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Fallbeispiel 6


A. Sachverhalt

Der A will seinem kleinen Bruder B (15 Jahre) zu seiner bestandenen Mopedprüfung seine alte Simson schenken. Die Eltern sollen nichts davon erfahren, weil sie das viel zu gefährlich für ihren „kleinen Schatz“ finden.

An dem 16. Geburtstag des B überrascht ihn der A mit seinem Geschenk. Nachdem B die erste Runde mit seinem neuen Fortbewegungsmittel gedreht hat, entdecken ihn seine Eltern und wollen, dass B das Moped seinem Bruder A zurückgeben soll.
Die Eltern pochen darauf, dass die Schenkung nicht rechtswirksam zustande gekommen ist, da der B minderjährig ist und die gesetzliche Form eines Schenkungsvertrages nicht eingehalten wurde.

B. Fallfrage

Hat B das Moped rechtswirksam erworben?

C. Lösungsskizze

B könnte das Moped rechtswirksam erworben haben, wenn der Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB wirksam zustande gekommen ist.

1. Vertragsschluss

Hier unproblematisch!

2. Vertragsinhalt

Inhaltlich Schenkungsvertrag (+)

3. Wirksamkeit

Wirksamkeitshindernisse könnte hier ein Formmangel nach § 125 BGB oder die beschränkte Geschäftsfähigkeit § 104 ff. BGB darstellen.

a. Formmangel

  1. Formerfordernis (+) -> hier gesetzlich gem. § 516 I BGB notariellen Beurkundung
  1. Formerfordernis nicht beachtet (+)
  1. Ausnahme § 518 II BGB

b. Beschränkte Geschäftsfähigkeit

  1. Personenkreis des § 106 BGB (+)
  1. keine Ausnahme im Gesetz (Genehmigung des gesetzlichen Vertreters, lediglich rechtlicher Vorteil) -> hier entsteht für
den Minderjährigen durch die Schenkung ein lediglich rechtlicher Vorteil (+)

Demzufolge liegt kein Wirksamkeitshindernis vor.

4. Ergebnis

Der Schenkungsvertrag gem. § 516 BGB ist hier rechtswirksam zustande gekommen.

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