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Fall: Verträge der GmbH in Gründung


Sachverhalt

Geschäftig (G) und Kulant (K) gründen eine gemeinsame GmbH, die mit Industriedruckern handeln soll. Das Stammkapital von 200.000 EUR der PrinteX GmbH (P) übernehmen beide je zur Hälfte gem. notariellem Vertrag vom 15. 10. G und K zahlen je 25.000 EUR auf das Konto der P ein. Als Geschäftsführer der P wird im Gesellschaftsvertrag Tüchtig (T) ernannt.

Am 20. 10. meldet T bereits erste Erfolge seiner Akquisetätigkeit und teilt G und K mit, dass er dem ersten großen Kunden, dem Naiv (N) eine komplette Ausstattung für seine neue Druckerei zum Preis von 178.500 EUR verkaufen könnte. Dafür müsste er aber kurzfristig beim Hersteller Lustig (L) einige Geräte im Wert von 100.000 EUR bestellen. G und K sind damit einverstanden, dass T noch vor Registereintragung Geschäft generiert und begrüßen das Geschäft ausdrücklich.

Alle Geräte im Wert von insgesamt 100.000 EUR werden am 31. 10. durch L geliefert.

Variante 1

Die Anmeldung und Eintragung ins Handelsregister verzögern sich insgesamt, sollen aber noch vollzogen werden. L hat aber keine Zeit und verlangt Zahlung der 100.000 EUR bereits jetzt.
Welche Ansprüche und gegen wen hat L?

Variante 2

Am 1. 12. wird die P ins Register eingetragen, die Geräte werden an N geliefert und eine Rechnung in Höhe von 178.500 EUR wird gestellt, allerdings nicht durch N bezahlt. Weitere fällige Rechnungen sowie die ausgezahlte Vergütung des T führen dazu, dass die P kein Geld mehr hat. T stellt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der mangels Masse abgewiesen wird.
Welche Ansprüche und gegen wen hat L in diesem Fall?



Lösungshinweise


zu Variante 1
Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises (100.000 EUR) gem. § 433 Abs. 2 BGB ist zu prüfen.

A. Anspruch L gegen P

B. Anspruch L gegen T

C. Anspruch L gegen G und K

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