträchtigt sind. Hiervon ist vor allem bei den folgenden Fällen auszugehen:
- Suchterkrankungen
- psychsiche Krankheiten
- Kiefer- und Zahnstellungsannomalien
- Legasthemie
Kann eine Regelwidrigkeit bejaht werden, so ist im nächsten Schritt die Frage zu klären, ob diese zu eine Behandlungsbedürftigkeit oder zur Arbeitunfähikeit füphrt zu klären. Von einer Behandlungsbedürftigkeit ist dann ausugehen, wenn die Wiederherstellung der körperlichen und geistigen Funktionen nur durch ärtzliche Hilfe erfordert. Gleichzeitig ist es notwendig, dass der regelwidrige Zustand im Rahmen des nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V festgelegten Behandlungsziels **behandlungsfähig** ist. Hiervon umfasst sind vor allem unheilbare Krankheiten bei sterbenden Menschen, beschränkt auf eine Schermzminderung. Nicht erfasst sind demgegenüber ein "Kater" bzw. eine Erkältung.
Von der Behandlungsbedürvtigkeit ist die Arbeitsunfähigkeit abzugrenzen. Eines solche liegt immer dann vor, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist seiner bisherigen Beschäftigung weiterhin nachzugehen oder hierbei Gefahr läuft dass sich sein gesundheitlicher Zustand versclechtert.
Deletions:
Neebn der frewilligen Versicherung des § 9 Abs. 1 SGB v bestimmt § 6 SGB V eine Versicherungsfreiheit für eine bestimmte gruppe von Arbeitnehmer. Zu diesen zählen diejenigen, bei denen das laufende Jahreentgelt die Jahresarbeitsentgeltegrenze nach § 6 Abs. 6 bzw. 7 SGB V. regelmäsig über drei Jahre hinaus übersteigt. Das versicherungsverhältnis läuft in diesen Fällen nach dem dritten Kalenderjahr ab, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.


Revision [29340]

Edited on 2013-05-29 15:13:22 by AnnegretMordhorst
Additions:
**cc. Versicherungsfreiheit**
Deletions:
**Versicherungsfreiheit**


Revision [29339]

Edited on 2013-05-29 15:12:53 by AnnegretMordhorst
Additions:
**aa. Pflichtversicherte:**
**bb. Freiwillige Versicherung**
Neebn der frewilligen Versicherung des § 9 Abs. 1 SGB v bestimmt § 6 SGB V eine Versicherungsfreiheit für eine bestimmte gruppe von Arbeitnehmer. Zu diesen zählen diejenigen, bei denen das laufende Jahreentgelt die Jahresarbeitsentgeltegrenze nach § 6 Abs. 6 bzw. 7 SGB V. regelmäsig über drei Jahre hinaus übersteigt. Das versicherungsverhältnis läuft in diesen Fällen nach dem dritten Kalenderjahr ab, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wurde.
Deletions:
**Pflichtversicherte:**
**Freiwillige Versicherung**
Neebn der frewilligen Versicherung des § 9 Abs. 1 SGB v bestimmt § 6 SGB V eine Versicherungsfreiheit für eine bestimmte gruppe von Arbeitnehmer. Zu diesen zählen diejenigen, bei denen das laufende Jahreentgelt die Jahresarbeitsentgeltegrenze nach § 6 Abs. 6 bzw. 7 SG


Revision [29337]

Edited on 2013-05-29 15:06:12 by AnnegretMordhorst
Additions:
den Personenkreis für die freiwilige Versciherung in gesetzlichen Krankenkasse bestimmt § 9 Abs. 1 SGB V. bei der hierfür erforderlichen **Beitrittserklärung** handelt es sich um eine einseitig empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung. Diese ist gem. § 9 abs. 2 SGB V in einem zeitraum von drei Monaten schriftlich nach § 188 Abs .3 SGB V zu erklären.
**Versicherungsfreiheit**
Neebn der frewilligen Versicherung des § 9 Abs. 1 SGB v bestimmt § 6 SGB V eine Versicherungsfreiheit für eine bestimmte gruppe von Arbeitnehmer. Zu diesen zählen diejenigen, bei denen das laufende Jahreentgelt die Jahresarbeitsentgeltegrenze nach § 6 Abs. 6 bzw. 7 SG


Revision [29334]

Edited on 2013-05-29 14:46:31 by AnnegretMordhorst
Additions:
Damit der Anspruchsberechtigte einen Anspruch auf Lesitung aus der gesetzlichen Krankenversicherung geltend machen kann, ist zu Beginn erforderlich dass dieser in der gesetzlichen Krankenversicherung verichert ist. Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wird hinsichtlich der versicherten Personen die folgende Unterschiedung getroffen.
- Famielienversicherung
Deletions:
Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wird hinsichtlich der versicherten Personen die folgende Unterschiedung getroffen.


Revision [29333]

Edited on 2013-05-29 14:44:01 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Pflichtversicherte:**
In anlhneung an die restlichen Sozialversicherungszweigen verfolgt auch die gesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Diese entsteht direkt aus dem Gesetz, weßhalb füpr deren Begründung kein Antrag oder Vertrag notwendig ist. Geregelt ist diese in § 5 SGB V. Im Einzelnen zählen demnach die folgenden Personen zu der Gruppe der Pflichtversicherten:
{{image url="Pflichtversicherte.png"}}
Dieser bestimmt die Grupe der Pflichtversicherten. Zudem tritt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in aller Regel mit dem Erfüllen der beasonderen Voraussetzungen ein und entfällt beim Wegfallen der jeweiligen Voraussetzungen. Läuft die Mitgliedsschaft ab, dann endet gem. § 19 Abs .1 SGB V auch der Anspruch auf Leistung. Hierfür sieht § 19 Abs. 2 und 3 eine Ausnahme vor. Entsprechend dieser blebt der Anspruch auf Leistung für höchstens **einen Monat** nach Beendigung der Mitgliedsschaft bestehen.
**Freiwillige Versicherung**
Deletions:
**Pflichtversicherte**
In anlhneung an die restlichen Sozialversicherungszweigen verfolgt auch die gesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Diese entsteht direkt aus dem Gesetz, weßhalb füpr deren Begründung kein Antrag oder Vertrag notwendig ist. Geregelt ist diese in § 5 SGB V. Dieser bestimmt die Grupe der Pflichtversicherten. Zudem tritt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in aller Regel mit dem Erfüllen der beasonderen Voraussetzungen ein und entfällt beim Wegfallen der jeweiligen Voraussetzungen.


Revision [29331]

Edited on 2013-05-29 14:24:30 by AnnegretMordhorst
Additions:
**Pflichtversicherte**
In anlhneung an die restlichen Sozialversicherungszweigen verfolgt auch die gesetzliche Krankenversicherung eine Versicherungspflicht. Diese entsteht direkt aus dem Gesetz, weßhalb füpr deren Begründung kein Antrag oder Vertrag notwendig ist. Geregelt ist diese in § 5 SGB V. Dieser bestimmt die Grupe der Pflichtversicherten. Zudem tritt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse in aller Regel mit dem Erfüllen der beasonderen Voraussetzungen ein und entfällt beim Wegfallen der jeweiligen Voraussetzungen.


Revision [29330]

Edited on 2013-05-29 14:15:19 by AnnegretMordhorst
Additions:
Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung wird hinsichtlich der versicherten Personen die folgende Unterschiedung getroffen.
- Pflichtversicherte
- freiwillige Versicherung
- Versicherungsfreiheit


Revision [29184]

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