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Fall: Verhinderung des Zugangs durch Spamfilter


A. Sachverhalt
Antiquitätenhändler Alt (A) sendet seinem langjährigen Kunden Jung (J) einen Brief, in dem er seine Neuzugänge auflistet und dem J besonders günstige Einführungspreise vorstellt, zu denen J vorzugsweise unter anderem einen hervorragend erhaltenen, antiken Schrank erwerben könnte, wenn er den A bis zum 20.11. schriftlich oder per E-Mail informiert. Seine E-Mail-Adresse ist auf dem Briefkopf des A vermerkt.
J liest den Brief am 5.11. und freut sich sofort, dass er einen Schrank, den er in einem Auktionshaus bereits zum Preis von 2000 EUR sah, nun bei A für nur 1000 EUR erwerben könnte. Er schreibt dem A deshalb sofort per E-Mail, dass er in jedem Fall den Schrank nimmt.

Die Nachricht kommt bei A allerdings nicht an, weil er seinen Internetanbieter, bei dem er unter anderem sein E-Mail-Konto hostet, um härteste Spam-Filterung gebeten hat, die es nur gab - er wollte unbedingt vermeiden, dass seine Ehefrau, die ihm gelegentlich über die Schulter am Computer schaut, E-Mails mit Betreffs über blaue Pillen oder ähnlich aufregende Themen sieht (sie hat ja ein schwaches Herz). Dabei nahm A in Kauf, dass die eine oder andere Nachricht verloren geht.

Nachdem die dem J gesetzte Frist abgelaufen ist, bietet A die Gegenstände aus der Liste anderen Kunden an und verkauft bereits am 25.11. den Schrank, für den sich J interessiert hatte. Als J bei A am 28.11. anruft, ist A verwundert und bemerkt, dass die Nachricht des J gewiss durch seinen Spamfilter geschluckt worden sei.

J ist sauer und verlangt Lieferung des Schranks.

B. Frage
Ist zwischen A und J ein Vertrag zustande gekommen?



C. Lösungshinweise
In Betracht kommt Vertragsschluss durch Angebot und Annahme.
- das Schreiben des A an J war eine WE, die inhaltlich ein Angebot darstellte,
- es ist durch A abgegeben und dem J zugegangen.
Angebot somit (+).

Annahme durch J?
- E-Mail ist abgegeben worden, aber dem A nicht zugegangen (-) - Beseitigung der Nachricht bereits auf dem Server bedeutet, dass zu keinem Zeitpunkt Kenntnisnahme möglich war;
- telefonisch hat J aber (auch wenn etwas spät) zu erkennen gegeben, dass er den Schrank will!
Also: (+)

Annahmefähigkeit / A bei Annahme noch gebunden?
- innerhalb der Frist, § 148 BGB (-)
- Fiktion der Rechtzeitigkeit gem. § 242 BGB?
Fahrlässig verhinderter Zugang = Rechtzeitigkeit dem Adressaten zuzurechnen zumindest dann, wenn er seinem Geschäftspartner gegenüber erklärt, er sei bereit E-Mails zu empfangen.
Annahmefähigkeit (+)

Übereinstimmung (+)

Damit: Vertragsschluss (+)



Vgl. dazu auch AS Grundlagen Fälle BGB AT (2007), S. 24.


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