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Version [4284]

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Fall: Weisungen an Vertreter beim Grundstückskauf


A. Sachverhalt
Jung (J) möchte von Alt (A) ein Grundstück erwerben. Sie schließen vor dem Notar einen Kaufvertrag, in dem sich J verpflichtet, den Kaufpreis im Voraus zu zahlen. A verpflichtet sich, die Auflassung zu erklären, wenn der Kaufpreis gezahlt ist. Da A bei der Auflassung nicht persönlich noch einmal beim Notar erscheinen will, wird der Bürovorsteher (B) des Notars ermächtigt, die Auflassung im Hinblick auf das entsprechende Grundstück zu erklären, wenn ihm A persönlich mitteilt, dass das Geld eingegangen ist.

A teilt dem B Geldeingang mit, B erklärt Auflassung.

Bevor das Grundstück auf J im Grundbuch eingetragen wird, überlegt es sich A anders und möchte das Geschäft eigentlich rückgängig machen. Er behauptet deshalb, dass die Auflassung unwirksam war, weil er sie nicht persönlich erklärt hatte.

B. Frage
Ist die Auflassung wirksam gewesen?



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