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Fall: Zwangsmitgliedschaft in der IHK


A. Sachverhalt
Das französische Unternehmen Champignon (C) ist in Frankreich Marktführer in seiner Branche und expandiert mit seinen Betriebsstätten nach Deutschland, um auch in Deutschland neue und vorhandene Kunden aus nächster Nähe mit seinen Produkten und Dienstleistungen zu versorgen.
Nachdem die Betriebsstätte steuerlich, gewerberechtlich und sonst formell ordnungsgemäß angemeldet wurde, erfährt die örtliche IHK von dem neuen Unternehmen im Bezirk und teilt dem Unternehmen C mit, dass es Mitglied der Kammer geworden ist. Darüber hinaus wird in einem Bescheid ein Mitgliedsbeitrag für C festgelegt.

Der Beitrag setzt sich zusammen aus
  • dem normalen, von allen Mitgliedern erhobenen Beitrag sowie
  • einem Zusatzbeitrag für ausländische Mitglieder
zusammen. Der spezielle Beitrag für ausländische Unternehmen wird damit begründet, dass die Zusammenarbeit mit ausländischen Mitgliedern höheren Aufwand erzeugt.

Die Geschäftsleitung von C ist mit dem Bescheid der örtlichen IHK nicht einverstanden und will dagegen mit der Begründung vorgehen, dass diese Praxis gegen Europarecht verstößt.

B. Frage
Ist die Auffassung von C begründet?



§ 2 IHKG
(1) Zur Industrie- und Handelskammer gehören, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige).
(2) …

§ 3 IHKG
(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.
(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. (…) Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. (...)
(4) (...)


C. Lösungsskizze :

Die Auffassung von C könnte begründet sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Bescheid der örtlichen IHK gegen das Primär-oder gegen das Sekundärecht der europäischen Gemeinschaften verstößt

Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff. AEUV könnte gegeben sein.

1. keine Sondervorschriften (+)

2. Schutzbereich:
2.1 persönlicher Schutzbereich(+),
-da C ein fanzösisches Unternehemen eine juristische Person aus der EU nach Art.54 AEUV ( Gesellschaften oder sonstige juristische Person)
ist (+)
-Zugehörigkeit zu einen Mitgliedsstaat ( nach Recht in einen Mitgliedsstaat gegründet und Sitz in der
EU hat. (+)
- keine Grenze in der Sitztheorie (+)


Ergebnis zu 2.1 (+)

2.2 sachlicher Schutzbereich

- Niederlassung(+), da das Unternehmen C Produktion und Dienstleistung anbietet ( gewerbliche Tätigkeit), seine Betriebsstätte hierfür bei den
Behörden anmeldet, ( mittels fester Einrichtung ) und selbstständig ( trägt unternehmerisches Risiko und selbstständig)

- Grenzüberschreitend (+), da von F nach D ( Zweitniederlassung im anderen MS)
- keine Ausübung öffentlicher Gewalt nach Art. 51 AEUV (+)

Ergebnis zu 2.2 (+)

Ergebnis zu 2. (+)

3. Eingriff

- Maßnahme eines Verpflichteten(+), Adressaten der Niederlassungsfreiheit, da IHK Regelung erlässt ( intermediäre Gewalt)
- Folge: Beeinträchtigung, jede Maßnahme, egal ob diskriminierend oder nicht, welche das Unternehmen behindert oder eine selbstständige
Ausübung in einen anderen Mitgliedstaat ( der wirtschaftlichen Tätigkeit) weniger atrraktiv gestaltet ist als Eingriff zu
sehen.
offene Diskriminierung knüpft an Staatsangehörigkeit (+), da die IHK ein Zusatzbeitrag füpr ausländische Mitglieder
vorsieht.


Ergebnis zu 3. (+)

4. keine Rechtfertigung

- nach Art. 52 AEUV (-)
- Rechtfertigung durch immannete Schranken nach der Gebhard- Formel, wenn
- keine Harmoniesierung (+)
- keine Diskrimierung (-) wie bereits beim Einngriff erörtert, ( offene Diskriminierung ) (+)

- Rechtfertigung durch EU-Grundrechte (-)

Ergebnis zu 4. (+)

D. Ergebnis : Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 ff AEUV ist gegeben.









CategoryEuroparecht CategoryFallsammlungEuInt
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