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Revision [49037]

Last edited on 2014-12-29 16:16:12 by Christina Menz
Additions:
**Fall 13
Deletions:
**Fall 8


Revision [46544]

Edited on 2014-11-09 15:26:06 by Christina Menz
Additions:
**Fall 8
Deletions:
**Fall


Revision [46543]

Edited on 2014-11-09 15:25:57 by Christina Menz
Deletions:
=====1. Rechtsgrundlage der Aufhebung=====
{{du przepis="§ 48 VwVfG"}} oder {{du przepis="§ 49 VwVfG"}}?
Frage: Ist die Erlaubnis rechtmäßig oder rechtswidrig?
====a) Rechtsgrundlage der Erlaubnis ist {{du przepis="§ 33c GewO"}} ====
====b) Formelle Rechtmäßigkeit der Erlaubnis (+)====
====c) Materielle Rechtmäßigkeit der Erlaubnis (+)====
o § 33 c II GewO Zuverlässigkeit erforderlich
o Die nachträgliche Unzuverlässigkeit des B ändert daran nichts. Im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des aufgehobenen Verwaltungsakts an.
====d) Zwischenergebnis: Rechtsgrundlage der Aufhebung ist {{du przepis="§ 49 VwVfG"}} ====
=====2. Formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs=====
o Zuständigkeit: Behörde, die auch Ausgangs VA erlassen hat (+)
o Verfahren: {{du przepis="§ 28 Abs. 1 VwVfG"}} Anhörung durch das Schreiben vom 03.02.2007 (+)
o Form (+)
=====3. Materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs=====
====a) Tatbestandliche Voraussetzungen des Widerrufs====
- Bei begünstigendem VA ist § 49 II, III, IV zu prüfen
===aa) Widerrufsgrund ===
{{du przepis="§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG"}} (+)
o Behörde müsste aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt sein, den VA nicht zu erlassen
- Hypothetische Prüfung
- Nachträglich eingetretene Tatsache: Verurteilungen des B
o Gefährdung des öffentlichen Interesses ohne den Widerruf
- Öff. Interesse = Gewerbe i.S.d. {{du przepis="§ 33c GewO"}} soll nur von zuverlässigen Personen ausgeübt werden
===bb) Widerrufsfrist===
{{du przepis="§ 49 Abs. 2 S.2 VwVfG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 48 Abs. 4 VwVfG"}} ist eine Entscheidungsfrist: Sie beginnt erst mit Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters, und erst wenn dieser auch die für das Ermessen maßgeblichen Tatsachen kennt. Hier erst am 25.02.2007. Fristende ist daher am 25.02.2008. Der Widerruf am 12.02.2008 war noch vor dem Ende der Frist des § 48 IV VwVfG.
====b) Ermessen (+)====
=====4. Ergebnis: Die Aufhebung ist rechtmäßig=====
//Hinweis
Fall angelehnt an: Hemmer/ Wüst, Verwaltungsrecht, Fall 22, S.70-73. //
----
CategoryFallsammlungVwR


Revision [35498]

Edited on 2013-11-28 08:45:08 by MagdalenaGreshake
Additions:
=====2. Formelle Rechtmäßigkeit des Widerrufs=====
=====3. Materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs=====
Deletions:
=====2. Formelle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids=====
=====3. Materielle Rechtmäßigkeit des Rücknahmebescheids=====


Revision [20728]

Edited on 2013-02-15 14:23:05 by AnnegretMordhorst
Additions:
Benni (B) betreibt ein Gewerbe mit Spielgeräten i.S.d. {{du przepis="§ 33c GewO"}} in der Innenstadt von Meiningen. Ihm wurde dafür formell rechtmäßig die erforderliche Erlaubnis erteilt. Danach wird er am 24.07.2005 wegen einer Straftat nach {{du przepis="§ 242 StGB"}} rechtskräftig verurteilt. Am 03.12.2006 wird er erneut wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Die erste Verurteilung wird der Behörde am 05.09.2005, die zweite am 28.12.2006 mitgeteilt. Der mit den Erlaubnissen nach § 33 c GewO befasste Sachbearbeiter in der Behörde erlangt am 14.01.2007 Kenntnis von der zweiten Verurteilung. Er wendet sich am 03.02.2007 in einem Schreiben an B und bittet diesen im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Erlaubnis um Auskunft, ob er seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung dieses Gewerbes bestreite, und ob er die Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte aufgestellt wurden, auf seine Kosten ausgestattet habe. B verneint beides in seiner Antwort, die den zuständigen Sachbearbeiter am 25.02.2007 erreicht. Daraufhin hebt die zuständige Behörde die Erlaubnis auf. Der Bescheid geht B am 12.02.2008 zu. Begründet wird dies damit, dass aufgrund der erneuten Verurteilung die Unzuverlässigkeit des B erwiesen und es nicht hinnehmbar sei, dass er weiterhin dieses Gewerbe ausübe. Das Interesse des B an der Fortführung des Gewerbes müsse deshalb zurückstehen.
{{du przepis="§ 48 VwVfG"}} oder {{du przepis="§ 49 VwVfG"}}?
====a) Rechtsgrundlage der Erlaubnis ist {{du przepis="§ 33c GewO"}} ====
====d) Zwischenergebnis: Rechtsgrundlage der Aufhebung ist {{du przepis="§ 49 VwVfG"}} ====
o Verfahren: {{du przepis="§ 28 Abs. 1 VwVfG"}} Anhörung durch das Schreiben vom 03.02.2007 (+)
{{du przepis="§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG"}} (+)
- Öff. Interesse = Gewerbe i.S.d. {{du przepis="§ 33c GewO"}} soll nur von zuverlässigen Personen ausgeübt werden
{{du przepis="§ 49 Abs. 2 S.2 VwVfG"}} i.V.m. {{du przepis="§ 48 Abs. 4 VwVfG"}} ist eine Entscheidungsfrist: Sie beginnt erst mit Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters, und erst wenn dieser auch die für das Ermessen maßgeblichen Tatsachen kennt. Hier erst am 25.02.2007. Fristende ist daher am 25.02.2008. Der Widerruf am 12.02.2008 war noch vor dem Ende der Frist des § 48 IV VwVfG.
Deletions:
Benni (B) betreibt ein Gewerbe mit Spielgeräten i.S.d. § 33 c GewO in der Innenstadt von Meiningen. Ihm wurde dafür formell rechtmäßig die erforderliche Erlaubnis erteilt. Danach wird er am 24.07.2005 wegen einer Straftat nach § 242 StGB rechtskräftig verurteilt. Am 03.12.2006 wird er erneut wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Die erste Verurteilung wird der Behörde am 05.09.2005, die zweite am 28.12.2006 mitgeteilt. Der mit den Erlaubnissen nach § 33 c GewO befasste Sachbearbeiter in der Behörde erlangt am 14.01.2007 Kenntnis von der zweiten Verurteilung. Er wendet sich am 03.02.2007 in einem Schreiben an B und bittet diesen im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Erlaubnis um Auskunft, ob er seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung dieses Gewerbes bestreite, und ob er die Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte aufgestellt wurden, auf seine Kosten ausgestattet habe. B verneint beides in seiner Antwort, die den zuständigen Sachbearbeiter am 25.02.2007 erreicht. Daraufhin hebt die zuständige Behörde die Erlaubnis auf. Der Bescheid geht B am 12.02.2008 zu. Begründet wird dies damit, dass aufgrund der erneuten Verurteilung die Unzuverlässigkeit des B erwiesen und es nicht hinnehmbar sei, dass er weiterhin dieses Gewerbe ausübe. Das Interesse des B an der Fortführung des Gewerbes müsse deshalb zurückstehen.
§ 48 VwVfG oder § 49 VwVfG?
====a) Rechtsgrundlage der Erlaubnis ist § 33 c GewO====
====d) Zwischenergebnis: Rechtsgrundlage der Aufhebung ist § 49 VwVfG====
o Verfahren: § 28 I VwVfG Anhörung durch das Schreiben vom 03.02.2007 (+)
§ 49 II Nr.3 VwVfG (+)
- Öff. Interesse = Gewerbe i.S.d. § 33 c GewO soll nur von zuverlässigen Personen ausgeübt werden
§ 49 II S.2 i.V.m. § 48 IV VwVfG ist eine Entscheidungsfrist: Sie beginnt erst mit Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters, und erst wenn dieser auch die für das Ermessen maßgeblichen Tatsachen kennt. Hier erst am 25.02.2007. Fristende ist daher am 25.02.2008. Der Widerruf am 12.02.2008 war noch vor dem Ende der Frist des § 48 IV VwVfG.


Revision [20660]

Edited on 2013-02-08 18:30:40 by MGreshake
Additions:
//Hinweis
Fall angelehnt an: Hemmer/ Wüst, Verwaltungsrecht, Fall 22, S.70-73. //


Revision [20647]

Edited on 2013-02-07 09:39:51 by MGreshake
Additions:
Benni (B) betreibt ein Gewerbe mit Spielgeräten i.S.d. § 33 c GewO in der Innenstadt von Meiningen. Ihm wurde dafür formell rechtmäßig die erforderliche Erlaubnis erteilt. Danach wird er am 24.07.2005 wegen einer Straftat nach § 242 StGB rechtskräftig verurteilt. Am 03.12.2006 wird er erneut wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Die erste Verurteilung wird der Behörde am 05.09.2005, die zweite am 28.12.2006 mitgeteilt. Der mit den Erlaubnissen nach § 33 c GewO befasste Sachbearbeiter in der Behörde erlangt am 14.01.2007 Kenntnis von der zweiten Verurteilung. Er wendet sich am 03.02.2007 in einem Schreiben an B und bittet diesen im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Erlaubnis um Auskunft, ob er seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung dieses Gewerbes bestreite, und ob er die Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte aufgestellt wurden, auf seine Kosten ausgestattet habe. B verneint beides in seiner Antwort, die den zuständigen Sachbearbeiter am 25.02.2007 erreicht. Daraufhin hebt die zuständige Behörde die Erlaubnis auf. Der Bescheid geht B am 12.02.2008 zu. Begründet wird dies damit, dass aufgrund der erneuten Verurteilung die Unzuverlässigkeit des B erwiesen und es nicht hinnehmbar sei, dass er weiterhin dieses Gewerbe ausübe. Das Interesse des B an der Fortführung des Gewerbes müsse deshalb zurückstehen.
Deletions:
B betreibt ein Gewerbe mit Spielgeräten i.S.d. § 33 c GewO. Ihm wurde dafür formell rechtmäßig die erforderliche Erlaubnis erteilt. Danach wird er am 24.07.2005 wegen einer Straftat nach § 242 StGB rechtskräftig verurteilt. Am 03.12.2006 wird er erneut wegen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Die erste Verurteilung wird der Behörde am 05.09.2005, die zweite am 28.12.2006 mitgeteilt. Der mit den Erlaubnissen nach § 33 c GewO befasste Sachbearbeiter in der Behörde erlangt am 14.01.2007 Kenntnis von der zweiten Verurteilung. Er wendet sich am 03.02.2007 in einem Schreiben an B und bittet diesen im Hinblick auf eine mögliche Aufhebung der Erlaubnis um Auskunft, ob er seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung dieses Gewerbes bestreite, und ob er die Räumlichkeiten, in denen die Spielgeräte aufgestellt wurden, auf seine Kosten ausgestattet habe. B verneint beides in seiner Antwort, die den zuständigen Sachbearbeiter am 25.02.2007 erreicht. Daraufhin hebt die zuständige Behörde die Erlaubnis auf. Der Bescheid geht B am 12.02.2008 zu. Begründet wird dies damit, dass aufgrund der erneuten Verurteilung die Unzuverlässigkeit des B erwiesen und es nicht hinnehmbar sei, dass er weiterhin dieses Gewerbe ausübe. Das Interesse des B an der Fortführung des Gewerbes müsse deshalb zurückstehen.


Revision [20626]

Edited on 2013-02-04 16:24:34 by AnnegretMordhorst
Additions:
----
CategoryFallsammlungVwR


Revision [20618]

Edited on 2013-02-03 18:08:52 by MGreshake

No Differences

Revision [20617]

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