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Widerspruch
Fall 11
Ulrich beantragt und erhält eine Gaststättenerlaubnis für den Betrieb seines Restaurants „zum goldenen Ulrich“. Nachbar Anton, dem die Genehmigung mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung am 4.3.2012 per Boten zugestellt wird, legt am Montag, den 6.4.2012 bei der zuständigen Behörde schriftlich Widerspruch gegen die Genehmigung ein, weil seiner Meinung nach die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere die Anzahl der Notausgänge im Sinne von § 4 I Nr.2 GastG, nicht beachtet worden sind. Zudem überschreite der von der Gaststätte ausgehende Lärm die zulässigen Grenzwerte, sodass die Genehmigung auch gegen § 4 I Nr. 3 GastG verstoße. Die Unterlagen der Behörde ergeben, dass die Lärmgrenzwerte eingehalten werden. Dagegen sind die genannten Bauvorschriften tatsächlich verletzt.
Frage: Hat der Widerspruch des Anton Aussicht auf Erfolg?
Auszug aus dem Gaststättengesetz: § 4 I GastG
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
2. die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
3. der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
Auszug aus dem Gaststättengesetz: § 2 GastG
(1) Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.