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Fall: Verhandlungen über Schaden am Auto


Am 10. 03. 2004 leiht Groß (G) seinem Freund Klein (K) seinen fast neuen 3-er Cabrio, damit dieser die ersten Strahlen der Frühlingssonne dafür nutzen kann, die attraktive Tochter des wohlhabenden Nachbars, die Hübsch (H) zu beeindrucken und auf eine kleine Spritztour durch die Lande mitzunehmen.

K parkt noch am gleichen Tag vorschriftsmäßig vor dem Haus, in dem sowohl er wie auch H wohnen. Während er an der Tür bei H klingelt, ist H gerade damit beschäftigt, einen Gartentisch aus dem Auto ihres Vaters hinters Haus zu bringen. Dabei rammt sie das Auto des G so unglücklich, dass eine Fensterscheibe bricht und die Beifahrertür komplett verbeult und zerkratzt ist. Der Schaden beläuft sich laut später angefertigtem Sachverständigengutachten auf 2.500,- EUR.

G findet dies nicht lustig und fordert von H sofort, nachdem er vom Vorfall erfährt, Ersatz des Schadens. H behauptet, dass das Auto falsch geparkt gewesen sei und dass sie im Übrigen von Papa kein Geld für solche Sachen bekomme. G setzt am 15. 04. 2004 ein Schreiben auf, in dem er H auffordert, den Schaden zu begleichen. Er fügt dem Brief einen Kostenvoranschlag seiner Werkstatt bei, aus dem Kosten in Höhe von 2.500,- EUR ersichtlich sind.

H beantwortet das Schreiben mit Hilfe ihres Vaters am 15. 05. 2004. In der Antwort fordert H den G auf, eine genaue Schilderung der Parkposition des Autos bei Schadenseintritt zu übersenden. Kurz darauf übersendet G die Informationen an H, nachdem er sich von K die Situation schriftlich schildern ließ. Danach fordert G die H erneut auf, den Schaden zu begleichen. H reagiert lange Zeit nicht, bis sie am 15. 12. 2004 ein Gutachten eines Sachverständigen verlangt, ohne das sie nicht bereit sei, den Schaden zu begleichen. G lässt ein Gutachten erstellen und übersendet dieses an H am 15. 01. 2005.

Danach gerät die Angelegenheit in Vergessenheit.

Im Januar 2008 erinnert sich G an den noch nicht ausgeglichenen Schaden und verlangt mit Schreiben vom 10. 01. 2008 von H letztmalig Zahlung von Schadensersatz. H lehnt ab. Am 25. 01. 2008 erhebt G Klage gegen H.

A. Frage
Kann G von H Zahlung des Schadensersatzes verlangen?


B. Lösungshinweise
Sachverhalt in Anlehnung an BGHZ 93, 64
Vgl. auch AS Grundlagen Fälle BGB AT S. 148


C. Musterlösung
G könnte gegen H einen Anspruch auf Zahlung des Schadensersatzes in Höhe von 2500 EUR aus § 823 Abs. 1 BGB haben.

Dafür müsste G den Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB erworben, dürfte diesen nicht verloren haben und der Anspruch müsste auch durchsetzbar sein.

1. Erwerb des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB
G hat den Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen H erworben, wenn H den Tatbestand des § 823 Abs. 1 widerrechtlich und schuldhaft erfüllt hat.

Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass H durch ihre Handlung eines der von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter verletzt hat. H hat das Fahrzeug des G beim Tragen des Gartentisches gerammt und das Fahrzeug beschädigt. Damit hat sie durch eine Handlung das Eigentum des G verletzt.

Da für das Verhalten der H keine Rechtfertigung erkennbar ist, war ihre Handlung auch widerrechtlich.

Es stellt sich die Frage, inwiefern das Verhalten der H schuldhaft war. Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Für Vorsatz der H sind im Sachverhalt keine Anhaltspunkte vorhanden. Fahrlässig handelt gem. § 276 Abs. 1 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das Fahrzeug des G war im vorliegenden Fall ordnungsgemäß geparkt. Damit ist eine Beschädigung an diesem Fahrzeug prinzipiell nur dann möglich, wenn H beim Tragen des Gartentisches das Fahrzeug entgegen der Sorgfaltspflicht gehandelt hat. Hat H ein ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug gerammt, handelte sie deshalb schuldhaft.

Deshalb ist festzustellen, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach entstanden ist.

Dem Umfang nach ist der Anspruch in Höhe des Schadens des G entstanden, d. h. die Reparaturkosten in Höhe von 2500 EUR.

2. Verlust des Anspruchs
Anhaltspunkte für Über- oder Untergang des Anspruchs sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

3. Durchsetzbarkeit
Zu prüfen ist, ob der Schadensersatzanspruch verjährt ist. Der Anspruch des G könnte gem. § 194 Abs. 1 BGB verjährt sein mit der Wirkung, dass H die Erfüllung des Anspruchs gem. § 214 BGB verweigern könnte.

Verjährung ist gegeben, wenn gem. § 194 Abs. 1 BGB ein verjährbarer Anspruch besteht, der Fristablauf begonnen hat, die Frist abgelaufen ist und mögliche Ablaufstörungen berücksichtigt sind. Ein verjährbarer Anspruch ergibt sich hier aus § 823 Abs. 1 BGB.

a. Beginn der Verjährung
Es stellt sich die Frage, wann im vorliegenden Fall die Verjährungsfrist begonnen hat. Dafür ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Frist nach § 195 BGB einschlägig ist oder ob eine andere anwendbar wäre.
Es handelt sich um keinen Anspruch im Zusammenhang mit Rechten an einem Grundstück gem. § 196 BGB. Die Fälle des § 197 BGB (dingliche, erbrechtliche, familienrechtliche Ansprüche etc.) sind ebenfalls nicht einschlägig.












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