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Revision [4928]

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((1)) Lösungshinweise
Zum Thema Vertretung vgl. [[RFaehigkeitIntGesRecht Artikel zu Rechtsfähigkeit]]. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Gesellschaftsstatut wegen Art. 12 EGBGB in analoger Anwendung eingeschränkt anzuwenden ist, wenn eine Gesellschaft aus dem angloamerikanischen Raum nach ihrem Heimatrecht nur durch die Satzung eingeschränkt tätig werden darf. Die nach dem Heimatrecht vorgesehene Nichtigkeit von Geschäften, die gegen satzungsmäßigen Gesellschaftszweck verstoßen, wird in Deutschland somit nicht anerkannt.


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